Leitsatz (amtlich)
Um angemessen zu sein, muss das Umtauschverhältnis annähernd identisch sein mit dem Verhältnis der auf die jeweils ausgegebenen Anteile bezogenen Unternehmenswerte. Maßgeblich ist daher eine Ermittlung der Unternehmenswerte der aufnehmenden und der übertragenden Gesellschaft. Hierzu hat das Gericht den Wert der Unternehmen unter Berücksichtigung anerkannter betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln und anschließend unter Berücksichtigung der jeweils ausgegebenen Anteile ins Verhältnis zu setzen.
Normenkette
FGG-RG Art. 111; FGG § 22 Abs. 1 S. 1; SpruchG § 17 Abs. 1 S. 1; UmwG § 15 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-8 O 90/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 4) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller waren Aktionäre der A-Aktiengesellschaft (im Folgenden A), einem an der Börse notierten regionalen Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in O1. Im Jahr 1999 fasste die Gesellschaft den Entschluss, sich mit drei weiteren regionalen Energieversorgern, nämlich der B GmbH (im Folgenden B), der C Aktiengesellschaft (im Folgenden C) sowie der ebenfalls börsennotierten D Aktiengesellschaft mit Sitz in O2 (im Folgenden D) im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme in einen hierfür neu gegründeten Unternehmensträger zusammenzuschließen.
Bei allen vier Gesellschaften handelte es sich um Energieunternehmen ohne eigene Stromversorgung, wobei die D und die A zusätzlich einen geringen Teil ihrer Erlöse, nämlich 8 % respektive 10 %, im ... geschäft erwirtschafteten (vgl. Gutachten S. 84). Sie waren jeweils Tochtergesellschaften der E1 AG, wobei die E1 AG alleinige Gesellschafterin der B war und mit Blick auf die anderen Gesellschaften Mehrheitsbeteiligungen hielt, nämlich bei der C über 70 %, bei der D über 79,83 % und bei der A über 72,33 % der Anteile verfügte. Die übrigen Anteile der betroffenen Gesellschaften befanden sich vornehmlich in der Hand verschiedener Kreise, Städte und Gemeinden sowie zu einem geringen Teil bei zwei an dem Fusionsvorhaben beteiligten Aktiengesellschaften, nämlich der A und der D, im Streubesitz, wobei auch allein diese beiden Unternehmen an der Börse notiert waren. Alle Gesellschaften waren in die konzernrechtlichen Abläufe des E Konzerns eingebunden und sollten durch das Fusionsverfahren als gleichberechtigte Partner einen gemeinsamen Neuanfang erreichen.
Nach entsprechend eingehenden Verhandlungen der an der Fusion beteiligten Gesellschaften wurde am 22.2.2000 die Projektgesellschaft F-AG (im Folgenden F) als aufnehmende Gesellschaft gegründet, deren Alleingesellschafterin die E2 AG, vormals E3 AG, war. Am 5.2.2001 einigten sich die Fusionspartner auf den Entwurf eines Verschmelzungsvertrages, wonach alle Gesellschaften auf die F, eine Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, verschmolzen werden sollten.
§ 2 des zwischen den Gesellschaften geschlossenen Verschmelzungsvertrages sah gerundete Umtauschverhältnisse für die vier Gesellschaften A, D, B und C von respektive 1 zu 23, 1 zu 35,16, 1 zu 3.381.022 und 1 zu 189,04 Aktien der jeweiligen Gesellschaft zu Aktien der F vor, wobei insoweit ergänzend auf die Seiten 81 ff. des zu den Akten gereichten Verschmelzungsberichtes verwiesen wird. Grundlage des festgesetzten Umtauschverhältnisses war ein zum 23.2.2001 (vgl. Gutachten S. 5) ermittelter und im Verschmelzungsbericht näher erläuterter Unternehmenswert der A i.H.v. 530.500 TEUR, der D von 221.200 TEUR, der B von 140.700 TEUR, der C von 106.200 TEUR und der F von 51 TEUR. Der durchschnittliche Börsenkurs der beiden allein notierten Gesellschaften drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe der Maßnahme am 8.2.2001 lag - bei geringem Handel - mit 485,44 EUR für eine Stückaktie der A und 427,37 EUR für eine Aktie der D jeweils unterhalb des im Verschmelzungsbericht ausgewiesenen anteiligen Ertragswertes (vgl. Vertragsbericht S. 52; Gutachten S. 129). Zusammen mit der vorerwähnten Bekanntgabe der beabsichtigten Verschmelzung gab der Vorstand der A ein an die Aktionäre der Gesellschaft gerichtetes Kaufangebot ab, wonach diese der E1 Aktiengesellschaft die umgetauschten F Aktien zu einem Preis von 22,55 EUR je F - Anteil anbieten könnten, was einem Erwerbsangebot i.H.v. 518,65 EUR für eine Aktie der A entsprach (Vertragsbericht S. 51). Das Angebot diente dazu, den Aktionären der A die Möglichkeit zu geben, sich von den Aktien der F zu trennen, da deren Anteile nicht börsennotiert waren und eine Zulassung zum Börsenhandel auch nicht beabsichtigt war (vgl. Vertragsbericht S. 50).
Nachdem die Verschmelzungsprüferin, die G Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, auf deren Prüfbericht ebenso wie auf den Verschmelzungsbericht Bezug genommen ...