Leitsatz (amtlich)
1. Die Hauptsacheerledigung führt in der Regel zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Dies gilt dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt.
2. Die Hauptsacheerledigung ist im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen zu prüfen und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren.
3. Das Verfahren über die Anfechtung eines Beschlusses, durch den ein Verwalter bestellt wird, erledigt sich in der Hauptsache, wenn der Zeitraum, für den die Verwalterbestellung erfolgt, abgelaufen ist; dies gilt auch für die Bestellung des Verwaltungsbeirats.
Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 15.05.2001; Aktenzeichen 3 T 6/01) |
AG Kassel (Aktenzeichen 801-II 64/00 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Die Antragsteller haben den Antragsgegnern 51 % der außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten; darüber hinaus findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht statt.
Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 31.188,80 Euro für die bis zum 9.9.2003 angefallenen Gebühren festgesetzt, für die danach angefallenen Gebühren auf bis zu 22.000 Euro.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) bis 2) bildeten im Zeitpunkt der Antragstellung die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Beschlussrubrum genannten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 3) ist die ehemalige Verwalterin, die Beteiligte zu 4) die nunmehrige Verwalterin.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 8.8.2000 fassten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse.
Zu Tagesordnungspunkt 4 wurden mit unterschiedlichen Mehrheiten in geheimer Wahl die Herren A, B und C zu Verwaltungsbeiratsmitgliedern gewählt.
Unter Tagesordnungspunkt 7.1 und Tagesordnungspunkt 7.2 wurde mehrheitlich die Erneuerung der Kalt- und Warmwasseruhren sowie der Heizkostenverteiler beschlossen mit folgendem Inhalt:
"Die Kalt- und Warmwasseruhren sollen wegen Ablauf der Eichfrist erneuert werden. Die vorhandenen Heizkostenverteiler sollen durch elektronische Heizkostenverteiler erneuert werden. Die Firma D soll mit der Erneuerung gemäß Angebot beauftragt werden. Alle Geräte sollen gekauft werden. Die Bezahlung soll aus der Instandhaltungsrücklage erfolgen. Die Erneuerung erfolgt im Zuge der Ablesung am Jahresende 2000."
Ferner wurde unter Tagesordnungspunkt 21 mehrheitlich die Ergänzung des Verwaltervertrages vom 28.9.1995 in § 8 beschlossen. Der Beschluss lautete u.a. wie folgt:
"Die Verwaltung erhält von der Gemeinschaft eine Kostenerstattung für das Erstellen und den Versand der Kopien, die
1. im Zusammenhang mit Anträgen von Wohnungseigentümern zu Tagesordnungspunkten und
2. im Zusammenhang mit dem Versand von gerichtlichen Zustellungen gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG stehen.
Erstattet werden:
1. Die Portokosten,
2. Die Kosten der Kopieranstalt (Vorlage der Rechnung), wenn je Vorgang drei Seiten überschritten werden."
Schließlich lehnte die Wohnungseigentümerversammlung vom 8.8.2000 unter Tagesordnungspunkt 17 mehrheitlich die Abberufung der Beteiligten zu 3) als Verwalterin aus wichtigem Grund ab.
Die Antragsteller haben beim AG die Ungültigkeitserklärung der unter den Tagesordnungspunkten 4, 7.1 und 7.2 sowie 21 gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung begehrt und darüber hinaus die Abberufung der Beteiligten zu 3) als Verwalterin durch das Gericht. Die Antragsgegner sind den Anträgen entgegengetreten. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes vor dem AG wird auf die Gründe des Beschlusses des AG Kassel vom 18.1.2001 verwiesen.
Durch diesen Beschluss hat das AG die Anträge zurückgewiesen.
Hiergegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, der die Antragsgegner entgegen getreten sind.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das LG die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie zunächst ihre bisherigen Sachanträge weiter verfolgt haben. Die Antragsgegner sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.11.2001 wurde ein Antrag auf Wiederbestellung der Beteiligten zu 3) als Verwalterin abgelehnt. Nunmehr ist die Beteiligte zu 4) Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage. Im Hinblick darauf haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 9.9.2003 den Rechtsstreit hinsichtlich der Abberufung der Beteiligten zu 3) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem haben sich die Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom 15.12.2003 ausdrücklich angeschlossen.
Ebenfalls in der Versammlung vom 15.11.2001 erklärten die Verwaltungsbeiratsmitglieder geschlossen ihren Rücktritt. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.3.2002, in der die Beteiligte zu 4) zur neuen Verwalterin bestellt worden war, wurden neue Verwaltungsbeiratsmitglieder bestellt.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.8.2002 hoben die Wohn...