Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Beschwerderecht für denjenigen, auf dessen Anregung Einleitung von Verfahren wegen unbefugtem Firmengebrauch abgelehnt wird

 

Normenkette

FamFG §§ 38, 59, 392

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.05.2022; Aktenzeichen PR 2404)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.03.2024; Aktenzeichen II ZB 13/23)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens der Beschwerde zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf

5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Gesellschaft ist am 29.11.2016 nach Sitzverlegung (zuvor Amtsgericht Stadt1, PR ...) im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main mit ihrem Namen "X Y Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB" eingetragen worden.

Am 03.05.2018 ist im Registerblatt der Gesellschaft eingetragen worden: "Die Partnerschaftsgesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.04.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der W & Z Rechtsanwälte PartGmbB mit dem Sitz in Stadt2 (Amtsgericht Stadt2 PR ...) verschmolzen".

Zugleich ist aufgrund der Anmeldung vom 18.04.2018 als neuer, geänderter Name der Gesellschaft in ihrem Registerblatt eingetragen worden: "X Y Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung". Diese Namensgeltung war im Verschmelzungsvertrag vom 18.04.2018 vereinbart worden.

Die (übertragende) W & Z Rechtsanwälte PartGmbB war am 21.09.2015 in das Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Stadt1 eingetragen worden. Dieser Eintragung liegt die Anmeldung vom 20.07.2015 zugrunde, in der es auszugsweise lautet: "(...) Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung mit Namen W & Z Rechtsanwälte PartGmbB

Wir, die sämtlichen Partner, melden hiermit zum Partnerschaftsregister an:

Die Unterzeichner (...) üben ihren jeweiligen Beruf als Rechtsanwalt derzeit gemeinsam in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sozietätsnamen W & Z GbR mit dem Sitz in Stadt2 (kurz "die GbR") aus. Die Vorgenannten beabsichtigen, ihre freiberufliche Zusammenarbeit zukünftig in einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG fortzuführen, wobei die früheren GbR Gesellschafter Vorname1 W und Vorname2 Z bereits - und damit auch vor Umwandlung der GbR in die Partnerschaftsgesellschaft - aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, mithin nicht Partner der Partnerschaftsgesellschaft werden. Demzufolge entsteht die nachfolgend angemeldete Partnerschaftsgesellschaft durch Umwandlung der GbR in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG, konkret in Form der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Dies vorausgeschickt, melden wir, die sämtlichen Partner, hiermit zum Partnerschaftsregister an: Wir haben aus der GbR eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung mit dem Sitz in Stadt2 errichtet bzw. wandeln die GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung um, und zwar unter dem Namen W & Z Rechtsanwälte PartGmbB. Partner sind (...). Die früheren GbR-Gesellschafter Vorname1 W und Vorname2 Z haben bei ihrem Ausscheiden als Gesellschafter ihre Einwilligung zur Fortführung ihrer bislang im Sozietätsnamen der GbR enthaltenen Namen in dem Namen erklärt (§ 24 Abs. 2 HGB) (...)."

Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 25.03.2019, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird, haben vormalige Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin (V Rechtsanwälte) die Auffassung vertreten, die Gesellschaft sei gemäß §§ 2 Abs. 2 PartGG, 37 Abs. 2 HGB (gemeint offensichtlich § 37 Abs. 1 HGB) zur sofortigen Unterlassung des Namensgebrauchs durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten, das nicht unter 100.000,00 Euro betragen solle. Dabei ist unter anderem als Anlage die Kopie einer "Abschichtungsvereinbarung" vom 02.07.1982 vorgelegt worden (Bl. 116 d. A.). Diese ist getroffen worden zwischen Vorname1 W einerseits und namentlich benannten Partnern andererseits im Hinblick auf die Entpflichtung von Vorname1 W (dort nachfolgend bezeichnet als: Senior) von der aktiven Mitarbeit in der bislang gemeinsam betriebenen Anwaltssozietät Dres. W & Z. Dort heißt es u. a:

"I. Der Senior scheidet mit Ablauf des 31. Dezember 1980 aus der bis dahin gemeinsam betriebenen Anwaltssozietät Dres. W & Z aus. (...) Der frühere Sozietätsvertrag ist beendet. (...) III. Die vom 1. Januar 1981 von den Partnern allein getragene Sozietät wird den angestammten, im Register für Dienstleistungsmarken des Deutschen Patentamtes eingetragenen Namen "Dres. W & Z" fortführen. Der Name des Seniors wird darüber hinaus in der Liste der Sozietätsmitglieder des Briefkopfes der Sozietät weitergeführt, solange dies standesrechtlich zulässig ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass aus dieser firmenrechtlichen Gestaltung untereinander besondere Recht...

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