Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Löschung einer Buchgrundschuld

 

Leitsatz (amtlich)

Soll die Löschung einer Buchgrundschuld, deren (Teil-)Abtretung nicht im Grundbuch eingetragen worden war, auf Grund der Löschungsbewilligung einer Abtretungsempfängerin erfolgen, ist die Voreintragung der Abtretungsempfängerin erforderlich.

 

Normenkette

GBO § 39 Abs. 1; BGB §§ 873, 1154

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.07.2010; Aktenzeichen V ZB 107/10)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen, das sie mit Kaufvertrag vom ...2010 zu UR-Nr ... des Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 42 ff. d.A.) veräußert hat.

In Abteilung III lfde. Nr. 2 ist eine Briefgrundschuld über 51.129,19 EUR zugunsten der Y-Bank Girozentrale (Geschäftsbereich Y1-Bank) - im Weiteren Y1 - eingetragen. Die Antragstellerin hat die Löschung dieses Rechts mit am 9.2.2010 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt (Bl. 62 d.A.). Diesem Schriftsatz ist eine Bewilligung der Y1 beigefügt worden, in der es heißt (Bl. 63 d.A.):

"Im Grundbuch von Stadt1 Blatt ... ist für die unterzeichnende Gläubigerin in Abt. III Nr. 2 eine Grundschuld über 20.451,68 EUR eingetragen. Wir bewilligen die Löschung dieses Grundpfandrechts im Grundbuch."

Weiter war beigefügt eine Abtretungserklärung der Y1 vom 20.6.2008. Darin heißt es (Bl. 65 d.A.):

"Im Grundbuch von Stadt1 Blatt ... ist für die unterzeichnende Gläubigerin in Abt. III Nr. 2 eine Grundschuld über EUR 51.129,19 eingetragen.

Wir treten von dieser Grundschuld einen erstrangigen Teilbetrag von EUR 30.677,51 nebst Zinsen seit dem Tag des Zinsbeginns ... an die B,... Straße.. Stadt2 ab und bewilligen die Eintragung der Abtretung in das Grundbuchamt unter Verzicht auf Benachrichtigung ..."

Schließlich ist mit dem Antrag vom 9.2.2010 eine Löschungsbewilligung der B vom 26.1.2010 eingereicht worden, die die Löschung einer im betroffenen Grundbuch Abt. III, lfde. Nr. 2 eingetragenen Buchgrundschuld über 30.677,51 EUR betrifft (Bl. 64 d.A.).

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 15.2.2010 - ohne Rechtsmittelbelehrung - (Bl. 66 d.A.) sowie mit Zwischenverfügung vom 22.02.1010 - mit Rechtmittelbelehrung - (Bl. 69 d.A.) die Voreintragung der B verlangt, da die Abtretung der Briefgrundschuld erst mit der Eintragung im Grundbuch wirksam werde und somit die Nichtberechtigte die Löschung bewilligt habe.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Auffassung vertritt, eine Voreintragung der Abtretungsempfängerin sei nicht erforderlich, da die formgerechte Abtretung mit der Bewilligung der Wahrung der Abtretung im Grundbuch nebst formgerechter Löschungsbewilligung nach ständiger Rechtsprechung für den Nachweis der Eigentümergrundschuld ausreiche.

Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Beschluss vom 25.2.2010 (Bl. 82d. A) "der Erinnerung des Notars N1" aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, anders als bei der Briefgrundschuld habe bei dem vorliegenden Buchrecht die Abtretungsempfängerin die Grundschuld mangels Eintragung der Abtretung materiell noch nicht erworben. Nach § 39 Abs. 1 GBO solle eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist, als Berechtigte sei für die Briefgrundschuld Abt. III, lfde. Nr. 3 weiterhin nur die Y1 eingetragen.

In ihrer Stellungnahme zur Nichtabhilfe hat die Antragstellerin vorgetragen, nach ganz herrschender Meinung sei die Voreintragung des Abtretungsempfängers einer Buchgrundschuld für deren Löschung nicht erforderlich. Nach dieser zutreffenden Auffassung werde der Voreintragungsgrundsatz durch die Löschung nicht verletzt, weil eine Ermächtigung seitens des eingetragenen Berechtigten vorliege, die auch die Löschung des Rechts abdecke.

Die Beschwerde, über die nach Art. 111 Satz 1 FGG-RG i.V.m. § 72 GBO n.F. nach der hier erfolgten Nichtabhilfe gem. § 75 GBO das OLG zu entscheiden hat, ist zulässig.

Insoweit ist klarzustellen, dass gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach der Abschaffung der Durchgriffserinnerung und Neufassung des § 11 RpflegerG durch das Gesetz vom 6.8.1998 (BGBl. I, 2030) das Rechtsmittel gegeben ist, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist (§ 11 Abs. 1 RpflegerG). Das ist in Grundbuchsachen die Beschwerde gem. § 71 Abs. 1 GBO (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 5; Hügel: GBO, § 71 Rz. 71; Bauer- von Oefele: GBO, 2. Aufl., § 71 Rz. 2; Arnold/Meyer-Stolte: RpflegerG, 7. Aufl. 2009, § 11 Rz. 86). Des Weiteren ist nicht der Notar der Beschwerdeführer - für eine Beschwerdeeinlegung im eigenen Namen würde ihm die Beschwerdebefugnis fehlen -, sondern es ist davon auszuge...

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