Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Alt-Masseverbindlichkeiten für die Beurteilung der Bedürftigkeit i.S.d. § 116 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen sind.

 

Normenkette

InsO § 209; ZPO § 116

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 2 O 518/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.09.2007; Aktenzeichen IX ZB 172/06)

 

Gründe

Der Kläger ist Verwalter in dem am 31.3.2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.

Mit Schreiben vom 26.2.2004 zeigte der Kläger beim Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.

In dem vorliegenden Verfahren nimmt er die Beklagte auf Schadensersatz i.H.v. 26.666,09 EUR in Anspruch, der durch die fehlerhafte Vermörtelung von Brandschutzklappen durch die Beklagte als Subunternehmerin der Gemeinschuldnerin entstanden sei. Hierfür begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Kläger macht geltend, die Kosten könnten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden.

Zwar verfüge er auf dem Insolvenzhinterlegungskonto über ein Guthaben von 447.597,04 EUR,

die geschätzten Verfahrenskosten beliefen sich aber auf mindestens 180.000 EUR,

hinzu kämen Masseverbindlichkeiten aus den Kündigungszeiten der Arbeitsnehmer i.H.v. 182.883,31 EUR,

weitere Masseschulden i.H.v. 72.125,11 EUR

sowie Kosten für die abzugebenden steuerlichen Erklärungen i.H.v. mindestens 25.000 EUR,

sodass die freie Insolvenzmasse nicht ausreiche, die Masseverbindlichkeiten in voller Höhe zu decken. Das Verfahren werde nach derzeitigem Kenntnisstand auch nach Liquidierung aller vorhandenen Vermögenswerte masseunzulänglich bleiben, allenfalls werde eine geringfügige Quote im einstelligen Prozentbereich zur Ausschüttung kommen können. Deshalb sei den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin die Einzahlung eines Kostenvorschusses nicht zumutbar.

Mit Verfügung vom 9.6.2006 hat das LG den Kläger darauf hingewiesen, dass im Hinblick darauf, dass gem. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Neu-Masseverbindlichkeiten den sonstigen Masseverbindlichkeiten vorgehen, der Insolvenzverwalter darlegen müsse, dass Neu-Masseunzulänglichkeit vorliegt. Der Kläger vertritt demgegenüber die Auffassung, die Bedürftigkeit i.S.v. § 116 ZPO sei ausschließlich danach zu beurteilen, ob die Insolvenzmasse ausreichend sei, die bestehenden Masseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten zu decken. Die Auffassung des Gerichtes würde dazu führen, dass die Prozessführung zu Lasten der Alt-Massegläubiger erfolge, was zu einer unangemessenen Benachteiligung dieser Gläubigergruppe führen würde.

Mit Beschluss vom 14.7.2006, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das LG - Einzelrichter - die begehrte Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 26.7.2006 (Eingang bei Gericht) Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen hat.

Der zuständige Einzelrichter des Senats hat die Beschwerde gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übertragen.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat die Bedürftigkeit zu Recht verneint, da nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Alt-Masseverbindlichkeiten für die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht mehr zu berücksichtigen sind (a.A. wohl BAG ZIP 2003, 1947, BVerwG ZIP 2006, 1542 (1543 unter 4.), allerdings ohne Eingehen auf § 209 Abs. 1 InsO).

Die aus einer Klage nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstehenden Verbindlichkeiten sind Neu-Masseverbindlichkeiten gem. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, die vorrangig vor Alt-Masseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO) zu berücksichtigen sind. Soweit dem Insolvenzverwalter ausreichende Mittel für sowohl die Massekosten (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) als auch die Neu-Masseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zur Verfügung stehen, kann er mithin die Kosten für einen nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit beabsichtigten Prozess aus der verwalteten Vermögensmasse aufbringen.

Dass die Prozessführung damit zu Lasten der Altgläubiger erfolgt, wie der Kläger geltend macht, steht dem nicht entgegen. Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit endet nicht die Abwicklungs- und Befriedigungsaufgabe des Insolvenzverwalters. Er bleibt vielmehr zur Verwaltung und Verwertung der Masse verpflichtet (§ 208 Abs. 3 InsO). Das Insolvenzverfahren wird fortgesetzt mit dem Ziel, die noch vorhandene Restmasse geordnet im Interesse der Befriedigung der (nunmehr primär) Massegläubiger zu verwerten (vgl. Münchener Kommentar InsO - Hefermehl Rz. 43 zu § 208). Aufgrund der mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit bewirkten Zäsur kann der Verwalter neue Masseverbindlichkeiten zum Zweck der weiteren Verwaltung und Verwertung nach § 208 Abs. 3 InsO eingehen, wenn und soweit er sie aus der Masse vorweg zu befriedigen in der Lage ist (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Durch die Rückstufung der Alt-Masseverbindlichkeiten besitzt er die dazu erforderliche Handlungsfreiheit (vgl. Münchener Kommentar InsO - Hefermehl Rz. 45 zu § 208).

Die Entscheidung für eine Klageerhebung unterscheidet sich strukturell nicht von anderen V...

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