Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Gegen die Ablehnung des Antrags, nachträglich die Bewährungszeit zu verkürzen, ist die einfache Beschwerde gegeben.

  • 2.

    Das Rechtsmittel unterliegt keinem besonderen Begründungszwang, die Überprüfung des Beschwerdegerichts ist auf das Vorliegen von Gesetzeswidrigkeit beschränkt.

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen StVK 607/03)

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde statthaft, lässt indes nur eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Gesetzeswidrigkeit zu.

Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Auffassung an, dass Entscheidungen, durch die - wie vorliegend - ein Antrag auf Verkürzung der Bewährungsfrist (§§ 56a II 2, 57 III StGB) abgelehnt wird, mit dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar ist, das gegen die antragsgemäß ergangene Entscheidung gegeben ist (vgl. OLG Celle, NStZ 1983, 430; OLG München, NStZ 1988, 524; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 453 Rn 11; Fischer, in: KK-StPO, 5. Aufl., § 453 Rn 8; Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 453 Rn 27; Krehl, in: HK-StPO, 3. Aufl., § 453 Rn 8; Stöckel, in KMR-StPO, Stand 0kt. 2000, § 453 Rn 33 - jew. mwN). Dies ist die auf die Überprüfung des Vorliegens von Gesetzeswidrigkeit beschränkte (§ 453 II 2 StPO), keinem besonderen Begründungszwang unterliegende (a.A. insoweit OLG München aaO, dagegen zutr. Wendisch aaO) einfache (§ 453 II 1, I StPO) Beschwerde. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer ablehnenden Entscheidung an sich keine Anordnung i.S. des § 453 I StPO getroffen wurde (so aber OLG Nürnberg, MDR 1961, 707; OLG Stuttgart, MDR 1962, 497 w.N. bei OLG München, NStZ 1988, 524): Dies kann den völligen Ausschluss einer Anfechtungsmöglichkeit im Lichte des Art. 19 IV GG nicht rechtfertigen. Auch die Ablehnung der Verkürzung der Bewährungszeit kann im Einzelfall nämlich einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Verurteilten beinhalten. Die unbeschränkte einfache Beschwerde (so OLG Hamm, NJW 1963, 166) muss dem Verurteilten hingegen versagt bleiben, weil die abgelehnte Anordnung materiell stets in einem unauflöslichen Wechselwirkungsverhältnis mit der Ursprungsentscheidung nach § 268a StGB bzw. der Ausgestaltung der Strafrestaussetzung nach § 57 StGB steht (vgl. Wendisch). Es kann bzgl. des Überprüfungsmaßstabes in der Beschwerdeinstanz keinen Unterschied machen, ob sich der Verurteilte direkt gegen die (ursprüngliche) Bestimmung der Bewährungszeit wendet oder diese zunächst akzeptiert und erst danach eine Verkürzung anstrebt (vgl. OLG Celle aaO mwN).

In der Sache kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Gesetzeswidrig ist die Versagung der Verkürzung der Bewährungszeit nur, wenn sie keine gesetzliche Grundlage hätte, unverhältnismäßig bzw. unzumutbar wäre oder einen Ermessenmissbrauch darstellen würde (vgl. nur Meyer-Goßner, § 453 Rn 12; Senat, NStZ-RR 1998, 126). Derartige Fehler weist die angefochtene Entscheidung nicht auf, zumal der Verurteilte bei Bewerbungen auf Nachfrage ohnehin zur Offenbarung seiner Vorstrafe ve,rpflichtet ist. Ob der Fortbestand der Bewährungsüberwachung mit Blick auf die nunmehrige berufliche Perspektive des Verurteilten in jeder Hinsicht zweckmäßig ist, unterliegt hingegen nicht der Überprüfung durch den Senat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2573728

NStZ-RR 2006, 327

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