Verfahrensgang
LG Gießen (Entscheidung vom 27.03.2007; Aktenzeichen 7 T 79/07) |
AG Gießen (Aktenzeichen 236 XVII 898/04 D) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.782,- EUR.
Gründe
I.
Für den 68jährigen Betroffenen besteht seit 2004 eine Betreuung, die die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten umfasst.
Der Betroffene, der nur über ein geringes Renteneinkommen verfügt, war in Gütergemeinschaft mit seiner geschiedenen Ehefrau Eigentümer eines verpachteten landwirtschaftlichen Hofes in ..., welcher unter Mitwirkung des Betreuers mit notariellem Vertrag vom 31. August 2006 zu einem Kaufpreis von 226.560,- EUR veräußert wurde. Der Kaufpreis wurde zunächst auf ein Notaranderkonto eingezahlt. Nach einer vor dem Familiengericht in der mündlichen Verhandlung Anfang Juni 2007 erzielten Einigung wurde am 26. Juni 2007 ein Kaufpreisanteil in Höhe von 117.390,50 EUR an den Betroffenen ausgezahlt.
Auf Antrag des Betreuers setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2007 für die Tätigkeit des Betreuers in der Zeit vom 01. April 2006 bis 31. Dezember 2006 antragsgemäß unter Zugrundelegung eines monatlichen Stundenansatzes von 4,5 Stunden monatlich (vermögend/nicht im Heim) für insgesamt 40,5 Stunden bei einem Stundensatz von 44,- EUR eine Gesamtvergütung von 1.782,- EUR fest. Hierbei wurde bestimmt, dass der Beteiligte zu 1) die festgesetzte Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen entnehmen könne, da dieser angegeben hatte, ein entsprechender über dem Schonvermögen liegender Betrag sei aufgrund der Veräußerung des Pkws des Betroffenen vorhanden.
Nachdem der Betroffene gegen diese Vergütungsfestsetzungsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt hatte, teilte der Betreuer auf Anfrage des Landgerichts telefonisch mit, der Kontostand des Betroffenen habe sich nach Entnahme des festgesetzten Betrages zum 08. März 2007 auf 2.131,59 EUR verringert; der Erlös aus dem. Grundstücksverkauf stehe noch nicht zur Verfügung, da das diesbezügliche Klageverfahren zur Vermögensauseinandersetzung auf absehbare Zeit nicht abgeschlossen sei.
Mit Beschluss vom 27. März 2007 änderte das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss dahingehend ab, dass die dem Betreuer für die Zeit vom 01. April 2006 bis 31. Dezember 2006 zu erstattende Vergütung auf 1.444,52 EUR reduziert und gegen die Staatskasse festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach den aktuellen Angaben des Betreuers müsse für den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts von Mittellosigkeit ausgegangen werden, da der Betroffene nicht über ausreichendes einzusetzendes Einkommen verfüge, der Kontostand nach dem Verkauf des Pkws mittlerweile unter Berücksichtigung des Schonbetrages von 2.600,- EUR zur Begleichung der Betreuervergütung nicht mehr ausreiche und bezüglich des Verkaufserlöses von einer derzeit nicht gegebenen Verwertbarkeit ausgegangen werden müsse. Des Weiteren ging das Landgericht davon aus, dass bezüglich der Höhe der gegen die Staatskasse festzusetzenden Vergütung eine taggenaue Differenzierung bezüglich der Mittellosigkeit vorzunehmen sei, so dass für die Zeit vom 20. November 2006 bis 31. Dezember 2006 wegen des entsprechenden Kontostandes der für Vermögende maßgebliche monatliche Stundenansatz von 4,5 Stunden und nur für die restliche Zeit der für Mittellose geltende monatliche Stundenansatz von 3,5 Stunden zugrunde zu legen sei.
Gegen diesen ihr nicht zugestellten und erst kurz zuvor bekannt gewordenen Beschluss legte die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007, beim Amtsgericht eingegangen am 27. Juli 2007, die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ein, mit der geltend gemacht wurde, bei Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse dürfe jeweils nur der in §5 VBVG vorgesehene geringere Stundenansatz für mittellose Betreute in Ansatz gebracht werden.
Der Betroffene tritt dem Rechtsmittel entgegen und kritisiert in vielfältiger Weise die Amtsführung des Betreuers, insbesondere bezüglich der Vermögensverwaltung.
Der Beteiligte zu 1) und die Verfahrenspflegerin machen nunmehr geltend, die Vergütung sei in der ursprünglich vom Amtsgericht vorgesehenen Höhe im Hinblick auf das aus der Grundstücksveräußerung vorhandene Vermögen und die absehbare Auseinandersetzung gegen das Vermögen des Betroffenen festzusetzen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich gemäߧ56 g Abs. 5 Satz 2 FGG aus der entsprechenden Zulassung in der landgerichtlichen Entscheidung. Das Rechtsmittel wurde auch rechtzeitig eingelegt, da die Angabe der Beteiligten zu 2), ihr sei der landgerichtliche Beschluss weder durch Übersendung der Akten noch in sonstiger Weise zugestellt worden, so dass sie hiervon erst Ende Juni 2007 bei Obersendung der Akte aus anderem Anlass Kenntnis erlangt habe, sich aus der Akte bestätigt, so dass die zweiwöchige Frist nach §§29 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG zur Einlegung der sof...