Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der §§ 13 ff. GrdstVG ist zumindest im Einzelfall auf den Zeitpunkt des Erbfalls und nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zuweisung abzustellen.
2. Die Hofstelle mit den Ländereien muss für die Zuweisungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs eine Einheit bilden, also Eigentum des Erblassers bzw. der Erbengemeinschaft sein.
3. Ein Feststellungsantrag dahingehend, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 13 Abs. 1 GrdstVG derzeit nicht existent sei, ist im Verfahren nach §§ 1 Nr. 2, 9 LwVG unzulässig.
Normenkette
GrdstVG § 13; LwVG § 1 Nr. 2, § 9
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.11.2021; Aktenzeichen 33 Lw 1/21) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs und der Widerantrag der Antragsgegnerinnen werden zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen je zur Hälfte zu tragen.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1.) - die Antragstellerin - begehrt im vorliegenden Verfahren die gerichtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß den §§ 13 ff. GrdstVG.
Die Beteiligten haben ihre am XX.XX.2017 verstorbene Mutter Vorname1 X aufgrund gesetzlicher Erbfolge jeweils zu einem Drittel beerbt. Insoweit wird Bezug genommen auf die beiden vorgelegten gemeinschaftlichen Teil-Erbscheine des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Nachlassgericht -, Az. ..., vom 20.06.2017 (Bl. 37, 38 d. A.).
Die verstorbene Vorname1 X war in den Grundbüchern von Stadt2, Blatt ..., und von Stadt3, Blatt ..., jeweils Amtsgericht Frankfurt am Main, ..., als Eigentümerin des dort verzeichneten Grundbesitzes, darunter etlicher landwirtschaftlicher Grundstücke, die hier zum größten Teil verfahrensgegenständlich sind, eingetragen. Aufgrund der aufgeführten Teilerbscheine sind am 24.07.2017 die hiesigen Beteiligten in Abt. I, lfd. Nrn. 2.1 bis 2.3, dieser Grundbücher als Eigentümerinnen in Erbengemeinschaft eingetragen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Grundbuchauszüge (Bl. 16 ff. d. A., Bl. 28 ff. d. A.) Bezug genommen.
Im Grundbuch von Stadt2, Blatt ..., ebenfalls Amtsgericht Frankfurt am Main, ..., war ursprünglich Vorname2 X, der Ehemann der verstorbenen Vorname1 X, als Eigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes, darunter ebenfalls etlicher landwirtschaftlicher Grundstücke, die hier verfahrensgegenständlich sind, eingetragen. Nach dessen Versterben waren am 28.08.1986 aufgrund eines Erbscheins des Amtsgerichts Frankfurt-... vom 15.05.1986, ..., in Abt. I, lfd. Nrn. 2a bis 2c, Vorname1 X und die hiesigen Beteiligten zu 1.) und 3.) als Eigentümerinnen in Erbengemeinschaft eingetragen worden. Nachdem in der Folge zunächst 1/2 des Erbteils der Vorname1 X aufgrund eines Erbteilsübertragungsvertrags auf die hiesige Beteiligte zu 1.) übertragen worden war, sind hinsichtlich des Erbanteils der Vorname1 X aufgrund der oben aufgeführten Teilerbscheine am 24.07.2017 die hiesigen Beteiligten in Abt. I, lfd. Nrn. 3.1 bis 3.3, dieses Grundbuchs als Eigentümerinnen in Erbengemeinschaft, diese wiederum in Erbengemeinschaft mit den Beteiligten zu 1.) und 3.) gemäß der verbleibenden Eintragung in Abt. I, lfd. Nrn. 2a bis 2c, des Grundbuchs eingetragen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgelegten Grundbuchauszug (Bl. 8 ff. d. A.) Bezug genommen.
Letztendlich war die verstorbene Vorname1 X im Grundbuch von Stadt5, Blatt ..., Amtsgericht Bad Homburg v. d. H., als Eigentümerin des dort verzeichneten Grundbesitzes, einer Landwirtschaftsfläche, der hier zuletzt ebenfalls verfahrensgegenständlich ist, eingetragen. Aufgrund der aufgeführten Teilerbscheine sind am 11.08.2017 die hiesigen Beteiligten in Abt. I, lfd. Nrn. 2.1 bis 2.3, dieses Grundbuchs als Eigentümerinnen in Erbengemeinschaft eingetragen worden.
Die Beteiligte zu 1.) - im Folgenden nur: Antragstellerin - hatte bereits in einem vorangegangenen Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main - Landwirtschaftsgericht -, Az. ..., einen Zuweisungsantrag gemäß den §§ 13 ff. GrdstVG gestellt. Die Akten sind dem Senat trotz mehrfacher Aufforderungen von diesem Amtsgericht nicht zur Verfügung gestellt worden, da sie nicht auffindbar sind. Auf Bl. 380/382, 388, 414, 415, 416 d. A. wird insoweit Bezug genommen. Aus den daraufhin von den Beteiligten vorgelegten Abschriften von Aktenbestandteilen aus jenem Verfahren, deren Richtigkeit von keiner der Beteiligten in Zweifel gezogen wird, hatte die Antragstelleri...