Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrenten ausnahmsweise nicht Surrogat der Mitarbeit in Ehe
Leitsatz (amtlich)
1. Altersrenten stellen ausnahmsweise dann kein Surrogat der Mitarbeit in der Ehe dar, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte noch erwerbstätig ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits eine Altersrente bezieht, auf die sich der Versorgungsausgleich ausgewirkt hat.
2. In dieser besonderen Konstellation tritt das Renteneinkommen, das aus dem Versorgungsausgleich herrührt, gerade nicht an die Stelle des Erwerbseinkommens, sondern es tritt neben dieses.
Tenor
I. Der Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Unterhaltsverpflichtung in der Urkunde Nr. ... des Notars A, Stadt2, vom 27.2.2014 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 1.4.2018 bis zum 31.12.2021 nur noch verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Nachehelichenunterhalt in Höhe von monatlich 721 EUR zu zahlen sowie ab dem 1.1.2022 774 EUR.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens insgesamt haben der Antragsteller 35 % und die Antragsgegnerin 65 % zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.320 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller verlangt Abänderung einer Urkunde über Nachehelichenunterhalt mit dem Ziel, dass er ab dem 01.04.2018 nicht mehr verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Nachehelichenunterhalt zu zahlen.
Der am ...1958 geborene Antragsteller und die am ...1952 geborene Antragsgegnerin heirateten am ...1986. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Eheleute trennten sich am 04.06.2011. Seit Mitte 2011 zahlt der Antragsteller Trennungs- bzw. Nachehelichenunterhalt an die Antragsgegnerin.
Die Beteiligten waren Miteigentümer zweier Immobilien, eines Hauses in Stadt3 und einer Eigentumswohnung in Stadt2. Bei dem Haus in Stadt3 handelte es sich um die Ehewohnung, aus der die Antragsgegnerin am 4.6.2011 auszog. Der Antragsteller bewohnte die Ehewohnung nach der Trennung allein. Das Haus in Stadt3 verkauften sie mit notariellem Vertrag vom 18.11.2013, beurkundet von dem Notar B in Stadt4 (Kaufpreis 285.000 EUR; Erlös insgesamt laut Vortrag des Antragstellers rund 135.000 EUR). Besitzübergabe war im Januar 2014. Die Eigentumswohnung in Stadt2 wurde von der Antragsgegnerin bewohnt. Diese erzielte zur Zeit des Vertragsschlusses kein Einkommen.
Am 27.02.2014 schlossen der zu dem Zeitpunkt 56-jährige Antragsteller und die 61-jährige Antragsgegnerin vor dem Notar A. in Stadt2 einen Trennung- und Scheidungsfolgenvertrag zu UR-Nr.: ....
Hierin vereinbarten die Beteiligten u.a. Folgendes:
- Die Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag des Ehemannes bei der Versicherung1 AG Nr. ...-02 (Auszahlungsbetrag) soll den Eheleuten je zur Hälfte zustehen.
- Der Ehemann verpflichtet sich, seinen Miteigentumsanteil an der den Eheleuten jeweils zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung Straße1 in Stadt2 an die Ehefrau zu übertragen. Aus der Schuldhaft gegenüber der finanzierenden Bank (Restvaluta rund 28.000 EUR) soll der Ehemann entlassen werden.
- Der Ehemann zahlt an die Ehefrau einen Betrag in Höhe von 31.500 EUR. Der Betrag ist fällig mit Auszahlung des Kaufpreises, den die Parteien aufgrund des Verkaufs des gemeinsamen Hauses in Stadt3 erzielt haben. Die Zahlung des Kaufpreises wird vom Notar auf ein gemeinsames Konto der Eheleute veranlasst, die dann die entsprechende Aufteilung des Betrages direkt vornehmen mit Auflösung des gemeinsamen Kontos.
- Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab dem 01.03.2014 Trennungsunterhalt von monatlich 2.110,00 EUR (Elementarunterhalt: 1.069,00 EUR plus Krankenvorsorgeunterhalt: 772,00 EUR plus Altersvorsorgeunterhalt: 269,00 EUR) zu zahlen.
Der Wortlaut der Unterhaltsvereinbarung lautet:
"III. Unterhalt
Wir wollen heute eine Vereinbarung zum Unterhalt treffen. Dieser Unterhalt gilt für die Zeit der Trennung, aber auch für die Zeit nach Scheidung der Ehe. Dieser Unterhalt soll fest vereinbart sein bis zu dem Monat, in dem die Ehefrau eine Altersrente bezieht, also voraussichtlich bis zum 30.4.2018.
Die Unterhaltsvereinbarung unterliegt in diesem Zeitraum keiner Abänderung, ist insbesondere unabhängig vom Einkommen des Ehemannes. Sollte allerdings die Ehefrau einen Verdienst über 450EUR netto monatlich haben, kann der Ehemann eine Neuberechnung des Unterhalts erlangen. Es gelten dann die Einkommensverhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt der Neuberechnung maßgeblich sind.
Der Ehemann zahlt an die Ehefrau ab 1. März 2014 monatlichen Unterhalt bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus in Höhe von 2.110 EUR.
Der Unterhalt setzt sich zusammen aus Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 772 EUR, Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 269 EUR und Elementarunterhalt i.H.v. 1.069 EUR. Ändert sich die Höhe des Krankenvorsorgeunterhalts, verändert sich in gleicher Höhe der Elementarunterhalt. Es bleibt also beim Unterhaltsbetrag von 2.110 EUR ...