Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Anwalts am "dritten Ort" mit Spezialkenntnissen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Reisekosten eines nicht am Sitz der vertretenen Partei ansässigen Anwalts sind dann ausnahmsweise auch über die Höhe der fiktiven Kosten für die Anreise vom Sitz der Partei hinaus erstattungsfähig, wenn die Vertretung spezielle rechtliche Kenntnisse erforderte und ein Anwalt mit diesen Spezialkenntnissen am Sitz der Partei nicht mandatiert werden konnte. Derartige Spezialkenntnisse können etwa erforderlich sein bei Wettbewerbsverstößen mit besonderem arzneimittelrechtlichem Hintergrund (im Streitfall bejaht).

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Beschluss vom 07.09.2017; Aktenzeichen 8 O 32/15)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 202,00 EUR

 

Gründe

Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die gem. §§ 11 I RPflG, §§ 104 III, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Gießen vom 07.09.2017 hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Kosten mit Beschluss vom 07.09.2017 zutreffend festgesetzt. Die mit der sofortigen Beschwerde erhobenen Einwände der Beklagten gegen die Festsetzung der Fahrtkosten sowie des Abwesenheitsgeldes hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 27.11.2017, auf den die Beklagte nicht mehr entgegnet hat und dem der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich beitritt, zurückgewiesen.

Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten - einschließlich der Reisekosten eines Rechtsanwalts - gem. § 91 I 1, II 1 ZPO zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Notwendigkeit bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 858; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rdnr. 12). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der weder am Gerichtsort noch am Sitz der vertretenen Partei ansässig ist, nur bis zur Höhe der fiktiv durch die Einschaltung eines an den genannten Orten ansässigen Bevollmächtigten als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen sind (so auch: BGH, NJW-RR 2004, 855; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3. 8. 2006 - 10 W 49/06, BeckRS 2006, 10668).

Allerdings können in bestimmten Ausnahmekonstellationen auch die Mehrkosten eines an einem dritten Ort ansässigen Bevollmächtigten notwendig und damit erstattungsfähig sein, so wenn Besonderheiten etwa in der Betriebsorganisation oder in der zu vertretenden Sache bestehen (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 283). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn ein spezialisierter auswärtiger Rechtsanwalt mandatiert ist und ein vergleichbarer Anwalt am Wohnort der Partei nicht beauftragt werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1071 und NJW 2003, 901; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20. 9. 2007 - 10 W 121/07, BeckRS 2008, 01634; KG, MDR 2010, 1022 = BeckRS 2010, 21082).

Von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Landgericht zu Recht ausgegangen. Der Klägerin standen an ihrem Sitz bzw. im Gerichtsbezirk keine geeigneten, ausreichend spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung stehen, die über die nötigen besonderen rechtlichen Fachkenntnisse verfügen. Diese können nicht lediglich danach beurteilt werden, ob am Ort des Gerichts bzw. am Wohnsitz oder Sitz der Partei Rechtsanwälte mit derselben Fachanwaltschaft des auswärtigen Rechtsanwalts zugelassen sind, da die meisten Fachanwaltschaften in ihren Rechtsgebieten weit angelegt sind und innerhalb ihrer Materie breiten Raum für weitere Spezialisierungen lassen; so wird gefordert, dass der Rechtsanwalt am dritten Ort über rechtliche Spezialkenntnisse verfügen muss, die ihn von ortsansässigen Anwälten abheben, das heißt in einem umgrenzten Fachgebiet, das in der Regel enger als die Materie einer Fachanwaltschaft ist, Erkenntnisse und Erfahrungen in einem Vertiefungsgrad besitzt, der den eines durchschnittlichen Rechtsanwalts oder Fachanwalts erheblich übersteigt. Dies ist hier offensichtlich der Fall. Der Fall betraf nicht lediglich einen "gewöhnlichen" Fall des unlauteren Wettbewerbs, sondern komplexe arzneimittelrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Blutegeln. So war insbesondere streitig, ob die Übergangsvorschrift des § 141 Abs. 2 AMG einschlägig ist und ob von der Klägerin ein Zulassungsantrag nach § 21 ff AMG gestellt wurde. Die Klägerin durfte daher davon ausgehen, dass zur Bearbeitung des Falles besondere fachliche Kenntnisse notwendig sind.

Der Einwand der Beklagten, die Klägern habe die Kosten durch die Wahl des Gerichtsstandes mit provoziert, greift nicht durch. Das Gerichtsstandswahlrecht nach § 35 ZPO kann die Partei frei ausüben, ohne dass die Reisekostenersta...

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