Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortige Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung der Vergabekammer

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn der Antragsteller die Entscheidung der Vergabekammer zur Höhe der festgesetzten Gebühren mit der sofortigen Beschwerde angreift, dann gelten für die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht die §§ 91 ff. ZPO, sondern in analoger Anwendung die Regelungen der §§ 68, 66 GKG.

 

Normenkette

GWB § 182

 

Verfahrensgang

VK Hessen (Beschluss vom 12.04.2018; Aktenzeichen 69 d VK 17/2017)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 12.4.2018 - Az. 69d - VK - 17/2017 abgeändert.

Für das Verfahren vor der Vergabekammer wird eine Gebühr in Höhe von EUR 3.000,- festgesetzt, welche die Antragstellerin zu tragen hat.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 12.4.2018, mit dem diese die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer in Höhe von EUR 28.830 festgesetzt hat.

Die Antragstellerin hatte sich an einer europaweiten Ausschreibung der Antragsgegnerin beteiligt, die die Vergabe eines Auftrags zur Baulanderschließung durch Entwicklungsträgerschaft nach einem Treuhandmodell mit Treuhandkonto mit vorherigem Teilnahmewettbewerb nach der VOB/A betraf.

Nach dem Vertragsentwurf sollte eine stufenweise Beauftragung erfolgen. In der sog. Stufe 1 sollten zunächst lediglich die Leistungen der Projektsteuerung, Konzeptionierung und Durchführung der Bauleitplanung, Steuerung des Umlegungsverfahrens und der treuhänderischen-finanzwirtschaftlichen Projektbetreuung der Stufe 1 beauftragt werden. Die Antragsgegnerin behielt sich vor, die Leistungen der Stufen 2 (Erschließung und deren treuhänderische-finanzwirtschaftliche Projektbetreuung) und 3 (Vermarktung und deren treuhänderische-finanzwirtschaftliche Projektbetreuung) ganz oder teilweise schriftlich zu beauftragen oder ggf. selbst zu erbringen (Ziff. 2.4 des Vertragsentwurfs).

Nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitgeteilt hatte, den Zuschlag der Beigeladenen erteilen zu wollen, da diese mit der höchsten Punktzahl Bestplatzierte sei, erhob die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin verschiedene Rügen und stellte sodann Nachprüfungsantrag.

Die Vergabekammer hatte mit Beschluss vom 8.12.2017 - AZ. 69d VK 17/2017 - den Nachprüfungsantrag abgelehnt und für das Verfahren vor der Vergabekammer eine Gebühr in Höhe von EUR 50.000 festgesetzt. Die Festsetzung bestimme sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens, wobei man sich am Bruttoauftragswert unter entsprechender Anwendung der Gebührentabelle der Vergabekammer Bund orientiere.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte der Senat zunächst mit Beschluss vom 24.1.2018 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde verlängert (AZ.: 11 Verg 17/17). Mit Beschluss vom 6.3.2018 (11 Verg 18/17) hatte der Senat sodann unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde den Beschluss der Vergabekammer hinsichtlich der Gebührenfestsetzung aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Festsetzung der Gebühr zurückverwiesen. Zwar trage die Entscheidung der Vergabekammer § 128 Abs. 2 GWB aF insofern Rechnung, als sie nach der Begründung die Gebührenfestsetzung an dem Auftragswert unter entsprechender Anwendung der Gebührentabelle der Vergabekammer des Bundes orientiere. Allerdings ergebe sich nicht, dass die Orientierung am Auftragswert des Angebots der Antragstellerin und der genannten Gebührentabelle die Festsetzung einer Gebühr in Höhe des nach § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB aF regelmäßigen Höchstwerts von EUR 50.000 rechtfertigen könnte. Insbesondere verweise die Vergabekammer nicht auf einen überdurchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwand, der gemäß § 128 Abs. 1 GWB aF zu berücksichtigen gewesen wäre. Damit liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Da jedoch keine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sei, sei die Sache insoweit der Vergabekammer zur erneuten Ermessensausübung zuzuweisen.

Den Wert des Beschwerdeverfahrens hatte der Senat in dem genannten Beschluss gemäß § 50 Abs. 2 GKG auf EUR 800.000 festgesetzt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Stufen 2 und 3 optional vergeben werden sollten. Die Ungewissheit darüber, ob die Antragsgegnerin von der Möglichkeit, die Stufen 2 und 3 zu beauftragen, Gebrauch machen werde, sei mit einem angemessenen Abschlag von in der Regel 50 % auf den Teil des Angebotspreises zu berücksichtigen, der auf die optionalen Leistungen entfalle.

Mit Beschluss vom 12.4.2018 hat die Vergabekammer auf die Zurückverweisung sodann für das Verfahren vor der Vergabekammer eine Gebühr iHv EUR 28.830 festgesetzt. Die Festsetzung der Gebührenhöhe bestimme sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeut...

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