Leitsatz (amtlich)

1. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte für die Wohnungseigentümerversammlung vom Verwalter verlangen, wenn die Aufnahme dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Bevor die Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden können, ist der Anspruch auf Ankündigung eines Tagesordnungspunkts gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG gegen den Verwalter gerichtlich geltend zu machen.

2. Zu den allgemeinen Anforderungen an die Darstellung und den Bestandteilen einer Jahresabrechnung

3. Verfahrenskosten, die aus dem Verwaltungsvermögen gezahlt worden sind, sind als tatsächlich getätigte Ausgaben auch abzurechnen.

4. Auf eine nicht durchgeführte Prüfung durch den Verwaltungsbeirat kann die Anfechtung einer Jahresabrechnung nicht gestützt werden.

 

Normenkette

WEG §§ 16, 21, 43

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.07.2004; Aktenzeichen 2-9 T 533/00)

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.07.2000; Aktenzeichen 65 UR II 254/99 WEG)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Frankfurt/M. vom 25.7.2000 teilweise abgeändert, soweit der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.6.1999 zu TOP 2.1 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 1998) hinsichtlich der ausgewiesenen Position "Rechtskosten WE./. A" für ungültig erklärt worden ist; insoweit wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die darüber hinausgehende sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben der Antragsteller 95 % und die Antragsgegner 5 % zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Hinsichtlich der Kosten für die Verfahren in erster und zweiter Instanz verbleibt es bei der landgerichtlichen Kostenentscheidung.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 11.248,42 EUR (= 22.000 DM).

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Wohnungs- und Teileigentümer der im Beschlusseingang genannten Liegenschaft, die Beteiligte zu 3) ist die Verwalterin. In der Eigentümerversammlung vom 30.6.1999 wurden mehrere Beschlüsse gefasst; auf das Versammlungsprotokoll (Bl. 4 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 1) hat mit am 29.7.1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz den Antrag gestellt, die Beschlüsse vom 30.6.1999 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 7 und 8 für ungültig zu erklären.

TOP 2, Jahresabrechnung 1998 und Entlastung der Verwalterin:

Die Eigentümergemeinschaft hat unter TOP 2 beschlossen, dass die Gesamt- und Einzelabrechnung für 1998 genehmigt wird und die Verwaltung und der Verwaltungsbeirat für diese Jahresabrechnung entlastet werden. Auf die von den Beteiligten zu 2) vorgelegten Abrechnungsunterlagen (Bl. 101 bis 106 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, ihm sei nur eine unangemessen kurze Zeit zur Überprüfung der Abrechnung für 1998 eingeräumt worden. Die Einladung zur Eigentümerversammlung datiere vom 17.6.1999 und der Beteiligte zu 1) habe - unstreitig - seine Abrechnung für 1998 erst am 24.6.1999 erhalten, so dass ihm eine Woche Zeit zu deren Überprüfung zur Verfügung gestanden habe.

Dem Beteiligten zu 1) liege keine Aufstellung der Ergebnisse der Einzelabrechnungen der einzelnen Miteigentümer vor, so dass ihm eine Schlüssigkeitsüberprüfung nicht möglich sei. Der Beteiligte zu 1) könne auch nicht eine Prüfung der Abrechnungsunterlagen in den Räumen der Verwalterin vornehmen, weil ihm dies aufgrund persönlicher Animositäten gegen die Person des Verwalters und einer nicht behindertengerechten Zuwegung zu dessen Räumlichkeiten nicht möglich sei.

Nach Vorliegen der von den Beteiligten zu 2) vorgelegten Unterlagen hat der Beteiligte zu 1) ausgeführt, auf der Einnahmenseite fehle ein Betrag von 4.653,90 DM (Wohngeldrückstände aus 1997). Auf der Ausgabenseite fehle ein Betrag von 2.258,42 DM (zurückgezahlte Wohngelder aus 1997). Auf die weiteren Ausführungen des Beteiligten zu 1) in dessen Schriftsatz vom 15.6.2000 (Bl. 144 ff. d.A.) zu der von ihm vorgenommenen Schlüssigkeitsprüfung (Bl. 148 d.A.) wird Bezug genommen.

Im Übrigen hat der Beteiligte zu 1) gegen die Jahresabrechnung für das Jahr 1998 folgendes eingewendet:

Der Endbestand für das Jahr 1997 belaufe sich auf 6.246,15 DM im Haben, während sich der Anfangsbestand für das Jahr 1998 auf 6.246,15 im Soll belaufe. Neun Positionen, die am 2.1.1998 gebucht worden seien, seien in die Abrechnung für 1998 nicht eingestellt, sondern in die Abrechnung für 1997. Der Endbestand betrage 78.325,42 DM im Soll. Dieser übersteige die Kreditlinie für das Verwaltungskonto um rund 72.000 DM, und es sei nicht nachvollziehbar, woher dieser Fehlbetrag resultiere. Es sei davon auszugehen, dass einem Architekten für eine Balkonsanierung ein Vorschuss gezahlt worden sei. Diese Ausgabe sei in der Abrechnung nicht erwähnt. Die Abrechn...

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