Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenprivilegierung nach § 19 IV und § 62 II KostO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kostenprivilegierung des § 19 Abs. 4 KostO setzt in beiden Alternativen das Eigentum des Übertragenden an dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Hofstelle voraus (Anschluss an BayObLG). Deshalb ist § 19 Abs. 4 KostO nicht anwendbar, wenn die Hofstelle nur von einem Dritten gepachtet ist.

2. Die Kostenprivilegierung nach § 62 Abs. 2 KostO erfasst nicht die Eintragung von Veränderungsvormerkungen im Zusammenhang mit einer Gutsüberlassung.

 

Normenkette

KostO § 19 Abs. 2, 4, § 62 Abs. 2, § 66 Abs. 1

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Kostenschuldner schloss am 7.11.2006 zu UR-Nr. .../2006 seines Verfahrensbevollmächtigten mit seinen Eltern einen Vertrag, durch den ihm der betroffene Grundbesitz im Weg vorweggenommener Erbfolge übertragen wurde. Außerdem übertrug ihm sein Vater seinen Anteil an einer GbR, die keinen Grundbesitz hält, sondern eine Staatsdomäne nebst deren Eigentums- und Pachtflächen bewirtschaftet. Der Kostenschuldner bestellte in der Urkunde außerdem ein Altenteil für seine Eltern und bewilligte die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Erhöhung der mit dem Altenteil verbundenen Barleistungen. Für den Vollzug der Urkunde im Grundbuch wurden mit Kostenrechnung vom 4.1.2007 Gebühren i.H.v. insgesamt 571,95 EUR in Rechnung gestellt, wobei den Gebühren für die Eigentümerübertragung und die Katasterfortschreibung jeweils 300.000 EUR als Geschäftswert zugrunde gelegt wurde entsprechend der unter § 7 des Übergabevertrags enthaltenen Angabe, der Wert der landwirtschaftlichen Grundstücke betrage 300.000 EUR. Die Gebühren für die Eintragung des Altenteils und der Vormerkung wurden aus einem Geschäftswert von 192.000 EUR berechnet.

Mit Beschluss des AG -Grundbuchamts- vom 24.5.2007 wurde auf die Erinnerung des Kostenschuldners der Wert für die Eintragung der Vormerkung reduziert auf 57.600 EUR. Auf die Erinnerung der Staatskasse hat das AG den Geschäftswert für die Gebühren für die Eigentumsumschreibung und die Katasterfortschreibung auf 486.045 EUR erhöht entsprechend dem Wert laut Bodenrichtwert von 3 EUR/qm. Eine Bewertung nach § 19 Abs. 4 KostO wurde abgelehnt, da keine Hofstelle übergeben worden sei, auch ein Sicherheitsabschlag sei nicht gerechtfertigt.

Dagegen hat der Kostenschuldner Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, obwohl die Hofstelle nicht im Eigentum des Übergebers stehe, sondern nur zugepachtet sei, müsse die verfassungskonforme Auslegung von § 19 Abs. 4 KostO dazu führen, dass vorliegend die Übergabe ebenfalls nach § 19 Abs. 4 KostO zu bewerten sei. Sollte dem nicht gefolgt werden, müsse aber auf den entsprechend der Bodenwertrichtkarte sich ergebenden Wert ein Sicherheitsabschlag von 50 % gemacht werden. Für die Eintragung der Veränderungsvormerkung sei unter Anwendung von § 62 Abs. 2 KostO nur eine viertel Gebühr zu erheben. Der Kostenschuldner hat ferner wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 14 Abs. 5 KostO angeregt.

Mit Beschluss vom 15.8.2007, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das LG die Beschwerde des Kostenschuldners zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, für den Wert der Eigentumsumschreibung und der Katasterfortschreibungsgebühr sei § 19 Abs. 4 KostO nicht anwendbar, da die Hofstelle nicht im Eigentum der Übergeber stehe. Die Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft, die die Hofstelle lediglich gepachtet hat, begründe keine Überlassung i.S.d. § 19 Abs. 4 KostO. Es sei auch kein Sicherheitsabschlag auf den nach dem Bodenrichtwert errechneten Verkehrswert vorzunehmen, da dieser zeitnah ermittelt und die vom Kostenschuldner zitierten Entscheidungen nicht einschlägig seien. Die Privilegierung der Eintragung des Altenteils nach § 62 Abs. 2 KostO gelte nicht für die Veränderungsvormerkung.

Gegen den Beschluss des LG hat der Kostenschuldner weitere Beschwerde eingelegt, mit der er seine Anträge auf Ermäßigung des Geschäftswertes und des Gebührensatzes weiterverfolgt.

Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO zulässig, insbesondere infolge Zulassung in dem landgerichtlichen Beschluss, an die der Senat gebunden ist (§ 14 Abs. 5 Satz 4, Abs. 4 Satz 4 KostO), aber nicht begründet.

Ohne Rechtsfehler hat die Kammer eine Anwendung von § 19 Abs. 4 KostO abgelehnt. Nach dieser Norm ist für ein Geschäft, das die Überlassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle durch Übergabevertrag, Erbvertrag oder Testament, Erb- oder Gesamtgutsauseinandersetzung oder die Fortführung des Betriebes in sonstiger Weise einschließlich der Abfindung weichender Erben betrifft, das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes ...

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