Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Feststellungsklage gegen Hausratsversicherer trotz Möglichkeit von Sachverständigenverfahren
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 04.11.2016; Aktenzeichen 2-08 O 164/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-08 O 164/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 82.960,00 festgesetzt.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 02.05.2018 (Bl. 390ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 286ff. d.A.) verwiesen.
Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger innerhalb der verlängerten Frist nicht mehr Stellung genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 04.11.2016, Az. 2-08 O 164/15,
1. festzustellen, dass die Beklagte aus dem zwischen ihr und dem Kläger sowie Herrn A zu VS-Nr. ... bestehenden Hausratsversicherungsvertrag für den Einbruchdiebstahl vom XX.07.2014 in die Erdgeschosswohnung des Anwesens Straße1 in Stadt1 in vollem Umfang bedingungsgemäß unter Berücksichtigung vereinbarter Entschädigungsgrenzen leistungspflichtig ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger sowie Herrn A von einer Gebührenforderung der Klägervertreter in Höhe von EUR 3.083,76 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird, da der Kläger keine Stellungnahme mehr abgegeben hat, vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 02.05.2018 (Bl. 390ff. d.A.) verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt der mit Beschluss vom 04.11.2016 (Bl. 302f. d.A.) erfolgten Streitwertfestsetzung in erster Instanz.
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Vorausgegangen ist unter dem 02.05.18 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit (...)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.11.2016 (2-08 O 164/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der Leistungspflicht aus einer Hausratsversicherung in Anspruch.
Zwischen dem Kläger und dessen Lebenspartner, dem Zeugen A, als Versicherungsnehmer und der Beklagten bestand eine Hausratsversicherung, hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Versicherungsschein (Anlage K 1, Bl. 12-15 d.A.) sowie die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (Anlage K 2, Bl. 16-35 d.A.) verwiesen wird. Zudem existiert eine Sicherungsbeschreibung und -vereinbarung (Anlage BLD 1, Bl. 65f. d.A.), die nur von dem Vermittler unterschrieben worden ist. In der Nacht zum XX.07.2014 ließen der Kläger und sein Lebenspartner ein Fenster des im Erdgeschoss gelegenen Schlafzimmers auf Kippstellung. Beim Verlassen der Wohnung um 9:00 Uhr beließen sie das Fenster in Kippstellung. Bei ihrer Rückkehr um 20:20 Uhr stellten sie fest, dass die Wohnung durchsucht war. Ein Barockschreibtisch, eine Kommode und ein Wandtresor waren aufgebrochen. Der Einstieg war durch das vorgenannte Schlafzimmerfenster erfolgt, das Verlassen über das Fenster im Gästezimmer. Der Kläger meldete der Beklagten noch am XX.07.2014 einen Versicherungsfall, der auch polizeilich aufgenommen wurde. Der Kläger und sein Lebenspartner reichten bei der Polizei Stehlgutlisten ein.
Der Kläger hat behauptet, er und sein Ehemann hätten beim Verlassen der Wohnung versehentlich vergessen, das vorgenannte Fenster, dessen Unterkante sich in einer Höhe von 2,05m befinde, zu schließen. Der dazu gehörende Rollladen sei bei Verlassen der Wohnung bis auf einen auf dem Außensims stehenden Blumenkasten heruntergelassen gewesen. Das in Kippstellung befindliche Außenfenster sei daher von außen nicht erkennbar gewesen. Beim Einsteigen sei...