Nachgehend
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt/M (Az.: 7430 Js 228982/04) wegen Betruges und beantragt, die Einleitung und Fortsetzung des oben bezeichneten Ermittlungsverfahrens für unzulässig zu erklären und die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M anzuweisen, das oben bezeichnete Ermittlungsverfahren unverzüglich zu beenden.
Dieser Antrag gemäß § 23 EGGVG ist unzulässig.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller aufzunehmen und fortzuführen, stellt sich nicht als Justizverwaltungsakt dar, sondern als Prozesshandlung, d. h. eine auf Einleitung, Durchführung und Gestaltung eines Strafverfahrens gerichtete Betätigung eines Strafverfolgungsorgans. Zum Strafverfahren gehört auch der der Vorbereitung der öffentlichen Klage dienende Verfahrensabschnitt des von der Staatsanwaltschaft zu führenden Ermittlungsverfahrens. Solche Prozesshandlungen sind dem Rechtsweg nach §§ 23. ff. EGGVG zum Oberlandesgericht nicht unterworfen (vgl. Senat, Beschluss vom 08.02.2007, 3 VAs 44/06 und NStZ-RR 2005,13). Dies widerspricht nicht der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, da es sich bei dem Ermittlungsverfahren um ein vorbereitendes Verfahren handelt und dem Beschuldigten in aller Regel ein Zuwarten bis zur Entschließung der Staatsanwaltschaft, ob und inwieweit die Erhebung der öffentlichen Klage geboten ist, zugemutet werden kann. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen schlüssig dargetan ist, dass das Ermittlungsverfahren aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder fortgeführt wird, also objektiv willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschuldigten in Rede steht (BVerfG, NStZ 2004,447).
Anhaltspunkte dafür, dass die Einleitung, bzw. Fortführung des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ermittlungsverfahrens gegen das Willkürverbot verstoßen könnte, sind jedoch weder dargelegt noch ersichtlich.
Das Ermittlungsverfahren betrifft den Betrugsvorwurf, wonach durch das Versenden von Faxwerbeschreiben der Fa. A GmbH, Kunden veranlasst worden sein sollen, Faxinformationen abzurufen. Dieser Faxabruf sei über sog. Mehrwertdienste zum höchsten Tarif abgerechnet worden. Die Dauer der Faxübertragung sei aber durch den für die Fa. A GmbH verantwortlichen Beschuldigten mittels einer besonderen Gestaltung der Faxschreiben sowie einer technischen Manipulation der Übertragungsgeschwindigkeit künstlich verlängert worden (dreimal solange wie üblich), so dass der Abruf der durchschnittlich 20 Seiten den Empfängern Gebühren von mehreren 100 DM gekostet habe. Der Kunde habe von dieser Manipulation nichts gewusst. Der Abrufer sei dadurch veranlasst worden den Faxabruf zu letztlich überlangen und überteuerten Konditionen in Anspruch zu nehmen. Dadurch habe die Fa. A GmbH schließlich über die Abrechnung der Mehrwertdienste erhebliche ungerechtfertigte Erlöse erzielt. In den Jahren 2000 - 2002 sei ein monatlicher Erlös zwischen 50.000,- und 441.000,- DM über die Berechnungen der Fa.B feststellbar. Nur bei Nachfragen von Kunden sei wurde diesen nachfolgend ein Teilbetrag erstattet worden.
Diese Erkenntnisse rechtfertigen das gegen den Beschuldigten als Verantwortlichen der Fa. A GmbH geführte Ermittlungsverfahren.
Die vorangegangenen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt/M gegen den eingetragenen Geschäftsführer der Fa. A GmbH C (Az.: 7430 Js 236604/00 WI) vom 06.03.2001 und die "Verantwortlichen der Fa. A GmbH" (7410 Js 229759/01) vom 10.10.2001 stehen diesem Ermittlungsverfahren nicht entgegen.
Grundsätzlich tritt aufgrund der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO kein Strafklageverbrauch ein und kann die Ermittlung jederzeit wieder aufgenommen werden (Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, § 170, Rn. 9).
Ein willkürliches Verhalten der Staatsanwaltschaft kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass Ermittlungen eingeleitet und fortgeführt worden sind, ohne einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Beschuldigten gemäß § 17 StGB zu berücksichtigen.
Die Ausführungen in den Einstellungsbescheiden sowie der Verwerfung einer dagegen gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht vom 16.09.2002 vermochten keinen Verbotsirrtum des Beschuldigten zu begründen, der eine Strafbarkeit seines Tuns (für die Zeit nach Kenntnisnahme dieser Verfügungen) hätte entfallen lassen können. Denn der Beschuldigte konnte aufgrund der Ausführungen in diesen Bescheiden nicht davon ausgehen, dass sein Tun erlaubt sein könnte.
Die Einstellungsverfügung vom 6.03.2001 gegen den Geschäftsführer der Fa. A GmbH C hält grundsätzlich die Betrugsstrafbarkeit im Fall verlängerter Übertragungszeiten für gegeben. In der Einstellungsverfügung vom 10.10.2001 betreffend die Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der Fa. A GmbH und in dem Bescheid der Staatsanwaltschaft beim Oberla...