Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zuständigkeit der Kartellsenate für Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
§ 91 Satz 2 GWB ist weder unmittelbar noch analog auf Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anwendbar.
Normenkette
BGB §§ 584b, 986; GKG § 12; GWB § 19 Abs. 2, § 91 S. 2, § 95; ZPO §§ 139, 767 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 4
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin EUR 66.943,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2024 zu zahlen.
2. Die Antragsgegnerin wird ferner verurteilt,
a) Auskunft und Rechenschaft darüber zu erteilen,
aa) welchen Umsatz abzüglich Umsatzsteuer die Antragsgegnerin in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Januar 2024 aus und im Zusammenhang mit dem Steinbruch Stadtteil1 erwirtschaftet hat und wie sich dieser im Einzelnen zusammensetzt, insbesondere die Umsätze
(1) aus dem Verkauf von bis zum 31. Januar 2023 auf dem Gelände des Steinbruchs vorhandenem, zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Vorbrecher gebrochenem Gesteinsmaterial sowie daraus anschließend hergestellten Folgeprodukten;
(2) aus dem Verkauf von bis zum 31. Januar 2023 auf dem Gelände des Steinbruchs vorhandenem, zu diesem Zeitpunkt bereits im Vorbrecher weiterverarbeitetem Gesteinsmaterial sowie daraus anschließend hergestellten Folgeprodukten;
(3) aus der Annahme und dem Verkauf von auf dem Gelände des Steinbruchs angenommenem Fremdmaterial (einschließlich von Asphalt, Beton und anderen Gesteinsmaterialien) und daraus hergestellten Folgeprodukten ab dem 1. Oktober 2023;
(4) aus dem Verkauf von Steinerde und anderen, nicht in vorstehende Kategorien fallenden Produkten;
(5) aus der Unterverpachtung der Asphaltmischanlage;
(6) aus etwaigen sonstigen, nicht in vorstehenden Umsätzen enthaltenen Leistungen der Antragsgegnerin;
bb) wie sich der mitgeteilte Umsatz im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 30. September 2023 im Einzelnen zusammensetzt, insbesondere die Umsätze
(1) aus dem Verkauf von bis zum 31. Januar 2023 auf dem Gelände des Steinbruchs vorhandenem, zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Vorbrecher gebrochenem Gesteinsmaterial sowie daraus anschließend hergestellten Folgeprodukten;
(2) aus dem Verkauf von bis zum 31. Januar 2023 auf dem Gelände des Steinbruchs vorhandenem, zu diesem Zeitpunkt bereits im Vorbrecher weiterverarbeitetem Gesteinsmaterial sowie daraus anschließend hergestellten Folgeprodukten;
(3) aus der Annahme und dem Verkauf von auf dem Gelände des Steinbruchs angenommenem Fremdmaterial (einschließlich von Asphalt, Beton und anderen Gesteinsmaterialien) und daraus hergestellten Folgeprodukten ab dem 1. Februar 2023;
(4) aus dem Verkauf von Steinerde und anderen, nicht in vorstehende Kategorien fallenden Produkten;
(5) aus der Unterverpachtung der Asphaltmischanlage;
(6) aus etwaigen sonstigen, nicht in vorstehenden Umsätzen enthaltenen Leistungen der Antragsgegnerin;
cc) welche etwaigen sonstigen Vorteile die Antragsgegnerin neben den vorgenannten Umsätzen in der Zeit vom 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2024 aus der Nutzung des Steinbruchs Stadtteil1 erlangt hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.
Gründe
I. Nach erfolgter Zahlung zur Abwendung der Kontopfändung wendet sich die Antragstellerin in Form einer sog. "verlängerten Vollstreckungsgegenklage" gegen die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Darüber hinaus begehrt sie Auskunft hinsichtlich der durch die Nutzung eines Steinbruchs erzielten Umsätze.
Die Antragstellerin gehört zur V AG, einer österreichischen Immobilien- und Beteiligungsholding. Sie ist seit 2006 Eigentümerin des Stadt1er Waldes, den sie vorwiegend als Forstbetrieb bewirtschaftet. Gleichzeitig ist bzw. war die Antragstellerin Verpächterin der beiden im Stadt1er Wald gelegenen Basaltsteinbrüche, von denen der Steinbruch Stadt1-Stadtteil1 an die Antragsgegnerin und der Steinbruch Stadtteil2 an die W AG (im Folgenden: W) verpachtet ist bzw. war.
Die Antragsgegnerin gehört zur X-Gruppe, die in verschiedenen Bereichen der Bauwirtschaft tätig ist. Sie betreibt den Basalt-Steinbruch Stadtteil1 als einzige Betriebsstätte und vertreibt die dem Steinbruch entnommenen Natursteinprodukte u. a. für die Verwendung im Straßenbau.
Seit der Beendigung einer von 2000 bis 2014 bestehenden Kooperation der Antragsgegnerin und der W im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens wurden die Steinbrüche von der Antragsgegnerin und der W jeweils eigenständig und im Wettbewerb zueinander betrieben. Die Pachtzahlungen für beide Steinbrüche waren nach den Pachtverträgen zum größten Teil umsatzabhängig.
Der von der Antragsgegnerin mit dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin am 31. Januar 1963 geschlossene Pachtvertrag über den Steinbruch Stadt1-Stadtteil1 hatte eine feste Laufzeit von 30 Jahren ab dem 1. Februar 1963 und sah einen Anspruch der Pächterin auf Verpachtung für weitere 30 Jahre zu den Bedingungen des Ursprungsvertra...