Leitsatz (amtlich)
1. Für den Nachweis, dass ein Patentanwalt in einer die geltend gemachte Gebührenforderung auslösenden Weise tätig geworden ist, reicht es regelmäßig aus, dass seine Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf das Verfahren bezogene Kostenrechnung vorgelegt worden ist.
2. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstattung von Patentanwaltskosten erfüllt sind, steht es dem Kläger frei, statt eines inländischen auch einen ausländischen Patentanwalt zu beauftragen.
3. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist jedoch ungeeignet zur Klärung der Frage, ob ein "consulente in marchi" nach italienischem Recht als ein dem deutschen Patentanwalt vergleichbarer Berater angesehen werden kann.
Normenkette
MarkenG § 140 Abs. 3; PatG § 143 Abs. 3; ZPO §§ 103-104
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-6 O 214/05) |
Gründe
I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO über die Erstattungsfähigkeit von Kosten einer italienischen "consulente in marchi", die die Antragstellerin in deren Funktion als Patentanwältin zur Bearbeitung der Sache eingeschaltet hat.
Die in Italien ansässige Antragstellerin hat die Antragsgegnerin wegen Verletzung einer für sie in Deutschland eingetragenen Marke im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgreich in Anspruch genommen; mit der unangefochten gebliebenen Beschlussverfügung vom 4.5.2005 hat das LG der Antragsgegnerin die Kosten des Eilverfahrens auferlegt.
Bereits in die Antragsschrift vom 2.5.2005 hat die Antragstellerin den Hinweis "mitwirkende Patentanwälte: A. S. p. A." aufgenommen. Mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 7.9.2005 hat die Antragstellerin u.a. die Position "Kosten italienische Patentanwälte 450 EUR" geltend gemacht und hierzu ein mit dem Briefkopf "B" versehenes, von einer Frau C unterzeichnetes Schreiben vom 10.8.2005 vorgelegt, demzufolge die bis dahin entstandenen Gebühren des Büros in Bezug auf das vorliegende Verfahren 450 EUR betrugen. Die Antragsgegnerin ist der Festsetzung dieser Kosten mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass die Tätigkeit einer italienischen Patentanwältin in einem Verfahren, das auf eine in Deutschland eingetragene Marke gestützt ist, nicht unter die Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG falle.
Die Rechtspflegerin hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde.
Die Antragsgegnerin bestreitet die Mitwirkung eines Patentanwalts auf Seiten der Antragstellerin. Sie trägt vor, dass es sich - wie zwischenzeitlich durchgeführte Ermittlungen ergeben hätten - bei Frau C nicht um eine Patentanwältin, sondern um eine Rechtsanwältin handele; im Übrigen seien auch die weiteren Voraussetzungen für eine Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht erfüllt.
Die Antragstellerin trägt vor, bei der Kanzlei B handele es sich um eine Sozietät, die einem deutschen Patentanwaltsbüro vergleichbar sei. Sie beschäftige zur Zeit 46 Personen mit überwiegend technischem, teilweise auch juristischem Studium. Die der Kanzlei angehörende Frau C habe ein juristisches sowie ein wirtschaftswissenschaftliches Studium absolviert; sie sei berechtigt, den Titel "consulente in marchi" zu führen und in die Liste der "consulenti in proprietà industriale" eingetragen. Nach den zugrunde liegenden italienischen Vorschriften (Dekret vom 10.2.2005 Nr. 30) seien die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste hinsichtlich Ausbildung und Qualifikation der Bewerber vergleichbar mit den Voraussetzungen für die Zulassung als Patentanwalt in Deutschland, wobei sich die Tätigkeit eines "consulente in marchi" auf die Beratung in Markenangelegenheiten sowie im Bereich geographischer Herkunftsangaben beschränke. Nach italienischem Recht dürften die "consulenti in proprietà industirale" bzw. die "consulenti in marchi" vor italienischen Gerichten nicht selbständig auftreten und Prozesse führen; es sei ihnen auch nicht erlaubt, in einer Sozietät mit Rechtsanwälten tätig zu sein. Dementsprechend existiere getrennt von der Kanzlei B, in der Frau C tätig sei, eine Rechtsanwaltssozietät Studio..., die mit B kooperiere.
Hilfsweise verlangt die Antragstellerin die Erstattung der Kosten für die Tätigkeit der Frau C unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes von Verkehrsanwaltskosten.
Mit Verfügung vom 21.4.2006 hat der zunächst zuständige Einzelrichter die Sache gem. § 568, 2 ZPO auf den Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Soweit die Antragstellerin die für die Tätigkeit von Frau C in Rechnung gestellten Kosten als Patentanwaltskosten (§ 140 Abs. 3 MarkenG) geltend macht, sind diese Kosten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 104 ZPO nicht erstattungsfähig; soweit die Antragstellerin diese Kosten als Verkehrsanwaltskosten geltend macht, liegen die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vor.
1. Einer Festsetzung der in Rede stehenden Kosten als Patentanwaltsko...