Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anerkennung einer in Ghana erfolgten Adoption wegen fehlender Anhörung der Kinder und unterlassener Kindeswohlprüfung

 

Normenkette

AdWirG § 2; FamFG §§ 108-109

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller erstrebt die Anerkennung der in Ghana erfolgten Adoption der drei Kinder.,... und ... Der Antragsteller ist mit der Tante der Kinder verheiratet. Die Kinder haben die ghanaische Staatsangehörigkeit und leben in Ghana. Ihre Mutter ist am 17.10.2009 verstorben, zu ihrem Vater besteht kein Kontakt Die Kinder werden von einer anderen Tante versorgt, die chronisch krank ist. Der Antragsteller möchte die Kinder nach Deutschland holen.

Der Antragsteller legt eine Adoptionsentscheidung des Bezirksgerichts (Circuit Court) in ..., Ghana vom 29.1.2010 vor, wonach die Adoption auf dem "children's act 1998" beruht.

Das AG hat den Antrag zurückgewiesen.

Von einer weiter gehenden Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, allerdings in der Sache ohne Erfolg.

Das Familiengericht hat zu Recht die Anerkennung der ghanaischen Adoption nach § 2 AdWirkG versagt. Auf die zutreffenden Ausführungen des AG wird vollinhaltlich Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:

1. Es steht bereits nicht fest, dass die Adoption in formeller Hinsicht anerkennungsfähig ist. Denn die vorgelegten Urkunden u.a. mit einer ghanaischen Adoptionsentscheidung (adoption order) sind weder legalisiert noch deren inhaltliche Richtigkeit festgestellt worden. An der Echtheit der vorgelegten Urkunden bestehen Zweifel, insbesondere an der Echtheit der Sterbeurkunde der leiblichen Mutter der Kinder, die als Ausstellungsdatum den 26.11.2008 angibt und als Todestag den 17.10.2009.

Das Bundesamt für Justiz hat in seiner Stellungnahme vom 18.3.2011 zu Recht darauf hingewiesen, dass in Ghana nicht die Voraussetzungen für eine Legalisierung von Urkunden bestehen und eine solche deshalb durch die Deutsche Botschaft nicht herbeigeführt werden kann. Es gebe nur die Möglichkeit eines kostenpflichtigen Überprüfungsverfahrens, das die Deutsche Botschaft in Rechtshilfe für die um Überprüfung ersuchende inländische Behörde erledigen könnte.

Da im Rahmen von Adoptionsverfahren das Gericht die zur Feststellung der Tatsachen nötigen Ermittlungen durchzuführen hat, § 26 FamFG, wäre bei dieser Sachlage ggf. zu prüfen, ob eine solche Überprüfung der Urkunden vom Gericht in Auftrag gegeben wird. Der Senat hat davon abgesehen, eine solche zeit- und kostenintensive Überprüfung in Auftrag zu geben, weil die amtsgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden ist, ohne dass es auf die Frage der Echtheit der Urkunden ankommt.

2. Die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Republik Ghana ist nicht Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens. Die Anerkennung richtet sich inhaltlich nach den Vorschriften des AdWirkG i.V.m. §§ 108, 109 FamFG.

§ 108 FamFG geht von der grundsätzlichen Anerkennung ausländischer Entscheidungen aus. Ausnahmen hiervon regelt § 109 FamFG, der zurückhaltend auszulegen ist. Es findet keine Überprüfung auf eine inhaltliche Richtigkeit statt, insbesondere wird nicht geprüft, ob die ausländischen Sachvorschriften richtig angewendet wurden (Wagner FamRZ 2006, 744, 752). Vielmehr soll die Überprüfung nur vor der Anerkennung "willkürlicher" Entscheidungen schützen (Wagner, a.a.O.).

Ein die Anerkennung darüber hinaus hindernder Verstoß gegen den ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) liegt etwa dann vor, wenn unverzichtbare Erfordernisse der verfahrensrechtlichen und privatrechtlichen Gerechtigkeit nicht gewahrt sind, z.B., weil das rechtliche Gehör nicht gewahrt ist (Keidel/Zimmermann FamFG, 17. Aufl., § 109 Rz. 18 m.w.N.) und die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, offenbar unvereinbar ist.

Das AG hat vor diesem Hintergrund zu Recht festgestellt, dass die Adoptionsentscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist.

Ein Verstoß gegen den ordre public liegt hier bereits in der unterlassenen Gewährung des rechtlichen Gehörs, denn eine Beteiligung und Anhörung der zu adoptierenden Kinder an dem Adoptionsverfahren fand nicht statt. Die Beteiligung und Anhörung des anzunehmenden Kindes ist im deutschen Recht in §§ 188,192 FamFG zwingend vorgeschrieben, Nun kann ein Verstoß gegen den ordre public nicht immer schon dann angenommen werden, wenn im Verfahren von im deutschen Recht zwingenden Nomen abgewichen wurde. Bei der Frage, ob rechtliches Gehör gewährt wurde, ist vielmehr auf die Grundwertungen nach Art. 103 Abs. 1 GG zurückzugehen und zu prüfen, ob eine Entscheidung getroffen wurde, bevor der davon Betroffene Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern und auf das Verfahren Einfluss zu nehmen (BGH, Besc...

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