Leitsatz (amtlich)
Bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer in Großbritannien gegründeten "private limited company by shares" in das Handelsregister kann für den "director" eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung auch dann nicht eingetragen werden, wenn eine diesbezügliche Gestattung in die Satzung (articles of association) aufgenommen werden.
Normenkette
BGB § 181; EGV Art. 43, 48; GmbHG § 8 Abs. 4; HGB §§ 13d, 13e, 13g Abs. 2, § 18
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 12 T 3/07) |
Gründe
I. Die Antragstellerin, eine in Groß-Britannien registrierte private limited company by shares, meldete durch ihre Geschäftsführerin mit notariell beglaubigter Urkunde vom 12.10.2006 die Errichtung einer Zweigniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister B an. Dabei wurde zur Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer neben den Angaben zur Einzel- und Gesamtvertretung weiter angemeldet:
"Die Geschäftsführer sind berechtigt, für die Gesellschaft Verträge abzuschließen und können dabei auch für sich selbst in eigenem Namen handeln oder als Vertreter Dritter auftreten."
Als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer wurde ein beim Vereinsregister in Wiesbaden eingetragener Verein angemeldet.
Des Weiteren wurde als ständiger Vertreter der Niederlassung mit Einzelvertretungsberechtigung und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB der Vorsitzende dieses Vereines angemeldet.
Mit Zwischenverfügungen vom 7.11.2006 und 22.12.2006 beanstandete der Registerrichter die Anmeldung, soweit die Geschäftsführer (directors) berechtigt seien, Verträge für die Gesellschaft mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, da das für die Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer maßgebliche englische Recht eine generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht vorsehe, wobei angeregt wurde, die Anmeldung insoweit zurückzunehmen.
Des Weiteren wurde die Firma der Zweitniederlassung als unzulässig beanstandet, da sie nur aus Sachbegriffen bestehe.
Nachdem eine Änderung der Anmeldung nicht erfolgt war, wies das AG die Anmeldung mit Beschluss vom 14.2.2007 unter Bezugnahme auf die in den Zwischenverfügungen aufgezeigten und nicht beseitigten Eintragungshindernisse zurück.
Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 5.3.2007 Beschwerde ein, mit der sie insb. geltend machte, die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens sei im vorliegenden Falle einzutragen, da diese im Unterschied zu den bisher ergangenen Entscheidungen der OLG München und Celle hier auf einer entsprechenden Regelung in der Satzung der Gesellschaft beruhe. Des Weiteren sei auch die Firma zulässig, da unter Berücksichtigung der Europäischen Niederlassungsfreiheit lediglich zu prüfen sei, ob eine Irreführung oder Verwechselungsgefahr vorliege, was beides nicht gegeben sei.
Das LG wies die Beschwerde mit Beschluss vom 16.5.2007 zurück.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Rechtsausführungen.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, führt aber in der Sache nicht der zum Erfolg, da die Vorinstanzen die Anmeldung bezüglich der Befreiung des Geschäftsführers (directors) vom Verbot des Insichgeschäftes und der Mehrfachvertretung zu Recht beanstandet haben und die Antragstellerin insoweit trotz diesbezügliche Anfrage des Registergerichts den Eintragungsantrag weder insoweit teilweise zurückgenommen noch eine getrennte Bescheidung der einheitlichen Anmeldung begehrt hat.
Die Anmeldung und Eintragung einer englischen private limited company bestimmt sich nach §§ 13d, 13e und 13g HGB. Die Eintragung hat in Abteilung B des deutschen Handelsregisters zu erfolgen, da dort gem. § 3 Handelsregisterverordnung - HRV - neben Kapitalgesellschaften deutschen Rechts und deren Zweigniederlassungen auch die Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger einzutragen sind, wenn diese der Rechtsform nach dem deutschen Recht in der Abteilung B einzutragenden Rechtsträgern vergleichbar sind (§ 40 Ziff. 2 i.V.m. § 43 Ziff. 2 HRV, § 13d HGB). Von einer derartigen Vergleichbarkeit der britischen private limited company by shares mit der GmbH deutschen Rechts ist insb. unter Berücksichtigung der EU-Zweigniederlassungsrichtlinie (Elfte Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen vom 21.12.1989 - ABl. Nr. L 395/36) und der Einpersonen-Gesellschaft-Richtlinie (Zwölfte Richtlinie 89/667EWG auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter vom 21.12.1989 - ABl. EG Nr. L 395/40, geändert durch Beschl. v. 1.1.1995 - ABl. EG Nr. L 1/144), welche eine Auflistung der der GmbH vergleichbaren ausländischen Gesellschaftsformen enthält, auszugehen (vgl. KG FGPrax 2004, 45; OLG Celle GmbHR 2005, 1303; OLG Frankfurt NZG 2006, 515 = FGPra...