Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur gesonderten Erstattung von Kosten der BaFin bei gesonderter Prüfung im (seinerzeitigen) zweistufigen Enforcementverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Eine bestandskräftige Kostenlastentscheidung, die dem Grunde nach bereits mit dem Fehlerfeststellungsbescheid ergangen ist, kann in dem Verfahren der Beschwerde gegen die mit einem weiteren Bescheid erfolgte Festsetzung gesondert zu erstattender Kosten nach § 17c FinDAG nicht mehr auf Rechtmäßigkeit überprüft werden.
2. Der Zeitraum, für den nach § 17c FinDAG eine gesonderte Erstattung von Kosten bei einer gesonderten Prüfung zu erfolgen hat, beginnt mit der Mitteilung der DPR nach § 108 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG und endet mit dem Erlass eines Fehlerfeststellungsbescheids durch die BaFin.
3. Der Ansatz, der für die Prüfung durch die BaFin auf der zweiten Stufe des Enforcements angefallenen nach den Erstattungsrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen berechneten Personalkosten in voller Höhe widerspricht auch dann nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Prüfung der BaFin lediglich einen bereits auf der ersten Stufe festgestellten Fehler der Bewertung einer Unternehmensbeteiligung bestätigt und keine weiteren Beanstandungen ergibt.
Normenkette
FinDAG § 17c; WpHG §§ 37n, 106
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: 24.181,30 EUR.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen, dessen Aktien u. a. an der Börse1 zum Handel am regulierten Markt zugelassen waren; die Zulassung ist zwischenzeitlich widerrufen.
Die seinerzeitige Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. (im Folgenden auch kurz: DPR) führte bei der Beschwerdeführerin ab dem 19.12.2017 bis zum 23.07.2018 eine Anlassprüfung i. S. d. § 342b Abs. 2 S. 3 Nr. 1 HGB a. F. (wenn nicht anders bezeichnet, kennzeichnet der Zusatz a. F. unabhängig vom jeweiligen Gesetz auch nachfolgend den bis zum 31.12.2021 geltenden Stand) durch. Gegenstand der Prüfung waren Jahresabschluss und Konzernabschluss zum 31.12.2016 sowie der Lagebericht und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2016.
Die DPR teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14.09.2018 nach § 342b Abs. 6 S. 1 Nr. 3 HGB a. F. mit, dass sie als Ergebnis ihrer Prüfung die Rechnungslegung der Beschwerdeführerin als fehlerhaft festgestellt habe. Als Fehler stellte die DPR einen Verstoß gegen § 238 Abs. 1 HGB dahingehend fest, dass die Buchführung der Beschwerdeführerin keine Unterlagen enthalten habe, aus denen die Werthaltigkeit einer Forderung gegen ein verbundenes Unternehmen in Höhe von 2.696.000 EUR (laut Jahresabschluss) bzw. 3.006.000 EUR (laut Konzernbilanz) hervorgehe. Zugleich teilte die DPR der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin sich nicht mit dem Prüfungsergebnis einverstanden erklärt habe.
Mit nicht angefochtener Prüfungsanordnung vom 08.11.2018 ordnete die Beschwerdegegnerin nach § 107 Abs. 1, § 108 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 WpHG a. F. die Prüfung des Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der Beschwerdeführerin zum 31.12.2016 sowie des Lageberichts und Konzernlageberichts für das Jahr 2016 auf zweiter Stufe des Enforcements an und legte den Prüfungsumfang fest.
Auf Anforderung der Beschwerdegegnerin legte die Beschwerdeführerin nach zweimaliger Fristverlängerung und nachfolgender Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds Unterlagen zur Werthaltigkeit der Forderung gegen das verbundene Unternehmen vor.
Nachdem die Beschwerdeführerin zu dem von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Erlass eines Fehlerfeststellungsbescheids Stellung genommen und eine Sanierungsvereinbarung mit Anlage eingereicht hatte, stellte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 20.05.2020 die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses der Beschwerdeführerin zum 31.12.2016 fest. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Sanierungsvereinbarung mache zwar nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine Wertberichtigung vorgenommen worden sei, nicht aber, aus welchen Gründen der verbleibende Betrag werthaltig sein solle. Zugleich erlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die gesondert zu erstattenden Kosten der gesonderten Prüfung auf der zweiten Stufe des Enforcements auf. Der Bescheid vom 20.05.2020 ist bestandskräftig.
Unter dem 16.06.2020 erließ die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin eine ebenfalls bestandskräftige Bekanntmachungsanordnung und setzte dafür eine Gebühr in Höhe von 680,00 EUR fest.
Mit weiterem, vorliegend angefochtenen Bescheid vom 28.07.2020 (Bl. 14 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, setzte die Beschwerdegegnerin gemäß § 17c S. 1 FinDAG die Höhe der aufgrund des Bescheids vom 20.05.2020 von der Beschwerdeführerin gesondert zu erstattenden Kosten "für das vom 14.09.2018 bis zum 20.05.2020" durchgeführte Bilanzkontrollverfahren auf 24.181,30 EUR fest.
Dazu führte die...