Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 04.12.2009; Aktenzeichen 4 StVK 475/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Untergebrachten verworfen.
Gründe
Mit Urteil des Landgerichts Stadt1 vom ...1995 ist gegen den Untergebrachten die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Urteil wurde er mit Urteil des Landgerichts Stadt1 vom ...1997 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde aufrechterhalten. Nach Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird seit dem 08.02.2009 die Sicherungsverwahrung vollzogen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer die mit Urteil des Landgerichts Stadt1 vom ...1997 aufrechterhaltene Sicherungsverwahrung aus dem Urteil vom ...1995 nicht zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich das gemäß §§ 454 Abs. 1 S.1, Abs. 3 S.1, 463 Abs. 3, 311 StPO statthafte, form- und fristgerecht mit anwaltlichem Schriftsatz eingelegte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.
In der Sache ist es unbegründet. Die Kammer hat zu Recht und mit ausführlicher und zutreffender Begründung, der der Senat in der Sache folgt, eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen ist demgegenüber ohne Relevanz. Die von der Verteidigerin des Untergebrachten kritisierte Bezeichnung der Sache als "Vollstreckungssache" und nicht als "Unterbringungssache" im Beschluss der Kammer ist nebensächlich. Unzutreffend ist der daraus gezogene Schluss, die Kammer sei bei ihrer Prüfung von einer falschen Rechtsgrundlage ausgegangen, denn aus den Gründen des Beschlusses ist der Gegenstand der Entscheidung ohne weiteres ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat die Kammer auch zu Recht in Abweichung von der Wertung des Sachverständigen SV1 den Belangen der durch den Untergebrachten Geschädigten größeres Gewicht beigemessen. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Kritik ist unberechtigt. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung setzt zwangsläufig Feststellungen zu den Gefahren voraus, die von dem Täter für die Allgemeinheit ausgehen und erfordert daher auch eine Berücksichtigung der bislang von dem Täter verursachten Tatfolgen.
Die weitere Behauptung der Verteidigerin, der Sachverständige sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, was sie der Beschlussformulierung entnehmen will, dass der Sachverständige in der Anhörung des Verurteilten nur "ergänzend zu Wort" gekommen sei, ist nach dem Anhörungsvermerk der Kammer, wonach der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläuterte, unzutreffend und für den Senat unverständlich vor dem Hintergrund, dass die Verteidigerin nach diesem Vermerk bei der Sachverständigenanhörung ebenfalls anwesend war. Die zusätzliche Anhörung des Sachverständigen SV2, die die Verteidigerin erstmalig im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vermisst, war nicht erforderlich, denn SV2 hat lediglich ein testpsychologisches Zusatzgutachten erstattet, das der Sachverständige SV1 in seine Begutachtung mit einbezogen hat. Etwaige Fragen der Verteidigerin dazu hätten daher an den Sachverständigen SV1 gerichtet werden können. Die des Weiteren vertretene Auffassung der Verteidigerin, das Gericht habe nicht nur ein Sachverständigengutachten einzuholen, sondern sei auch an dessen Feststellungen, die er im Rahmen der Begutachtung zur Frage der weiteren Unterbringungen getroffen hat, gebunden, ist rechtsirrig. Ein Sachverständigengutachten ist lediglich Grundlage der Überzeugungsbildung des Gerichts. Hier hat die Kammer im Übrigen überzeugend und unter Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Darlegungen des Sachverständigen dargelegt, warum es seine Einschätzung, der Untergebrachte habe unter der Obhut von Z1 in Verbindung mit einer ambulanten Psychotherapie zur Zeit eine "echte Chance", sich in Freiheit zu bewähren, nicht teilt. Schließlich ist auch die gerügte Nichtanhörung der präsenten Zeugen Z1 und Z2 durch die Kammer nicht zu beanstanden, angesichts der Tatsache, dass die Kammer die dargestellte Entlassungssituation als wahr unterstellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI11209326 |