Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssache
Verfahrensgang
AG Groß-Gerau (Beschluss vom 05.03.2015; Aktenzeichen 75 F 821/14) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 8.100,00 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Gründe
Die gem. § 59 FamGKG zulässige Beschwerde führt zur Abänderung der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich. Nur insoweit wird die Beschwerde noch weiterverfolgt.
Gem. § 50 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten pro Anrecht. Das dreifache Nettoeinkommen der Ehegatten beträgt 27.000,00 EUR. Die Ehegatten verfügen insgesamt über drei dem Ausgleich unterliegende Anrechte, sodass sich ein Wert von 8.100,00 UR errechnet.
Dass die Ehegatten den Versorgungsausgleich mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13.3.2013 ausgeschlossen haben, steht einer Berechnung des Wertes gem. § 50 FamGKG nicht entgegen. Schließen die beteiligten Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleiches in einer notariellen Vereinbarung aus, ist das Familiengericht gem. § 8 VersAuslG zu einer Wirksamkeitsprüfung verpflichtet und leitet deshalb auch ein Verfahren zum Versorgungsausgleich ein.
Im Einzelfall kann bei der Wertfestsetzung eine Herabsetzung nach § 50 Abs. 3 FamGKG erfolgen, wenn die Wirksamkeit außer Streit steht und keine Auskünfte eingeholt werden.
Vorliegend bestand jedoch Streit über die Wirksamkeit des Ausschlusses. Der Antragsteller war der Auffassung, dass der Versorgungsausgleich teilweise durchgeführt werden sollte, da er Erziehungsurlaub genommen habe und in dieser Zeit seine berufliche Tätigkeit auf eine Halbtagsbeschäftigung reduziert habe. Die hierdurch in der Altersversorgung entstandenen Nachteile seien trotz der vertraglichen Reglung auszugleichen. Er habe bei der Protokollierung der Vereinbarung eine Trennung nicht gewollt und es sei ihm suggeriert worden, dass eine Trennung nicht stattfinde. Dieser Streitpunkt war auch Gegenstand der Erörterungen im Gerichtstermin vom 11.12.2014 und Anlass für einen hierzu erteilten rechtlichen Hinweis. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass von dem Regelwert des § 50 Abs. 1 FamGKG abzuweichen.
Fundstellen
Haufe-Index 9718626 |
FamRZ 2016, 165 |