Normenkette

FGG § 13a; WEG § 43; ZPO § 574

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-13 T 191/06)

 

Gründe

Im Wohnungseigentumsverfahren hat das AG auf Antrag der Antragsgegner - der Beteiligten zu 2) - durch Beschluss vom 6.9.2006 (Bl. 271 d.A.), berichtigt durch Beschluss vom 7.11.2006 (Bl. 286 d.A.), die von der Antragstellerin - der Beteiligten zu 1) - zu erstattenden Kosten auf 5.270,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.5.2006 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 295 ff. d.A.), auf den verwiesen wird, hat das LG die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen am 12.12.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 27.12.2006 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 300 ff. d.A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Vor Übersendung an die Antragsgegner sind diese der sofortigen weiteren Beschwerde bereits mit Schriftsatz vom 8.1.2007 (Bl. 309 ff. d.A.) entgegen getreten. Der Senat hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 9.1.2007 (Bl. 313 d.A.) auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde hingewiesen. Trotz beantragter und gewährter Fristverlängerung hat die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist hierzu keine Stellung genommen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig und mithin zu verwerfen. Wie der Senat der Antragstellerin bereits in der Verfügung vom 9.1.2007 mitgeteilt hat, sind nach § 13a Abs. 3 FGG die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen gem. § 43 Abs. 1 WEG auch das Wohnungseigentumsverfahren gehört, entsprechend anzuwenden. Dies gilt nach weitgehend einhelliger Auffassung auch hinsichtlich der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln, so dass für das weitere Beschwerdeverfahren das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist (vgl. etwa Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rz. 68a; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 74; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juli 2005, § 47 WEG Rz. 35; BGH v. 30.9.2004 - V ZB 16/04, BGHReport 2005, 131 = MDR 2005, 56 = NJW 2004, 3412). Zur Entscheidung berufen ist allerdings das OLG und nicht der BGH (BGH, Beschluss vom 28.9.2006, BGH v. 28.9.2006 - V ZB 105/06, MDR 2007, 165 = BGHReport 2007, 76 = WuM 2006, 706). Der Senat hat sich dem bereits seit langem angeschlossen (OLG Frankfurt v. 26.3.2002 - 20 W 95/02, OLGReport Frankfurt 2002, 297 = JurBüro 2002, 656; ZWE 2006, 504). Daran ändert der oben zitierte Beschluss des BGH vom 28.9.2006 nichts. Darin hat der BGH zwar ausgeführt, dass bis zu einer Gesetzesänderung auch für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse die allgemeinen Regelungen über die Rechtsmittel nach den §§ 21 ff. FGG zu gelten hätten. Diese Ausführungen beziehen sich allerdings erkennbar auf den Instanzenzug bzw. die Zuständigkeitsregelungen in den §§ 27 ff. FGG und damit die - abgelehnte - Zuständigkeit des BGH, die dieser zuvor ausweislich einer vorangegangenen Entscheidung (vgl. Beschluss vom 9.3.2006; BGH v. 9.3.2006 - V ZB 164/05, BGHReport 2006, 881 = MDR 2006, 1134 = NJW 2006, 2495) angenommen hatte, und ziehen das oben dargelegte Zulassungserfordernis nicht in Zweifel. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der BGH in seiner Begründung des Beschlusses vom 28.9.2006 nunmehr wieder ausdrücklich auf seinen früheren Beschluss vom 30.9.2004 (BGH v. 30.9.2004 - V ZB 16/04, BGHReport 2005, 131 = MDR 2005, 56 = NJW 2004, 3412) Bezug nimmt, in dem er auch unter Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung des Senats ausgesprochen hatte, dass im Rahmen der sofortigen weiteren Beschwerde an das OLG in Kostenfestsetzungsverfahren das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten sei.

Damit erweist sich das Rechtsmittel der Antragstellerin vorliegend als unzulässig, weil das LG die sofortige weitere Beschwerde in seiner Entscheidung wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO ausdrücklich nicht zugelassen hat (vgl. S. 4 des angefochtenen Beschlusses).

An die Nichtzulassung ist der Senat gebunden, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Mit dieser Hauptsacheentscheidung ist der Antrag, die Vollziehung des Beschlusses des LG Frankfurt/M. vom 7.12.2006 (einstweilen) auszusetzen, gegenstandslos und mithin nicht mehr zu bescheiden.

Bei der Kostenfestsetzung in Wohnungseigentumssachen ergibt sich die Pflicht, Gerichtskosten zu tragen, im (weiteren) Beschwerdeverfahren aus § 131 Abs. 1 KostO und nicht aus § 47 WEG (BayObLG WE 1996, 79; BGH WM 2006, 276; NJW 2004, 3412; Senat JurBüro 2002, 656; Beschl. v. 29.1.2007 - 20 W 11/07; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 47 WEG Rz. 36).

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, der auch auf ein unzulässiges Rechtsmittel anzuwenden ist (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Zimmermann, a.a.O., § 13a Rz. 33; BGH v. 30...

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