Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag
Normenkette
BGB § 355
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.02.2016; Aktenzeichen 2-25 O 806/15) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.02.2016 - Az.: 2-25 O 806/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.
Die Kläger schlossen mit der Beklagten im Jahr 2009 einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 61.300,00 EUR. Der Darlehensvertrag beinhaltete eine Widerrufsbelehrung. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K1 (Bl. 6-12 d. A.) verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2015 ließen die Kläger den Darlehensvertrag widerrufen. In der Folge lösten sie das Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.640,67 EUR ab, behielten sich aber die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem erklärten Widerruf vor.
Mit ihrer Klage haben die Kläger die Zahlung von 9.640,67 EUR (Vorfälligkeitsentschädigung + Nutzungsersatz) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.086,23 EUR, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Sie haben die Ansicht vertreten, sie seien nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (dort S. 2-3, Bl. 89-90 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (dort S. 3-8, Bl. 90-95 d. A.) verwiesen.
Gegen das am 11.03.2016 zugestellte Urteil haben die Kläger am 17.03.2016 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist am 06.06.2016 begründet. Sie beanstanden, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts der Fristbeginn nicht ausreichend durch die Formulierung "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden..." dargelegt werde. Durch die Nichtbenennung weiterer Alternativen wie den schriftlichen Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift des Antrags sei die Belehrung fehlerhaft. Für den Verbraucher seien sämtliche Möglichkeiten der Fristauslösung zu benennen. Eine Verkürzung auf die Vertragsurkunde oder eine Abschrift derselben sei für den Verbraucher nicht besser, da hierdurch der unrichtige Eindruck erweckt werde, dass die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde bzw. einer Abschrift hiervon den Lauf der Frist auslösen würden. Diese Verkürzung widerspreche dem Gesetzeszweck einer umfassenden, vollständigen und inhaltlich richtigen Unterrichtung des Verbrauchers über die Modalitäten, die sein gesetzliches Widerrufsrecht auslösen würden. Es könne nicht in das Gutdünken der Beklagten gestellt werden, die Widerrufsbelehrung von den gesetzlichen Vorgaben zu entfernen. Auch die Argumentation des Landgerichts, dass die Belehrung für den Fristbeginn "einen Tag, nachdem..." unschädlich sei, überzeuge mit Blick auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 10.03.2009, nicht. Der BGH habe in dieser Entscheidung deutlich darauf abgestellt, dass die Formulierung, wonach die Widerrufsfrist "einen Tag nach beginne" für den mit § 355 BGB bezweckten Verbraucherschutz nicht haltbar sei, da diese nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche und der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig festgelegt worden sei. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass das Schriftbild zu klein sei und keine deutliche Hervorhebung des Widerrufsrechts bewirke. Die verwendete Formulierung, die lediglich bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen genutzt werden dürfe, sei unzulässig. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei auch nicht treuwidrig bzw. verwirkt. Hierzu werde ausgeführt.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 9.640,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.
Durch Beschluss vom 02.08.2017 sind die Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist.
II. Die zulässige Berufung der Kläger hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 A...