Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtslöschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft
Normenkette
FamFG §§ 394-395
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.01.2022; Aktenzeichen HRB ...) |
Tenor
Das Registergericht wird angewiesen, hinsichtlich der am 31.03.2020 unter laufender Nummer 3, Spalte 6 b) erfolgten Handelsregistereintragung im Handelsregisterblatt der Beschwerdeführerin mit dem Inhalt: "Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen" das Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 FamFG i.V.m § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG durchzuführen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist am 20.04.1994 im Handelsregister eingetragen worden und erbringt nach ihrem Unternehmensgegenstand Dienstleistungen im Reisesektor. Seit dem 26.08.1998 ist ein Stammkapital in Höhe von DM 100.000 im Handelsregister eingetragen. Als Geschäftsführer waren im Handelsregisterblatt zunächst eingetragen Vorname1 und Vorname2 A1, sodann Vorname2 A1 und Vorname3 A. Aufgrund Anmeldung vom 07.02.2017 ist am 19.04.2017 die Auflösung der Beschwerdeführerin sowie Vorname4 A als deren alleiniger Liquidator in das Handelsregisterblatt der Beschwerdeführerin eingetragen worden. Soweit der Registerakte zu entnehmen, waren zuletzt alleinige Gesellschafter der Beschwerdeführerin Vorname2 A1 und Vorname4 A.
Vorname4 A (nachfolgend nur: der Liquidator) hat sich zunächst unter Bezugnahme auf eine ihm von seiner Schwester Vorname2 A1 erteilte (zunächst nur behauptete, später vorgelegte) Vollmacht seit dem Jahr 2015 mehrfach an das Registergericht gewandt, mit der Bitte, eine Löschung der Beschwerdeführerin aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG vorzunehmen. Dem ist das Registergericht jedoch nicht nachgekommen, unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass nicht bekannt sei, ob das Stammkapital voll eingezahlt worden sei und was mit der Büroausstattung geschehen sei. Eine Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin könne nicht festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf einen dargelegten Gewinn der Beschwerdeführerin in den Geschäftsjahren 2013-2015; die bloße Überschuldung der Beschwerdeführerin stelle keinen Löschungsgrund dar. Mit Beschluss vom 31.03.2016 hat das Registergericht die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens gemäß § 394 FamFG dementsprechend abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.04.2016 hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2016 (Az.: 20 W 121/16, Bl. 160 ff. d. A.) mangels einer Rechtsbeeinträchtigung i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen. Auch nachfolgend hat sich der Liquidator mehrfach an das Registergericht mit dem Begehren gewandt, das Löschungsverfahren der Beschwerdeführerin wegen Vermögenslosigkeit durchzuführen. Das Registergericht hat jedoch auch daraufhin kein entsprechendes Amtslöschungsverfahren eingeleitet. Allerdings hat das Finanzamt Stadt1-OT1 mit Schreiben vom 13.09.2016 (Bl. 207 d. A.) an das Registergericht erklärt, "der beabsichtigten Löschung... nach § 394... FamFG... von Amts wegen kann ich derzeit noch nicht zustimmen", ohne dass jedoch das Registergericht eine derartige Löschungsabsicht dem Finanzamt überhaupt angezeigt hatte. Das Registergericht hat daraufhin den Liquidator darüber informiert, dass das Finanzamt Bedenken bezüglich einer eventuellen Löschung geäußert habe. Auch nachfolgend gab es weiterhin vielfachen Schriftverkehr zwischen Liquidator und Registergericht und auch zwischen Registergericht und Finanzamt, auf den Bezug genommen wird. Unter anderem hat das Registergericht dem Liquidator mitgeteilt, einer Löschung von Amts wegen stünden weiterhin "unter anderem" Bedenken des Finanzamts entgegen, die Löschung der Beschwerdeführerin könne nur nach Abschluss der Liquidation durch den Liquidator erfolgen und auch nur, wenn sowohl Auflösung als auch Löschung ordnungsgemäß angemeldet würden sowie das Finanzamt keine Bedenken gegen die Löschung habe, erst dann sei die Liquidation beendet (Schreiben vom 19.09.2017, Bl. 280 d. A.). Das Finanzamt hat dem Registergericht nachfolgend etwa mitgeteilt, dass ein Antrag auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens von dort nicht gestellt werden könne, bzw. der Löschung wegen Vermögenslosigkeit zur Zeit nicht zugestimmt werden könne, da das Besteuerungsverfahren wegen Einwendungen des Geschäftsführers/Liquidators noch nicht abgeschlossen werden könne bzw. wegen der Prüfung der Steuererklärung (u.a. Schreiben des Finanzamts vom 13.10.2017, Bl. 298, vom 24.05.2018, Bl. 302 und vom 15.02.2019, Bl. 303 d. A.). Der Liquidator hat etwa mit Schreiben vom 21.06.2019 (Bl. 315 d. A.) das Registergericht erneut um umgehende Löschung der Beschwerdeführerin ersucht, woraufhin ihn das Registergericht angeschrieben hat mit der Mitteilung, dass sich am Sachstand bis dato nichts geändert habe, das Finanzamt habe weiterhin Bedenken gegen die Löschung, er solle sich an das Finanzamt wenden. Das Finanzamt ha...