Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch: Berichtigung der Bezeichnung des Berechtigten ohne Identitätswechsel
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten, die die Identität unberührt lässt, ist § 22 GBO nicht anwendbar. Die Richtigstellung erfolgt vielmehr von Amts wegen, wobei ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht erforderlich, sondern der Freibeweis zulässig ist.
Normenkette
GBO § 22 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 21, 80
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, an Stelle der Stiftung A, O1 den Antragsteller zu 1) als Berechtigten der in dem betroffenen Grundbuch in Abt. II, lfde. Nr. 2 eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit einzutragen.
Gründe
In dem betroffenen Grundbuch ist nach Umschreibung am 2.2.1976 eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestehend in einem Benutzungsrecht für die Stiftung A, O1 eingetragen, lastend an dem im Eigentum des Beteiligten zu 2) stehenden Grundstück lfde. Nr. 9 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung O1, Flur ..., Flurstück ... Hof- und Gebäudefläche A-straße. mit 555 qm.
Dieses Grundstück war zuvor im Grundbuch von O1 Blatt bbb eingetragen, in dem bei Anlegung des Grundbuchs am 21.7.1908 als Eigentümer "XX-BB, O1" und nach einer Berichtigung vom 5.10.1956 "A, O1" als Eigentümer eingetragen waren.
In einem am 25.9.1971 zu UR-Nr .../1971 des Notars C, O1, protokollierten Kaufvertrag mit Auflassung wurde dieses Grundstück an die Beteiligte zu 2) verkauft und aufgelassen (Grundbuch von O1 Blatt bbb, Bl. 58 ff). In dieser Urkunde, bei deren Protokollierung vier Vorstandsmitglieder der Stiftung "A, O1" für die Verkäuferin auftraten, verpflichtete sich der Käufer unter § 6 zur Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit des Inhalts, dass die Stiftung "A, O1", solange sie besteht, berechtigt ist, unentgeltlich und ausschließlich einen Raum in Größe von 25-30 qm zu benutzen und der A-Familie zu überlassen.
Auf Grund einer Bewilligung vom 23.2.1973 (Grundbuch von O1 Blatt ccc, Bl. 182) wurde zunächst im Grundbuch von O1 Blatt ccc in Abt. II als lfde. Nr. 4 eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestehend in einem Benutzungsrecht für die Stiftung A, O1 am 28.2.1973 eingetragen und zusammen mit dem belasteten Grundstück am 2.2.1976 auf das Loseblattgrundbuch von O1 Blatt aaaa umgeschrieben.
Mit am 7.7.2010 beim Grundbuchamt eingegangener Erklärung (Grundbuch von O1 Blatt aaaa, Bl. 128) haben die Beteiligten bewilligt und beantragt, den Namen der Berechtigten der in Abt. II, lfde. Nr. 2 des betroffenen Grundbuchs eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in "A, O1 e.V." zu berichtigen. Dem Antrag beigefügt waren eine Kopie des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Wiesbaden vom 27.06.1895, S. 215 und 217, eine Urkunde des Königlichen AG Limburg vom 28.09.1895 über die Zuschreibung von Eigentum an das XX-BB zu O1, Auszüge aus dem Grundbuch von O1 Band ... Blatt bbb, die Statuten der Anstalt "XX-BB zu O1 "vom 08.11.1894 in einer Abschrift vom 22.5.1946, die Satzung für das "A, O1" vom 20.12.1954, eine Satzung für das "A, O1" vom 4.2.1996, eine Satzung des Fördervereins "A, O1" vom 22.2.2006 sowie ein Schreiben der Justiziarin D, O1 vom 2.7.2004 und schließlich ein Auszug aus dem Vereinsregister VR. AG Limburg a. d. Lahn -Registergericht-, betreffend die Eintragung des A, O1 in das Vereinsregister am 8.3.2006. Für den Inhalt dieser Unterlagen im Einzelnen wird auf Blatt 129-152 d.A. Bezug genommen.
Nach Anregung der Antragsrücknahme mangels Nachweises der Rechtsnachfolge mit Schreiben vom 6.8.2010 hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Beschluss vom 19.10.2010 den Antrag der Beteiligten zu 2) auf Grundbuchberichtigung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Rechtsnachfolge der Beteiligten zu 1) sei nicht nachgewiesen. Bei der Protokollierung des der Eintragungsbewilligung vom 23.2.1973 zugrunde liegenden Vertrages vom 25.9.1971 hätten fachkundige Personen mitgewirkt, die Erschienenen zu 1) -4) seien als Vorstandsmitglieder der Stiftung "A, O1" aufgetreten und das D habe seine Genehmigung zu diesem Vertrag erteilt. Es könne deshalb nicht von einem Versehen ausgegangen werden. Die im Hinblick auf die Zwischenverfügung vom 6.8.2010 getätigten Ausführungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Ein Verein unter dem Namen "Förderverein, O1 e.V." sei im Übrigen nicht im Vereinsregister eingetragen.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers zu 1), mit der er rügt, dass die Rechtspflegerin nicht auf seinen Vortrag eingegangen sei. Auch aus den weiteren zwischenzeitig aufgefundenen Belegen, wie der Ablehnung des Oberlandgerichtspräsidenten, das "A, O1" in das Verzeichnis der milden Stiftungen aufzunehmen, der Ablehnung des Erlasses der Leistungen auf die HGA nach § 132 LAG durch das Finanzamt bzw. der dazu erfolgten Stellungnahme des Verbands der deutschen A e.V. sei ersichtlich, dass der Antragsteller nie eine Stiftung gew...