Leitsatz (amtlich)
1. Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel ist unabhängig vom Bestand des Hauptvertrages zu beurteilen.
2. Eine Schiedsklausel ist auch dann nicht überraschend i.S.d. § 305c BGB, wenn für ein in Belgien durchzuführendes Schiedsverfahren hilfsweise auf die Geltung belgischen Verfahrensrechts abgestellt wird.
Normenkette
BGB § 305c; ZPO § 1032 Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Schiedsklausel.
Die Antragstellerin beabsichtigte, in ... ein Hotel zu errichten, das als "A-Hotel" geführt werden sollte. Zu diesem Zweck kam es ab August 2004 zu intensiveren Gesprächen zwischen der Antragstellerin und der "B (Germany) GmbH". Die Verhandlungen wurden in den Folgezeit im Wesentlichen von den jeweiligen Geschäftsführern der Gesellschaften, den Herren C und D, geführt.
Der Ablauf dieser Verhandlungen im Einzelnen ist streitig. Die Parteien streiten insbesondere darüber, in welche Sprache die Verhandlungen und die sie begleitende Korrespondenz vornehmlich geführt wurden und in welcher Sprache die Vertragsentwürfe abgefasst waren. Unstreitig ist aber, dass der Antragstellerin vor dem Gesprächstermin am 26.10.2004 ein Managementvertrag betreffend eines E-Hotels in deutscher Sprache als Mustervertrag zur Verfügung gestellt wurde, der in Ziff. 19.1 eine Rechtswahlklausel enthält, wonach deutsches Recht anwendbar sein soll; in Ziff. 19.2 ist eine Schiedsvereinbarung dokumentiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage Ast 9 der Antragstellerin verwiesen.
Schließlich unterzeichneten die damaligen Geschäftsführer der Verfahrensbeteiligten im April/Mai 2005 einen Managementvertrag in englischer Fassung ("International Management Agreement"), wobei der Antragstellerin jedenfalls ab Januar 2005 bekannt war, dass der Vertrag in englischer Sprache geschlossen werden sollte. Die Ziff. 19.1 enthält ebenfalls eine Rechtswahlklausel, die aber die Anwendung belgischen Rechts vorsieht; ferner enthält der Vertrag in Ziff. 19.2 eine Schiedsklausel, die in etwa folgenden deutschen Wortlaut hat:
"... Soweit die Bemühungen um eine gütliche Beilegung scheitern, werden die aus dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter endgültig entschieden. Die Ernennung der Schiedsrichter erfolgt nach dieser Verfahrensordnung. Das belgische Recht ist anwendbar; der Schiedsort ist Brüssel, Belgien ..."
Die Klauseln dieses Vertrages und die des als Mustervertrag vorgelegten Vertrages entsprechen sich inhaltlich bis auf die Regelung zum anzuwendenden Recht weitgehend.
Mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 7.4.2006 kündigte die Antragstellerin den Management-Vertrag aus wichtigem Grund, da sich ein Investor für das Hotelprojekt zurückgezogen hatte und damit die Gesamtfinanzierung nicht mehr gesichert war. Mit weiterem Schreiben vom 10.9.2006 wurde noch die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklärt. Die Antragstellerin machte geltend, dass abweichend von dem vorgelegten Mustervertrag und dem darauf beruhenden Verhandlungsergebnis in Ziff. 19.1 die Anwendbarkeit belgischen statt deutschen Rechts geregelt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage Ast 5 vorgelegte Schreiben Bezug genommen.
Mit Schiedsklage vom 10.10.2006 leitete die Antragsgegnerin beim ICC International Court of Arbitration ein Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin ein, mit der sie die Zahlung von Schadensersatz begehrt. Das Schiedsgericht hat sich bislang noch nicht konstituiert.
Die Antragstellerin behauptet u.a., man habe auf der Grundlage des überreichten Mustervertrages in deutscher Fassung Einigkeit über den Inhalt des zwischen den Parteien abzuschließenden Vertrages erzielt und dabei auch die Anwendbarkeit des deutschen Rechts vereinbart. Die englische Fassung des Vertrages, die abweichend von der bereits im Januar 2005 erzielten Einigung die Anwendbarkeit belgischen Rechts vorsehe, sei dem damaligen Geschäftsführer der Antragstellerin erstmal im März 2005 vorgelegt worden. Dieser habe im Vertrauen darauf, dass die englische Fassung dem zuvor Vereinbarten entspreche, was ihm durch Herrn D auch ausdrücklich versichert worden sei, den Vertrag ohne weitere Überprüfung unterschrieben.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Wirksamkeit des Vertrages und der Schiedsklausel sei nach Art. 27 Abs. 3, 31 Abs. 2 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Da es sich bei Vertrag um ein vorformuliertes Standardwerk handle, seien die §§ 305 ff. BGB anwendbar; die Schiedsklausel sei somit schon nach § 305c BGB unwirksam. Im Übrigen beruft sie sich auch auf die bereits erklärte Anfechtung.
Die Antragstellerin und die Nebenintervenienten beantragen, festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin am 10.10.2006 eingeleitete Schiedsverfahren vor dem ICC International Court of Arbitration unzul...