Leitsatz (amtlich)
1.
Im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG ist für eine Verpflichtung, gerichtliche Entscheidungen gegen Vollzugsbehörden durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern durchzusetzen, kein Raum.
2.
Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über einen Antrag auf Androhung / Festsetzung eines derartigen Zwangsgeldes ist die einfache Beschwerde gegeben.
Verfahrensgang
LG Gießen (Entscheidung vom 26.07.2004; Aktenzeichen 2 StVK-Vollz 2017/03) |
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe
Mit dem angeführten Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Rechtswidrigkeit der Aushändigung zweier für den Antragsteller am 14. und 17.11.2003 eingegangener Briefe seines Verteidigers erst am 18.11.2003 festgestellt und den Antrag auf Androhung von Zwangsgeld für den Fall der Wiederholung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers. Es ist als einfache Beschwerde statthaft. In der - von der Strafvollstreckungskammer in der im angefochtenen Beschluss erteilten Rechtsmittelbelehrung aufgeworfenen - Frage, welches Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer über einen Antrag auf Androhung und/oder Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen eine Vollzugsbehörde zur praktischen Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung gegeben ist - Rechtsbeschwerde, sofortige oder einfache Beschwerde - schließt sich der Senat der Ansicht des OLG Hamm (Beschluss vom 9.11.1979 - 1 Vollz (Ws) 64/79 - zitiert nach Juris -) an. Danach betrifft eine Beschlussfassung darüber keine Entscheidung im Sinne der §§ 109, 115 StVollzG, sondern lediglich die Frage der Vollstreckung einer solchen Hauptentscheidung und ist daher nicht die nur gegen die Hauptentscheidung selbst statthafte Rechtsbeschwerde, sondern die gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 304 Abs. 1 StPO gegen sonstige Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich zulässige Beschwerde gegeben (so OLG Hamm a. a. O.). Die danach zulässige Beschwerde ist indessen unbegründet. In der Sache hält der Senat an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Vollzugsbehörde zur Durchsetzung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer mangels einer gesetzlichen Regelung, insbesondere der Nichtanwendbarkeit der Regelungen der §§ 170, 172 VWGO, unzulässig ist (Senatsbeschluss vom 10.3.1983 - NStZ 1983, 335; Beschluss vom 26.5.2004 - 3 Ws 550/04 -; Beschluss vom 15.3.2004 - 3 Ws 3-5/04 (StVollz)).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da für die Verwerfung einer Beschwerde gemäss Anlage 1 Teil 3 Hauptabschnitt 8 im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz kein Gerichtsgebührensatz vorgesehen ist (vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 9.9.2003 - 3 Ws 1027+1028/03 (StVollz) -).
Fundstellen