Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorteil i.S.d. § 1019 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat in einem Zivilprozess, in dem der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte Ansprüche gem. §§ 1027, 1004 BGB verfolgt hat, das Berufungsgericht die Klageabweisung mit der Nichtigkeit der Grunddienstbarkeit begründet, besteht in einem auf Löschung dieser Grunddienstbarkeit nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO gerichteten Verfahren keine Bindung an diese Entscheidung gem. § 322 Abs. 1 ZPO.

2. Ein Vorteil i.S.d. § 1019 BGB liegt auch dann vor, wenn er darin besteht, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit berechtigt wird, einen Abkürzungsweg über das dienende Grundstück zu einem dritten, ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Grundstück zu benutzen.

 

Normenkette

BGB §§ 1004, 1018-1019, 1027; GBO § 53 Abs. 1 S. 2; ZPO § 322 Abs. 1

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Sie haben der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.

Der Beschwerdewert für die weitere Beschwerde wird auf 250 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsgegnerin veräußerte am 14.5.1996 zu UR-NR .../1996 des Notars Dr. A eine noch zu vermessende Teilfläche unter der neuen Bezeichnung Flur ... Flurstück X/9 an die Firma B KG, eine Bauträgerin. Diese Teilfläche war identisch mit dem Grundstück Flur ..., Flurstück X/5, das neben den selbständigen Grundstücken Flur ... Nr. X/6 und Nr. X/7 durch Teilung der ursprünglichen Grundstücke Flur ... Nr. X/1 Hof- und Gebäudefläche, C-Straße.. und Flur ... Nr. X/4 Gebäude- und Freifläche, Ackerland, C-Straße ... entstanden war. Noch als Eigentümerin des Grundstücks Flur ... Nr. X/5 räumte die Antragsgegnerin zu UR-Nr .../1996 vom 16.8.1996 dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur ... Nr. X/6 das Recht ein, ein in einer beigefügten Skizze braun gekennzeichnete Fläche des Grundstücks Flur ... Nr. X/5

a) in einer Breite von 1,50 m zu begehen (Gehrecht)

b) im Bereich dieses Gehrechts einen Abwasserkanal zu verlegen und zu belassen (Leitungsrecht). Unter C dieser Urkunde ist u.a. vorgesehen, das die Löschung des Gehrechts zu bewilligen ist, wenn das herrschende Grundstück oder das Grundstück Flur ... Nr. X/7 mit mehr als einem weiteren Wohnhaus bebaut werden oder eines dieser Grundstücke an Personen veräußert wird, die nicht zur Familie der Verkäuferin gehören.

Das Gehrecht wurde am 22.10.1996 in Abt. II Nr. 4 von Blatt ... als Belastung des von der B KG erworbenen Grundstücks Flur ... Nr. X/5 eingetragen. Die B KG teilte das Grundstück nach § 8 WEG in neun Wohnungseigentumseinheiten. Die Teilungserklärung wurde am 22.10.1996 im Grundbuch vollzogen, wobei auch in Blatt ... für den hier betroffenen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen des Reihenhauses Nr. 9 des Aufteilungsplanes, die Eintragung des Gehrechts in Abt. II Nr. 4 übertragen wurde. Die Antragsteller erwarben mit Vertrag vom 4.11.1996 - UR-Nr .../1996 des Notars D- den 1/9 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur ... Nr. X/5, verbunden mit der im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Wohnung (Reihenhaus) unter Übernahme der in Abt. II verzeichneten Rechte und wurden am 23.4.1998 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (Bl. 182 ff. d.A.).

Die Antragsteller haben am 22.1.2002 die Löschung des Gehrechts Abt. II, lfde. Nr. 4 gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO angeregt. Zur Begründung haben sie sich auf ein Urteil des LG Darmstadt vom 31.10.2001 - 25 S 336/2000 - (Bl. 52-56 d.A.) berufen. Darin hatte die 25. Zivilkammer des LG in einem von der Antragsgegnerin wegen Störungen ihres Eigentums und der Ausübung der Grunddienstbarkeit gegen die Antragsteller geführten Zivilrechtsstreit in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die streitige Grunddienstbarkeit sei von Anfang an nichtig. Es fehle an dem erforderlichen Vorteil gem. § 1019 BGB für das herrschende Grundstück. Das eingetragene Wegerecht komme nur der Antragsgegnerin persönlich zu Gute, weil sie derzeit auch Eigentümerin des Grundstücks sei, zu welchem der Weg führt. Bei Veräußerung eines der beiden Grundstücke sei das Wegrecht wertlos. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass das Grundbuchamt nicht an das Urteil vom 31.10.2001 gebunden sei, da die Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit nicht Verfahrensgegenstand des wegen Ansprüchen gem. § 1004 BGB geführten Rechtsstreits gewesen sei. Die Grunddienstbarkeit sei auch wirksam. Die schuldrechtliche Vereinbarung über die Erteilung von Löschungsbewilligungen bei Bebauung mit mehr als einem weiteren Wohnhaus oder Veräußerung an Personen, die nicht zur Familie der Antragsgegnerin gehören, enthielten die beim Wegfall des Vorteils für die Antragsgegnerin eintretende Rechtsfolge, nämlich einen schuldrechtlichen Löschungsanspruch.

Mit Beschluss vom 18.3.2004 (Bl. 73 d.A.) hat das Grundbuchamt eine Löschung von Amts wegen abgelehnt, da der Unrichtigk...

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