keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch. Verfügungsbeschränkung. Berichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Verstoß des Grundbuchamts gegen eine Verfügungsbeschränkung nach § 12 WEG steht den anderen Wohnungseigentümern kein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zu. Dementsprechend sind sie auch nicht beschwerdebefugt für eine Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1 GBO gegen die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer.

 

Normenkette

GBO 53 I 1; GBO 71 II; GBO 80 III; WEG § 12

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Aktenzeichen 5 T 62/03)

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1) ist Mitglied der Eigentümergemeinschaft … in O1. Sie hatte durch Teilungserklärung vom ….11.1992 Sondereigentum an sieben Wohnungen begründet (Bl. 173-177 d. A.), sie ist noch als Eigentümerin in den Wohnungsgrundbüchern von O1 Blatt …-… eingetragen. Nach der Teilungserklärung bedarf die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters mit Ausnahme der Veräußerung an Ehegatten, bestimmte Verwandte oder im Weg der Zwangsvollstreckung bzw. durch den Konkursverwalter. Mit diesem Inhalt ist das hier betroffene Sondereigentum auch im Grundbuch eingetragen worden. Zum ersten Verwalter war bis zum 01.10.1997 der Ehemann der Beteiligten zu 1) in der Teilungserklärung bestimmt worden. Laut Protokoll einer Eigentümerversammlung vom 28.04.1995 wurde der Miteigentümer B zum neuen Verwalter bestellt (Bl. 148 d. A.). Bei dieser Versammlung waren nur die Miteigentümer A. geb. …. B, C und E anwesend, auf die …/1000 Miteigentumsanteile entfielen. Laut Protokoll einer Eigentümerversammlung vom 18.04.2000 (Bl. 134 d. A.) wurde die Verwalterbestellung von B verlängert. Außer diesem, der auch als Versammlungsleiter fungierte, waren nur die Miteigentümer C und E anwesend. Unter dem ….09.2001 erteilte B seine Zustimmung als Verwalter zu der Veräußerung der Wohnung Nr. … an den Beteiligten zu 2), wobei der Kaufvertrag mit Auflassung von dessen Verfahrensbevollmächtigten zu UR-Nr. …/2001 am ….09.2001 beurkundet worden war (Bl. 85, 86-89 d. A.). Nach Vorlage der Verwalterbestellung gemäß Beschluss vom 19.04.2000 in der Form des § 26 Nr. 4 WEG sowie einer Bestätigung des AG Fulda – Abteilung für Wohnungseigentumssachen – vom 05.11.2002, dass keine Verfahren anhängig gemacht worden seien, die die Anfechtung eines am 18.04.2000 gefassten Beschlusses der Eigentümergemeinschaft …straße … in O1 betrafen, hat das Grundbuchamt den Beteiligten zu 2) am 06.12.2002 als Eigentümer des betroffenen Wohnungseigentums eingetragen.

Die Beteiligte zu 2) hat unter dem 23.01.2003 die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen diese Eintragung beantragt und geltend gemacht, B sei mangels Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung vom 28.04.1995 nicht wirksam zum Verwalter bestellt worden. Auch bei wirksamer Bestellung sei seine Amtszeit am 28.04.2000 beendet gewesen, also habe er am 20.09.2001 nicht mehr als Verwalter der Veräußerung zustimmen können. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28.01.2003 (B. 150 d. A.) den Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zurückgewiesen, da nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG von der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses vom 18.04.2000 auszugehen sei und es deshalb an der für die Anwendung des § 53 GBO erforderlichen Gesetzesverletzung fehle.

Ihre Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) im wesentlichen darauf gestützt, dass auch der Bestellungsbeschluss vom 18.04.2002 mangels Beschlussfähigkeit unwirksam sei. Die Beteiligte zu 1) habe auch keine Einladung zu der Versammlung vom 18.04.2000 bekommen, noch sei ihr dieser Beschluss bekannt gemacht worden, so dass sie ihn nicht habe anfechten können. Erst im Rahmen des von dem Miteigentümern C und B eingeleiteten Verfahrens 1 II 10/2002 WEG vor dem Amtsgericht Fulda habe sie von dem Beschluss vom 18.04.2000 Kenntnis erlangt. Auch zu der Eigentümerversammlung vom 09.01.2002, in der laut Protokoll der Miteigentümer D. zum Verwalter bestellt wurde (Bl. 156,157 d. A.), sei die Beteiligte zu 1) weder eingeladen worden, noch seien ihr die gefassten Beschlüsse bekannt gemacht worden. Zudem habe der Beteiligte zu 2) nicht vor seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch am 06.12.2002 als stimmberechtigter Miteigentümer berücksichtigt werden dürfen. Da keine Abwahl von B erfolgte, habe die Gemeinschaft nach dem Inhalt der Protokolle jetzt zwei Verwalter, von denen D. und nicht B der Veräußerung an den Beteiligten zu 2) habe zustimmen müssen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und ausgeführt, es sei kein Amtswiderspruch einzutragen, da das Grundbuchamt den Bestellungsbeschluss vom 18.04.2000 habe als wirksam ansehen dürfen, insbesondere nach dem Negativattest des Wohnungseigentumsgerichts. Die Beteiligte zu 1) macht in der weiteren Beschwerde gegen den ihre Erstbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts geltend, die Verwalterbestellung vom 18.04.2002 sei offen...

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