Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwendung einer fremden Marke im Rahmen einer Gewinnspielwerbung
Leitsatz (amtlich)
1. Werden im Rahmen eines Gewinnspiels Konzertkarten ausgelobt und dabei die Marken genannt, unter denen das Konzert geschützt ist, ist die darin liegende Benutzung der fremden Marke jedenfalls dann durch § 23 Nr. 2 MarkenG gerechtfertigt, wenn dafür eine schlichte und zurückhaltende Darstellung des Gewinns und der Marke gewählt wird.
2. Zur Frage, ob in dem unter Ziff. 1. genannten Fall die Werbung eine irreführende oder sonst unlautere Angabe über ein (nicht bestehendes) Sponsoring des Gewinnspielveranstalters zugunsten des Konzerts enthält (im Streitfall verneint) Verfahrensgang
Normenkette
MarkenG § 23 Nr. 2; UWG § 5
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.07.2013; Aktenzeichen 3-10 O 42/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen das am 5.7.2013 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils und des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 150.000 festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerinnen veranstalten nach ihrem Vortrag die Musikfestivals " X" und " Y", bzw. "A" und "B". Sie behaupten, zur Geltendmachung der Rechte aus einer Wortmarke " X" und aus Wort-/Bildmarken mit den Wortbestandteilen " Y", "A" bzw. "B" befugt zu sein, die u.a. für Dienstleistungen der Klassen 41 und 35 eingetragen sind. Sie wenden sich gegen die Nennung dieser Bezeichnungen im Rahmen eines Gewinnspiels der Beklagten. Mit dem Gewinnspiel bewirbt die Beklagte ihr Produkt "C". Als Gewinn lobt sie Karten für Festivals und Konzerte aus (Anlage K1 und Bl. 53 f. d.A.). Neben dem Slogan "D" finden sich drei Listen mit den Überschriften "E", "F" und "G". In der Liste "G" werden die Veranstaltungen der Klägerinnen aufgeführt. Die Klägerinnen begehren Unterlassung der Benutzung der Bezeichnungen sowie Auskunft und Schadensersatz. Sie stützen sich in erster Linie auf Ansprüche aus dem UWG und nachrangig auf Ansprüche aus den Marken.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Frankfurt verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung wirft die Beklagte dem LG Rechtsfehler vor. Das LG habe versäumt, den Unlauterkeitstatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 4 UWG sowie die Generalklausel nach § 3 UWG zu prüfen. Die Werbung der Beklagten sei auch irreführend, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben über Aussagen oder Symbole enthalte, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stünden. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen bei den ausgelobten Gewinnen selbstverständlich davon aus, dass eine vertragliche Verbindung der Beklagten zu den Veranstaltern bestünde. Durch den Hinweis "in Kooperation mit H" werde außerdem der Eindruck erweckt, dass das Gewinnspiel vom Veranstalter des Festivals genehmigt worden sei. Die Beklagte lehne sich an den guten Ruf der Festivals an und beute ihn in unlauterer Weise aus. Durch die Auslobung der Tickets würde der Wert der Vergabe von Sponsoring- und Lizenzrechten für die Festivals der Klägerinnen zukünftig beeinträchtigt. Den markenrechtlichen Ansprüchen stünde nicht § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Nennung der Marken sei für die Auslobung des Gewinnspiels nicht erforderlich gewesen.
Die Klägerinnen beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt/M., verkündet am 5.7.2013, zugestellt am 15.7.2013, (Az.: 3-10 O 42/13) die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel ab sofort zu unterlassen, im Rahmen einer geschäftlichen Handlung, die Bezeichnung " X", " Y", "A" und "B" ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Klägerinnen zu Zwecken der Werbung für das Produkt "C" wie in der Anlage K1 wiedergegeben, zu verwenden;
2. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, über welchen Zeitraum, in welchem Umfang und in welchen Medien sie die in der Anlage K1 wiedergegebene Werbung für das Produkt "C" verbreitet hat bzw. durch Dritte hat verbreitern lassen;
3. den Klägerinnen nach Erteilung der Auskunft gem. Ziff. 2 einen angemessenen Schadensersatz i.H.v. mindestens 30.000 EUR zu zahlen.
II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es ist nicht zu erwarten, dass die mündliche Verhandlung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts führen kann.
1. Der Senat hat die Beklagte bereits durch Beschluss vom 29.10.2013 darauf hingewiesen, warum er beabsichtigt, das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Er hat ausgeführt:
a) "Das LG hat zu Recht ...