Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung von Hilfskräften des Sachverständigen
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 24.01.2022; Aktenzeichen 19 OH 9/19) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24.01.2022 - Nichtabhilfebeschluss vom 27.04.2022 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde neu gefasst:
1. Die Vergütung des Sachverständigen X aus der Rechnung vom 05.05.2020 (Bl. 142 d. A.) wird auf 1.990,04 EUR festgesetzt.
2. Die Vergütung des Sachverständigen X aus der Rechnung vom 20.03.2021 (Bl. 208 d. A.) wird auf 1.228,80 EUR festgesetzt.
3. Die Vergütung des Sachverständigen X aus der Rechnung vom 10.08.2021 (Bl. 244 d. A.) wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24.01.2022 (Bl. 283 ff d. A.) die dem Sachverständigen zu gewährende Vergütung auf insgesamt 3.409,55 EUR (1.696,75 EUR für das Gutachten vom 28.01.2020, 1.213,80 EUR für die 1. Ergänzung vom 19.03.2021 und weitere 500,00 EUR für die 2. Ergänzung vom 09.08.2021) festgesetzt. Dagegen hat der Sachverständige mit Schriftsatz vom 07.04.2022 (Bl. 307 ff d. A.) Beschwerde eingelegt, der das Landgericht durch Beschluss vom 27.04.2022 (Bl. 324 ff d. A.) nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde des Sachverständigen ist zulässig gemäß § 4 Abs. 3 JVEG, hat aber in der Sache nur geringfügig Erfolg.
Insoweit wird zunächst auf die überwiegend zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses einschließlich des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen führt nur teilweise zu einer anderen Beurteilung:
1. Zur Rechnung vom 05.05.2020 über insgesamt 4.374,74 EUR:
Zwar verweist der Sachverständige zu Recht darauf, dass er sich bei der Gutachtenerstattung der Hilfe von - namhaft gemachten - Mitarbeitern bedienen darf, soweit damit die Eigenverantwortlichkeit des Sachverständigen für das Gutachten nicht in Frage gestellt wird (u. a. Zöller-Greger, 33. Auflage 2020, § 407a ZPO, Rz. 2a). Die Vorschrift erlaubt dem Sachverständigen, sich zur Erledigung des Gutachtenauftrags anderer Personen zu bedienen. Die Mitwirkung derartiger Personen muss allerdings so gestaltet sein, dass sie die persönliche Verantwortung des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen nicht ausschließt. In diesen Grenzen bleibt die Art und Weise, wie der Sachverständige sich seine Erkenntnisquellen verschafft, seinem Ermessen überlassen. So ist die wissenschaftliche Auswertung der Arbeitsergebnisse zwar Aufgabe des Sachverständigen (Zöller-Greger, aaO). Andererseits setzt die wissenschaftliche Auswertung aber nicht voraus, dass diese erstmals durch den Sachverständigen geschieht. Vielmehr kann auch sie in zulässigem Rahmen vorbereitet werden. In diesem Fall genügt es, wenn der Sachverständige in hinreichendem Maße erklärt, dass er die Auswertung selbst nachvollzogen habe und sich zu eigen mache.
a) Schon daran fehlt es vorliegend, denn der Sachverständige hat nach den eingereichten Stundenaufstellungen lediglich an dem Ortstermin am 28.01.2020 teilgenommen und anschließend sämtliche weiteren Arbeiten seiner Hilfskraft überlassen.
b) Dessen ungeachtet stehen dem Sachverständigen für die Tätigkeit seiner Hilfskraft die geltend gemachten 85,00 EUR pro Stunde nicht zu. § 8 Abs. 1 JVEG regelt abschließend, für welche Tätigkeiten der Sachverständige eine Vergütung erhält. Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 4 JVEG sind dem Sachverständigen auch besondere Aufwendungen im Sinne des § 12 JVEG zu ersetzen. Dazu zählen auch die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte. Hilfskraft in diesem Sinne ist eine Person, die auf demselben Gebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen und der Kontrolle des Sachverständigen in jeder Phase der Gutachtenerstellung unterliegt und dem Sachverständigen entsprechend ihren Fähigkeiten zuarbeitet, wobei der Sachverständige diese Zuarbeit auch selbst hätte erledigen können; trotz der Mitarbeit der Hilfskraft muss die Hauptverantwortung des Sachverständigen für sein Gutachten bestehen bleiben. Schon daran fehlt es vorliegend angesichts dessen, dass der Sachverständige selbst nur bei dem Ortstermin tätig geworden ist.
c) Ferner sind Aufwendungen für Hilfskräfte nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG gesondert zu ersetzen, soweit sie nach pflichtgemäßem Ermessen des Gutachters notwendig waren und nicht zu den üblichen Gemeinkosten gehören. Die Entschädigungshöhe bestimmt sich in der Regel nach der zwischen dem Gutachter und der Hilfskraft getroffenen Vereinbarung. Hat der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens Hilfskräfte mit der Erledigung notwendiger Arbeiten betraut, die sich bei ihm in einem festen Arbeitsverhältnis befinden und ein festes Gehalt beziehen, ist ihm ein entsprechender Anteil davon...