Leitsatz (amtlich)

1. Die Wohnungseigentümer können bei Verschulden einem einzelnen Eigentümer für Schäden haften, die auf pflichtwidrig unterlassener Sanierung von Gemeinschaftseigentum beruhen.

2. Wegen der zeitweisen Beeinträchtigung des Gebrauchs eines zu einer Eigentumswohnung gehörenden verglasten Balkons besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

 

Normenkette

BGB § 249; WEG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 11.02.2002; Aktenzeichen 4 T 777/01)

AG Wiesbaden (Aktenzeichen 61 UR II 22/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 2.564,18 DM = 1.311,04 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft X in O1. Die Antragsteller sind seit Juli 1993 als Eigentümer eines Miteigentumsanteils von 84,22/1000, verbunden mit der im Aufteilungsplan als Nr. 5 bezeichneten Wohnung mit insgesamt 106,48 qm im Grundbuch eingetragen, zu der neben einem Abstellraum auch ein 7 qm großer verglaster Balkon gehört, der schadhaft und zeitweise nicht nutzbar war.

Im Verfahren des AG Wiesbaden 44a UR II 100/95 hatten die Antragsteller von den Antragsgegnern wegen dieser Schäden zunächst Ersatz verlangt. Nach Antragsumstellung verpflichtete das AG die Antragsgegner durch Beschl. v. 28.2.1996, der Sanierung des Balkons auf Kosten der Gemeinschaft zuzustimmen.

Noch vor der Entscheidung in dem soeben genannten Verfahren beschlossen die Beteiligten in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 2.2.1996, im laufenden Wohnungseigentumsverfahren einen Sachverständigen durch das AG bestellen zu lassen. Für den Fall der Versagung dieses Antrags beschlossen sie, dass die Gemeinschaft auf eigene Kosten einen Sachverständigen mit der Untersuchung des Schadens am Gemeinschaftseigentum beauftragt.

Diesen Beschluss der Eigentümerversammlung fochten die Antragsteller im Verfahren des AG Wiesbaden 44a UR II 22/96 an. Die Anfechtung hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Der Senat wies die weitere Beschwerde der Antragsteller mit Beschl. v. 12.1.1999 zurück.

Mit am 17.2.1997 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragten die Antragsteller noch vor Abschluss des Verfahrens über die Beschlussanfechtung in dem hiesigen Verfahren, die Antragsgegner zur Sanierung des Balkons auf Kosten der Wohnungseigentümer durch konkret bezeichnete Maßnahmen zu verpflichten. Das AG setzte das Verfahren durch Beschl. v. 16.7.1997 (Bl. 127,128 d.A.) bis zur Entscheidung des OLG Frankfurt aus. Nach dessen Entscheidung holte das AG mit Teil- und Beweisbeschluss vom 25.5.1999 (Bl. 157-168 d.A.) ein Sachverständigengutachten über die Ursachen der Feuchtigkeitsschäden an dem streitgegenständlichen Balkon ein und gab dem Sachverständigen auf, die erforderlichen Maßnahmen und aufzuwendenden Kosten zu benennen. Neben der Anordnung der Beweiserhebung wurden in dem Beschl. v. 25.5.1999 Anträge der Antragsteller auf Sanierung des Balkons im Weg der einstweiligen Anordnung sowie ein Antrag auf teilweise Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom 11.3.1997 zu TOP 3 beschlossenen Genehmigung der Jahresabrechnung 1996 zurückgewiesen. Nach Zahlung des Kostenvorschusses wurden die Akten zunächst dem bestellten Sachverständigen A zugeleitet. Nachdem dieser mit Schreiben vom 19.10.1999 mitgeteilt hatte, aus Zeitgründen sei es ihm nicht möglich, das Gutachten selbst zu erstatten, wurde mit Beschl. v. 29.10.1999 der Dipl.-Ing. B zum Sachverständigen bestellt. Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung am 13.4.2000 erstattete der Sachverständige unter dem 17.7.2002 sein Gutachten (Bl. 195-219 d.A.), das die von den Antragstellern behaupteten Mängel des Balkons und die zur Sanierung erforderlichen Arbeiten im wesentlichen entsprechend einem von den Antragstellern vorgelegten Angebot feststellte und die notwendigen Kosten auf 5.800 DM bezifferte.

Nachdem die Balkonsanierung im November 2000 abgeschlossen war, erklärten die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung des Sanierungsantrags.

Antragserweiternd haben die Antragsteller eine Entschädigung wegen Nutzungsausfalls des Balkons für die Zeit von Januar 1996 bis August 2000 von 50 DM monatlich, für 56 Monate somit 2.800 DM geltend gemacht und unter Anrechnung ihres eigenen Miteigentumsanteils die Zahlung von 2.564,18 DM nebst Zinsen begehrt. Mit Beschl. v. 12.11.2001 (Bl. 266-269 d.A.) hat das AG den Zahlungsantrag zurückgewiesen. Die Sachverständigenkosten hat es den Beteiligten nach Miteigentumsanteilen, die Gerichtskosten im Übrigen den Antragstellern auferlegt und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet. Hiergegen haben die Antragsteller sowohl persönlich als auch durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt und beantragt...

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