Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach § 494a II ZPO für den Streithelfer
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Antragsgegner eines OH-Verfahrens, dessen Nichtverantwortlichkeit für vorhandene Mängel sich im Laufe dieses OH-Verfahrens herausstellt, nicht binnen der dem Antragsteller gesetzten Klagefrist verklagt, kann er einen Kostenausspruch nach § 494a ZPO erlangen. Im Verhältnis zu einem Streithelfer, der eine Fristsetzung zur Klageerhebung gegen sich selbst aus Rechtsgründen nicht verlangen kann, kann nichts anderes gelten.
Normenkette
ZPO § 494a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 13 OH 9/01) |
Nachgehend
Gründe
Der Antragsteller des Verfahrens 13 OH 9/01 LG Darmstadt (im Folgenden sowie im Rubrum: OH-Verfahren) und die Streithelferin zu 3) des OH-Verfahrens streiten über die Verpflichtung des Antragstellers, die Kosten der Streithelferin zu 3), die dieser im OH-Verfahren entstanden sind, zu tragen.
Mit Schriftsatz vom 13.3.2001 (Bl. 1 ff. d.A.) beantragte der Antragsteller wegen aufgetretener Schäden in der Turnhalle der A-schule in O1 die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegner zu 1) - 4) und verkündete zugleich 6 Parteien, darunter auch der Streithelferin zu 3), den Streit. Im OH-Verfahren erstattete der Sachverständige SV1 aufgrund des Beweisbeschlusses des LG vom 31.5.2001 (Bl. 62a ff. d.A.) unter dem 13.5.2002 ein Gutachten, auf dessen Seiten 96 und 97 er darlegte, dass die Streithelferin zu 3), die den Estrich in der Turnhalle gelegt hatte, für die aufgetretenen Mängel nicht verantwortlich war.
Die Streithelferin zu 3) hatte zunächst mit Schriftsatz vom 8.5.2001 (Bl. 46 d.A.) ihren Beitritt zum Rechtsstreit ohne einen Zusatz dahingehend, wem sie beitreten wolle, erklärt. Mit Schriftsatz vom 29.6.2001 (Bl. 103 d.A.) teilte sie "klarstellend" mit, "dass dem Rechtsstreit auf Seiten der Antragsgegner beigetreten" werde. Nachdem das OH-Verfahren mit der Festsetzung des Gegenstandswerts am 16.6.2005 (Bl. 610 d.A.) geendet hatte, beantragte die Streithelferin zu 3) mit Schriftsatz vom 16.2.2006 (Bl. 678 d.A.), der Antragstellerin gem. § 494a ZPO eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Das LG erließ daraufhin am 10.4.2006 einen Beschluss, in dem es "dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung von 1 Monat" setzte (Bl. 690 d.A.). Mit Schriftsatz vom 8.6.2006 (Bl. 696 d.A.) beantragte die Streithelferin zu 3), dem Antragsteller die Kosten der Streithelferin zu 3) aufzuerlegen. Dem entsprach das LG am 21.9.2006 mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 717 ff. d.A.).
Gegen den ihm am 28.9.2006 (Bl. 722 d.A.) zugestellten Beschluss hat der Antragssteller mit Schriftsatz vom 2.10.2006, eingegangen am 4.10.2006 (Bl. 723 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung beruft er sich zunächst darauf, dass er bereits am 31.8.2005 unter dem Aktenzeichen 13 O 493/05 beim LG Darmstadt Zahlungsklage eingereicht habe. Diese Klage richtet sich, wie eine telefonische Rückfrage bei der Geschäftsstelle der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt ergab, gegen Herrn B Antragsgegner zu 1) des OH-Verfahrens), gegen die inzwischen in Insolvenz geratene C GmbH (Antragsgegnerin zu 3) des OH-Verfahrens) und gegen die Firma D (Streitverkündete zu 2) des OH-Verfahrens). Die Streithelferin zu 3) ist am landgerichtlichen Klageverfahren in keiner Weise beteiligt. Weiterhin vertritt der Antragsteller die Ansicht, die Streithelferin zu 3) sei im OH-Verfahren auf Seiten des Antragstellers beigetreten und könne zudem aus § 494a ZPO keine Rechte herleiten.
Die nach § 494a II 2 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das LG dem Antragsteller die Kosten der Streithelferin zu 3), die dieser im OH-Verfahren entstanden sind, auferlegt.
Die Streithelferin zu 3) ist dem OH-Verfahren auf Seiten der Antragsgegner beigetreten. Dies ergibt sich eindeutig aus ihrem Schriftsatz vom 29.6.2001 (Bl. 103 d.A.). Da die Streithelferin zu 3) keine einschränkenden Angaben gemacht hat, ist davon auszugehen, dass sie sämtlichen Antragsgegnern beigetreten ist.
Die beim LG Darmstadt zum Aktenzeichen 13 O 493/05 eingereichte Klage ist nicht geeignet, eine Kostenentscheidung nach § 494a ZPO zugunsten der Streithelferin zu 3) zu verhindern. Zwar war es rechtlich nicht möglich, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gegen die Streithelferin der Antragsgegner zu setzen (vgl. hierzu Zöller/Herget, § 494a Rz. 2 a.E., Reichold in Thomas/Putzo, § 494a Rz. 4, Baumbach-Lauterbach, § 494a Rz. 5 a.E., jeweils m.w.N.), da nur Klageerhebung gegen die Antragsgegner selbst verlangt werden kann. Jedoch ändert dies nichts daran, dass das Kosteninteresse der Streithelferin zu 3), deren Nichtverantwortlichkeit für den Mangel sich im OH-Verfahren herausgestellt hat und die deshalb folgerichtig vom Antragsteller - anders als der Streitverkündete zu 2) - nicht neben zwei Antragsgegnern mit einer Zahlungsklag...