Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit eines Darlehensvertrags zum Erwerb von Aktien des Darlehensgebers

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.03.2003; Aktenzeichen 2/7 O 338/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.3.2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. wird zurückgewiesen.

Die in der Berufungsinstanz erhobene Eventualklage ist wirkungslos.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beläuft sich auf 56.242,10 Euro.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Erfolgsaussicht und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Darlehenszinsen aus einem Darlehensvertrag vom 26.10.2000 für den Zeitraum 1.11.2000 bis 31.10.2002 in Anspruch.

Im Jahr 2000 wollte der als Senior Portfolio Manager beschäftigte Beklagte mit drei anderen Personen eine eigenständige Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen. Am 7.9.2000 kam es zwischen der Klägerin, dem Beklagten sowie den Herren B., B. und F. zu einem Joint Venture Vertrag (Bl. 85 ff. d.A.). Nach diesem sollten unter Einschaltung einer deutschen Asset Management Gesellschaft Dienstleistungen im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung angeboten werden. Den als „Partner” bezeichneten Herren B., B., F. und dem Beklagten sollten 50 % der Geschäftsanteile an dieser GmbH zustehen, der Klägerin ebenfalls 50 %. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die in der Akte befindliche Urkunde verwiesen. Entgegen dem ursprünglichen Vorhaben, als Asset Management Gesellschaft die bestehende P. zu verwenden, wurde das Stammkapital der L. GmbH, deren Alleingesellschafterin die Klägerin war, auf 500.000 DM erhöht und insgesamt 50 % der Anteile auf die Herren B., B., F. und den Beklagten übertragen. Anschließend kam es zu einem Gesellschaftsvertrag zwischen der Klägerin, dem Beklagten und den Herren B., B. und F. (Bl. 122 ff.). In dem Gesellschaftsvertrag, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 122 ff. d.A.), wurden der Beklagte und die Herren B., B. und F. wiederum als „Partner” bezeichnet. Es ist bestimmt, dass die Gesellschafter bei allen Beschlüssen darauf achten, dass das Verhältnis zwischen der aus den Partnern bestehenden Gesellschaftergruppe einerseits und der Klägerin andererseits immer paritätisch sein werde. In § 5 des Vertrages wurde den „Partnern” das Recht eingeräumt, den durch die Gesellschafterversammlung zu ernennenden Geschäftsführer vorzuschlagen.

Am 26.10.2000 kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten, der inzwischen in einem Arbeitsverhältnis zur L. GmbH stand, zu einem Darlehensvertrag über den Betrag von 511.291,89 DM zum Zwecke des Erwerbs von Aktien der Klägerin. In dem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte, mit dem Darlehensbetrag unverzüglich 3.600 Stückaktien der Klägerin zu erwerben. Das Darlehen sollte mit 5,5 % verzinst werden. Nachdem der Beklagte die festgelegte Anzahl von Stückaktien unter Verrechnung mit dem Darlehensauszahlungsanspruch von der Klägerin, die zuvor von der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels ermächtigt worden war, gekauft hatte, trafen die Parteien am 15.11.2000 eine Zusatzvereinbarung (Bl. 10, 11 d.A.), in der der Beklagte der Klägerin die Aktien zur Sicherung des Darlehens verpfändete und sog. „Lock-up-Fristen” festgelegt wurden.

Am 8.11.2001 erklärte sich die Klägerin bereit, die vom Beklagten zum 31.10.2001 fällig werdenden Darlehenszinsen für ein Jahr zu stunden (Bl. 12, 13 d.A.).

Im Jahr 1992 veräußerte die Klägerin ihre Anteile an der L. GmbH. Die Aktien der Klägerin haben in der Zwischenzeit erheblich an Wert verloren.

Die Klägerin hat den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag als wirksam angesehen und geltend gemacht, § 71a Abs. 1 S. 1 AktG finde keine Anwendung, weil der Beklagte im Zeitpunkt der Darlehensgewährung Arbeitnehmer der L. GmbH gewesen sei und es sich bei dieser Gesellschaft um ein mit ihr verbundenes Unternehmen i.S.v. § 15 ff. AktG gehandelt habe.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 56.242,10 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat sich auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen § 71a Abs. 1 S. 1 AktG berufen und geltend gemacht, die Nichtigkeit des Darlehensvertrages führe auch zur Unwirksamkeit des über die Aktien der Klägerin geschlossenen Kaufvertrags. Hierzu hat er behauptet, die Klägerin habe ihn durch die rechtliche Konstruktion eines Kaufs von Aktien auf Kredit so stellen wollen, als seien ihm Aktienoptionen eingeräumt worden. Er habe auf diese Weise lediglich an den zukünftigen Wertsteigerungen der Aktien teilhaben sollen.

Im Termin vom 11...

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