Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20.09.2022 - 2 UF 83/22

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI (sog. Grundrente) unterliegen grundsätzlich als Anrechte im Sinne des § 2 VersAusglG dem Versorgungsausgleich (entgegen OLG Frankfurt - 6 UF 108/22).

 

Normenkette

FamFG § 224 Abs. 4; SGB VI § 76g Abs. 4, §§ 97a, 120 f.; VersAusglG §§ 2, 19

 

Verfahrensgang

AG Melsungen (Aktenzeichen 51 F 473/20 VA)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Melsungen vom 28.04.2022 teilweise wie folgt abgeändert:

Ziffer 5 des Tenors wird wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin und früheren Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners und früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,5845 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2002, übertragen.

Es wird eine neue Ziffer 6 angefügt, die wie folgt lautet:

Bezüglich des Anrechts der Antragstellerin und früheren Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr. ...) auf Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte (Ausgleichswert 0,0366 Entgeltpunkte) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Die bisherige Ziffer 6 des Tenors wird zu Ziffer 7, die bisherige Ziffer 7 des Tenors wird zu Ziffer 8.

Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen des angefochtenen Beschlusses.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.931 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die am 27.01.1989 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegner...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Parkplätze und Tiefgaragen (Verkehrssicherung) / 1.3.1 Beleuchtung
    1
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein / §§ 40 - 42 Abschnitt I Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
    0
  • Landeswaldgesetz Hamburg / Anlage 2 Beschilderung (§ 9 Abs. 1)
    0
  • Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 66 - 68 KAPITEL XI MARKTÜBERWACHUNG
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch unterstützt Sie optimal bei der Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK und bei den komplexen Aufgaben in der WEG-Verwaltung. Es enthält über 500 Fragen mit zahlreichen Lösungsmöglichkeiten zu allen relevanten Rechtsgebieten in Form eines Multiple-Choice-Tests, wie sie zumeist bei den schriftlichen Prüfungen verwendet werden.


OLG Frankfurt am Main 1 UF 78/22
OLG Frankfurt am Main 1 UF 78/22

  Entscheidungsstichwort (Thema) Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Grundrente) handelt es sich nicht um ein nach § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht.  Normenkette SGB VI §§ 76g, ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren