Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.02.2019; Aktenzeichen 2-03 O 37/19)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12. März 2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 701,64.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die Mutter der Sänger Vorname1 und Vorname2 Nachname1. Die Antragstellerin beantragte am 23. Januar 2019 in dem hiesigen Verfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main am 25. Januar 2019 erlassen wurde (Bl. 16). In der einstweiligen Verfügung wurde der Antragsgegnerin untersagt, insgesamt fünf genauer bezeichnete Äußerungen im Hinblick auf die Antragstellerin zu verbreiten, wie dies in der von der Antragsgegnerin herausgegebenen Zeitschrift "X" am XX.XX.2018 geschehen war. So beispielsweise die Äußerungen "(...)" und "(...)". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2019 verwiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Streitwert wurde auf EUR 50.000,- festgesetzt.

Ebenfalls am 23. Januar 2019 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer weiteren einstweiligen Verfügung (Az. ...) gegen die Antragsgegnerin. In dieser begehrte sie die Untersagung von insgesamt vier Äußerungen der Antragsgegnerin, wie sie in der Zeitschrift "X" vom XX.XX.2019 getätigt wurden. Der einstweiligen Verfügung wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 25. Januar 2019 (Bl. 21 der Beiakte) überwiegend stattgegeben. So wurden unter anderem die Äußerung "(...)" und die Äußerung "(...)" beanstandet. Hinsichtlich einer Äußerung in dem Artikel wurde der Antrag zurückgewiesen, da es sich hierbei um eine zulässige Äußerung gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2019 verwiesen. In diesem Verfahren wurden der Antragsgegnerin 3/4 der Kosten auferlegt, die Antragstellerin hat 1/4 der Kosten zu tragen. Der Streitwert wurde auf EUR 40.000,- festgesetzt.

In beiden Verfahren hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zunächst außergerichtlich aufgefordert, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (Bl. 11 ff. dieser Akte und Bl. 13 ff. der Beiakte). In dem hiesigen Verfahren wurde dies abgelehnt (Bl. 14 f). In dem Verfahren zu dem Aktenzeichen ... wurde hinsichtlich einer Äußerung und eines mit dem Artikel zusammen veröffentlichten Bildes eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung im Übrigen abgelehnt (Bl. 16 ff. der Beiakte).

In dem hiesigen Verfahren wurde auf den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 20. Februar 2019 durch das Landgericht Frankfurt am 22. Februar 2019 aufgrund des Beschlusses vom 25. Januar 2019 Kosten in Höhe von EUR 1.840,57 nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20. Februar 2019 gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Dem Zugrunde liegt die Geltendmachung einer 1,3 Verfahrensgebühr für das Betreiben der einstweiligen Verfügung.

Gegen diesen, ihren Verfahrensbevollmächtigten am 28. Februar 2019 zugegangenen (Bl. 31 d. A.) Beschluss hat der Antragsgegner mit am 12. März 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 32) sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass es rechtsmissbräuchlich gewesen sei, die beiden einstweiligen Verfügungen in getrennten Verfahren geltend zu machen. Es handele sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Daher sei die festgesetzte 1,3 Verfahrensgebühr so nicht festsetzungsfähig. Es sei für beide Verfahren ein Streitwert von EUR 90.000,- festzusetzen, wobei der Antragstellerin für dieses Verfahren nur eine anteilige Verfahrensgebühr von 5/9 zustehe.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalt handele und daher in diesem Verfahren die 1,3 Verfahrensgebühr aus dem festgesetzten Streitwert von EUR 50.000,- anfalle.

II. 1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.

2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Februar 2019 (Bl. 29 f. d. A.) zu Gunsten der Antragstellerin Kosten in Höhe von EUR 1.840,57 nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20. Februar 2019 gegen die Antragsgegnerin festgesetzt.

a) Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin gemäß der vorliegend maßgeblichen Kostengrundentscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 25. Januar 2019 (Bl. 16 ff. d. A.) ...

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