Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch aus einer insolvenzfesten Auflassungsvormerkung ist wie die dagegen bestehenden Einwendungen im Zivilprozess geltend zu machen.
2. Die Verfügungsbefugnis eines Bewilligenden muss bis zum Vollzug der Eintragung vorliegen, was vom Grundbuchamt ungeachtet des formellen Konsensprinzips zu überprüfen ist.
3. Die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, dass die Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, hat die Wirkung eines allgemeinen Verfügungsverbotes.
4. Die Schutzwirkung des § 878 BGB setzt voraus, dass alle materiell-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Genehmigungen Dritter, vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung bereits vorliegen.
Verfahrensgang
LG Hanau (Aktenzeichen 3 T 259/04) |
AG Hanau (Aktenzeichen ES-1568-5) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Erstbeschwerde der Antragsteller zu 1) als unbegründet zurückgewiesen wird.
Außergerichtliche Kosten werden in beiden Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 62.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 1) beurkundete am …06.2002 zu seiner UR.-Nr. …/2002 einen Kaufvertrag nebst Auflassung, durch den die Antragstellerin zu 2) den streitgegenständlichen Grundbesitz von der Fa. A … mbH (im weiteren: Fa. A), vertreten durch den Konkursverwalter B, für 63.492,00 EUR erwarb (Bl. 12 ff. d. A.).
Die Fa. A war seit 1996 als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundbesitzes eingetragen. 1998 waren in Abt. II der Grundbücher Blatt 1568 und 1583 unter lfde. Nr. … ein allgemeines Veräußerungsverbot nach § 106 KO und unter lfde. Nr. … der Konkursvermerk auf Grund des Verfahrens 42 N 75/98 AG Hanau eingetragen worden, sowie am 22.06.2001 unter lfde. Nr. … der Zwangsversteigerungsvermerk in den Verfahren 42 K 113/01 bzw. 42 K 116/01 AG Hanau. Auf Grund der Urkunde UR-Nr. …/2002 vom …06.2002 erfolgte am 15.08.2002 die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Antragstellerin zu 2). Mit am 26.08.2002 bei Gericht eingegangenem Antrag vom 22.08.2002 wurde u. a. die Eigentumsumschreibung auf die Antragstellerin zu 2) beantragt (Bl. 33 ff. d. A.). Die Eintragung der Antragstellerin zu 2) als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes erfolgte am 11.11.2002. Gleichzeitig wurden die in Abt. II lfde. Nr. … – … eingetragenen Beschränkungen sowie die für die Antragstellerin zu 2) eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht.
Ebenfalls am …06.2002 beurkundete der Verfahrensbevollmächtigte zu UR-Nr. … /2002 einen weiteren Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Grundbesitz, durch den die Antragsteller zu 1) diesen von der Antragstellerin zu 2) für 123.888,00 EUR erwarben (Bl. 84-100 d. A.). Diese Urkunde sowie eine zu UR-Nr. …/2002 am …07.2002 beurkundete Grundschuldbestellung reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller unter dem 22.08.2002 beim Grundbuchamt ein und beantragte gemäß § 15 GBO die Eintragung der Grundschuld sowie einer Auflassungsvormerkung (Bl. 74 ff. d. A.). Die Eintragung der Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Antragsteller zu 1) in Abt. II des Grundbuchs erfolgte am 13.11.2002 unter lfde. Nr. …, die Eintragung der Grundschuld in Abt. III unter lfde. Nr. … bzw. ….
Am 26.11.2002 ging beim Grundbuchamt der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2002 ein, durch den die Eigentumsumschreibung auf die Antragsteller zu 1) und die Löschung der für diese eingetragene Auflassungsvormerkung beantragt wurde unter Beifügung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts Hanau vom 22.10.2002 (Bl. 106 ff. d. A.). Insoweit erging am 10.02.2003 eine Zwischenverfügung (Bl. 110 d. A.), mit der die Wahrung der Anträge von der Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters und dem Nachweis der Verwaltereigenschaft abhängig gemacht wurde.
Am 08.07.2003 wurde in Abt. II lfde. Nr. … des Grundbuchs vermerkt, dass die vorläufige Verwaltung der Vermögens der Berechtigten – also der Antragstellerin zu 2) – gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auf Grund des gegen diese eingeleiteten Insolvenzverfahrens 810 IN 949/02 G des Amtsgerichts Frankfurt am Main angeordnet sei. In diesem Insolvenzverfahren war mit Beschluss vom 11.06.2003 (Bl. 310-312 des Parallelverfahrens 20 W 312/04) neben der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet worden, dass Verfügungen der Antragstellerin zu 2) nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter Übersendung von Grundbuchauszügen und unter Hinweis auf die Eintragung des Vermerks über die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin zu 2) gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO machte der Grundbuchrechtspfleger in einer Zwischenverfügung vom 18.07.2003 (Bl. 122 d. A.) die beantragten Eintragungen von dem Nachweis der Vertretungsberechtigung der für die Wohnungseigentumsverwalterin Handelnden abhängig. Am 08.10.2003 legte der Verfahrensbevoll...