Entscheidungsstichwort (Thema)
rechtliches Gehör
Normenkette
StPO § 33a
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Entscheidung vom 09.10.2008; Aktenzeichen 12 Qs 390/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 09. Oktober 2008 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den angefochtenen Beschluss ist unzulässig, denn sie ist unstatthaft.
Im Verfahren der Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß §§ 33a StPO, 46 Abs. 1 OWiG ist streitig, ob eine Beschwerde nach §§ 304 StPO, 46 Abs. 1 OWiG gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Antrags auf Nachholung rechtlichen Gehörs zulässig ist.
Einigkeit besteht in der Rechtsprechung (vgl. u.a. Thüringer OLG VRS 112, 353; KG StraFo 2007, 241) und im Schrifttum (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 33a Rdn. 10 m.w.N.) allerdings insoweit, dass eine im Nachverfahren nach § 33a StPO getroffene sachliche Überprüfungsentscheidung nicht anfechtbar ist, weil dies auf die Zulassung der (gesetzlich ausgeschlossenen) weiteren Beschwerde hinausliefe.
Streit besteht indes dahingehend, ob eine Beschwerde gegen eine im Nachverfahren nach § 33a StPO ergangene Entscheidung dann zulässig ist, wenn - wie hier - das Gericht eine nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs oder die Änderung der Entscheidung aus formellen Gründen ablehnt (so u.a. Thüringer OLG VRS 112, 353; KG StraFo 2007, 241, Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 33a Rdn. 10 m.w.N.) oder ob auch in diesem Fall eine Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben ist (so OLG Celle NJW 1968, 1391).
Letzterer Auffassung ist Folge zu leisten. Sinn und Zweck der Vorschriften über die Sicherung des rechtlichen Gehörs (§§ 33a, 311a, 356a StPO) ist, einem Beschuldigten in Fällen, in denen es keine weitere Instanz gibt, Gelegenheit zu "Gegenvorstellungen" gegen die ohne vorgängiges rechtliches Gehör ergangenen Entscheidungen zu geben. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass den Fachgerichten eine weitgehende Möglichkeit der Selbstkontrolle eingeräumt werden soll, ob seine bisherige Entscheidung inhaltlich aufrechterhalten werden kann oder geändert werden muss, weil es unter Verletzung des Grundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und geprüft hat (vgl. BVerfG NJW 1976, 1837 f). Diese besondere Eigenart des Nachverfahrens schließt aber einen weiteren Rechtszug gegen abschlägige Entscheidungen von vornherein aus (vgl. OLG Celle a.a.O.). Deshalb kann die allgemeine Vorschrift des § 304 Abs. 1 StPO nicht herangezogen werden. Vielmehr bleibt bei Versagung der Nachholung des rechtlichen Gehörs - gleichgültig ob das durch Verwerfung Antrages als unzulässig oder durch dessen Zurückweisung als unbegründet erfolgt ist - nur der Weg der Verfassungsbeschwerde (OLG Celle a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11209325 |