Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.02.2000; Aktenzeichen 2/9 T 982/99) |
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.10.1999; Aktenzeichen 73 VR 10127) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 1999 werden aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die angemeldete Satzungsänderung vom 25. März 1999 zu § 1 (Name) in das Vereinsregister einzutragen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 5.000,– DM.
Gründe
Die gemäß § 160 a Abs. 1 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidungen der Vorinstanzen auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen (§§ 27 Abs. 1, 550 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Ablehnung der Eintragung der Satzungsänderung zu § 1, wonach der Name der Anmelderin zukünftig „Hessische Gesellschaft für X. und Y. Landesstiftung der Z. Stiftung e.V.” lauten soll, bestätigt und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil dieser Vereinsname durch den Namensbestandteil „Stiftung” in der Öffentlichkeit falsche Vorstellungen erwecke. Dies hält der rechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht stand.
Gemäß §§ 71, 60 BGB ist die Anmeldung der Änderung einer Vereinssatzung zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der §§ 56 bis 59 BGB nicht erfüllt sind. Bezüglich des Vereinsnamens ist in § 57 BGB lediglich geregelt, dass die Satzung den Namen des Vereines enthalten muss und dieser Name sich von den Namen der bereits eingetragenen ortsansässigen Vereine deutlich unterscheiden muss. Im übrigen ist der Verein grundsätzlich in der Wahl seines Namens frei. Allerdings gilt auch im Vereinsrecht nach ganz allgemeiner Auffassung der Grundsatz der sogenannten Namenswahrheit, der unter entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB aus dem dort gesetzlich verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet wird (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1125 und NJW 1992, 2362; OLG Düsseldorf Rpfleger 1996, 291; Senatsbeschluss vom 17. März 1974 in BB 1974, 577; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., §§ 57, 58 Rn. 2; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 57 Rn. 2; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 57 Rn. 5; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., Rn. 59).
Aus der entsprechenden Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB auf den Vereinsnamen ergibt sich, dass die durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I 1474) erfolgte Änderung des Firmenrechts auch die Anforderungen an die Namenswahrheit im Vereinsrecht herabgesenkt sind (ebenso OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1710; Palandt/Heinrichs, a.a.O.; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl., Rn. 93). Somit kommt es entgegen der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht mehr darauf an, ob die abstrakte Möglichkeit einer Täuschung über Art und Größe des Vereins, die Zusammensetzung seiner Mitglieder oder über sonstige Verhältnisse besteht. Vielmehr ist aufgrund des Irreführungsverbotes im registerrechtlichen Verfahren ein Vereinsname nur noch dann zu beanstanden, wenn er Angaben enthält, die geeignet sind, über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen und diese Irreführung ersichtlich ist. Dabei ist ein objektivierter Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und deren verständiger Würdigung anzulegen, wobei auf die Rechtsprechung aus früherer Zeit nicht mehr vorbehaltlos zurückgegriffen werden kann. Insgesamt muss nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden, was als wesentliche Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise anzusehen ist.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ist das Landgericht zunächst zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass der verwendete Namensbestandteil „Stiftung” keine relevante Irreführung über die Rechtsform der Anmelderin enthält. Wie das OLG Stuttgart (NJW 1964, 1231) unter Darstellung der historischen Entwicklung dieses Begriffes aufgezeigt hat, ist der Namensbestandteil „Stiftung” nicht eindeutig. Die in §§ 80 ff. BGB geregelte privatrechtliche Stiftung ist eine rechtsfähige Organisation (Verwaltung) die bestimmte, durch einen Stiftungsakt festgelegte Zwecke mit Hilfe eines Vermögens verfolgt, das diesen Zwecken dauerhaft gewidmet ist (vgl. BayObLG NJW 1973, 249; Staudinger/Rawert, BGB, 13. Bearb., Vorbem § 80 Rn. 4; Nietzer/Stadie NJW 2000, 3457). Im Unterschied zu den Körperschaften, insbesondere dem Verein, hat sie keine Mitglieder und darf grundsätzlich ihren Zweck nicht ändern. Daneben gibt es auch Stiftungen kirchlichen Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie unselbständige, fiduziarische Stiftungen (vgl. hierzu Seifart/von Camphausen, Handbuch des Stiftungsrechts, 2. Aufl., § 2 I bis III). Angesichts dieser Vielfalt ist davon auszugehen, dass mit der Bezeichnung „Stiftung” eine Irreführung der Öffentlichkeit über die Rechtsform der mit einem solchen Namensbestandteil auftretenden Organisation nicht ohne ...