Leitsatz (amtlich)
1. Entscheidungen des Präsidenten des LG zur Vereidigung bzw. Ermächtigung und Verpflichtung von Dolmetschern bzw. Übersetzern unterliegen als Justizverwaltungsakte der gerichtlichen Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. Dies gilt auch für eine Verfügung betreffend die Streichung aus dem beim LG geführten Verzeichnis der vereidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer.
2. Wegen einer Abweichung von OLG Düsseldorf (Beschluss vom 2.12.2005, OLGReport Düsseldorf 2006, 407) und OLG Celle (Beschluss vom 16.7.1993, NdsRpfl 1993, 295) wird die Sache gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem BGH vorgelegt.
Normenkette
EGGVG § 23; GVG § 17a; VwGO § 40
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 316 E-3-37) |
Nachgehend
Gründe
I. Der Antragsteller wurde auf seinen Antrag hin am 30.9.1969 als Dolmetscher für die neuhebräische Sprache vereidigt (Bl. 37/11 der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des LG Frankfurt/M., Az.: 316 E-3-37) und darauf hingewiesen, dass er, solange er als Dolmetscher in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher eingetragen sei, zugleich ermächtigt sei, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer Urkunde, die in neuhebräischer Sprache abgefasst sei, zu bescheinigen. Auf Grund Verfügung vom gleichen Tag (Bl. 37/12 der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des LG Frankfurt/M., Az.: 316 E-3-37) wurde er in die Liste der allgemein vereidigten Dolmetscher bei dem LG Frankfurt/M. unter "hebräisch" und "neuhebräisch" eingetragen. Am 5.8.1975 (Bl. 37/21 der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des LG Frankfurt/M., Az.: 316 E-3-37) wurde er gem. § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet.
Mit Schreiben vom 28.9.2005 (Bl. 37/33 der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des LG Frankfurt/M., Az.: 316 E-3-37) teilte der Antragsteller mit, dass er beabsichtige, seine Vereidigung als Dolmetscher zurückzugeben. Daraufhin ordnete der Präsident des LG durch Verfügung vom 5.10.2005 (Bl. 37/35 der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des LG Frankfurt/M., Az.: 316 E-3-37) die Streichung im Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer an und widerrief die Ermächtigung des Antragstellers, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 31.10.2005 Rechtsmittel ein (Bl. 37/38 der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des LG Frankfurt/M., Az.: 316 E-3-37). In der Folgezeit überprüfte der Präsident des LG von Amts wegen, ob und inwieweit der Antragsteller straffällig geworden war.
Dabei wurde festgestellt, dass der Antragsteller in der Zeit von 1996 an insgesamt sechsmal rechtskräftig verurteilt worden war, zuletzt durch das LG Frankfurt/M. mit Urteil vom 14.2.2006 wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen. Wegen der Einzelheiten wird auf das an den Antragsteller gerichtete Anhörungsschreiben des Präsidenten des LG vom 9.6.2006 (Bl. 37/73 ff. der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des LG Frankfurt/M., Az.: 316 E-3-37) verwiesen.
Nach Stellungnahme des Antragstellers (Bl. 37/75 ff. der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des LG Frankfurt/M., Az.: 316 E-3-37) hat der Präsident des LG durch Verfügung vom 13.7.2006 (Bl. 37/78 ff. der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des LG Frankfurt/M., Az.: 316 E-3-37) unter Bezugnahme auf Abschnitt 1 Nr. 9c) des Runderlasses des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 18.11.2004 (abgedruckt in JMBl. Hessen 2005, 38) die Streichung des Antragstellers im Verzeichnis der beim LG Frankfurt/M. geführten Liste der vereidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer für die hebräische und neuhebräische Sprache angeordnet.
Auf die Rechtsmittelbelehrung in dieser ihm am 19.7.2006 zugestellten Verfügung hin hat der Antragsteller mit an den Präsidenten des LG gerichtetem Schreiben vom 10.8.2006 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (Bl. 37/81 ff. der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des LG Frankfurt/M., Az.: 316 E-3-37). Dieser hat das Schreiben an den Senat zur Entscheidung weitergeleitet; es ist beim OLG am Montag, den 21.8.2006, eingegangen (Bl. 1 d.A.). Mit seinem Antrag, auf dessen Begründung verwiesen wird, wendet sich der Antragsteller gegen die Verfügung des Präsidenten des LG, die er für unrechtmäßig erachtet. Mit weiterem Schreiben vom 26.10.2006 (Bl. 12 d.A.) verweist er auf ein Wiederaufnahmeverfahren.
Der Senat hat den Antrag an den Antragsgegner zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Dieser tritt dem Antrag ausweislich seiner Verfügung vom 17.10.2006 (Bl. 8 ff. d.A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, entgegen und beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung vom 21.11.2006 (Bl. 13 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Sache dem BGH gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG zur Entscheidung vorzulegen.
II. Der Senat hä...