Entscheidungsstichwort (Thema)
Diesel-Skandal: Kein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 27.04.2021; Aktenzeichen 9 O 1288/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.04.2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau, Aktenzeichen 9 O 1288/20, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.071,38 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau, Aktenzeichen 9 O 1288/20, vom 27.04.2021 ist durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO, Bl. 208 - 217 d. A.).
Im Übrigen, insbesondere bezüglich der von der Klägerin in der Berufungsinstanz angekündigten Anträge und ihres zweitinstanzlichen Sachvortrages, wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 07.10.2021 (Bl. 319 - 328 d. A.) (künftig "Hinweisbeschluss") Bezug genommen. Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt.
Die Klägerin ist dem Hinweisbeschluss, der ihr am 14.10.2021 (Bl. 330 d. A.) zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 08.11.2021 (Bl. 331 ff. d. A.) entgegengetreten.
Die Klägerin regt an, das Verfahren auszusetzen. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, die Informationen der Beklagten aus dem Jahr 2017 seien nicht von einer Qualität, welche den Vorwurf einer Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten entfallen ließe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze.
II. In der Sache hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage an seiner Rechtseinschätzung in dem Hinweisbeschluss vom 07.10.2021, auf den Bezug genommen wird, fest.
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit kommt nicht in Betracht, weil eine solche vorliegend nicht gegeben ist. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGHZ 162, 373 [375] = NJW 2005, 1947). Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 575 Rn. 6). Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2006 - IV ZB 36/03, BeckRS 2006, 2593; NJW-RR 2014, 631 = WM 2014, 810 Rn. 13). Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt (BGH, NJW-RR 2014, 631 = WM 2014, 810). Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (BGH, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; BGH Beschl. V. 27.06.2019, IX ZR 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 6, 7).
Die klägerische Stellungnahme vom 08.11.2021 gibt keine Veranlassung dafür, von der im Hinweisbeschluss vom 07.10.2021 eingehend dargelegten Bewertung des Senats abzuweichen, wonach das Verhalten der Beklagten auf der Grundlage der der Entscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen nicht sittenwidrig ist im Sinne von § 826 BGB.
Die Klägerin setzt sich nur partiell mit den Erwägungen des Senats auseinandersetzt und wendet sich insbesondere gegen die Berücksichtigung der Pressemitteilung der Beklagten vom Ju...