Leitsatz (amtlich)
1. Prämien für Lebensversicherungen, die nicht als Altersvorsorgebeträge iSd § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII i.V.m. § 82 EStG staatlich gefördert sind, sind bei der Berechnung des Einkommens grundsätzlich im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe weder nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a noch nach Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO in Abzug zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn sie im Rahmen des Bezuges von vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers erbracht werden.
2. Wegen des im Verfahren der sofortigen Beschwerde geltenden Verschlechterungsverbots ist bei einem unbegründeten Rechtsmittel des Bedürftigen, das sich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen richtet, nicht zu prüfen, ob eine Obliegenheit besteht, bestehende Lebensversicherungen zu verwerten.
Verfahrensgang
AG Bad Homburg (Aktenzeichen 99 F 224/20) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. vom 02.06.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Entscheidung Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im in der Hauptsache anhängigen Scheidungsverfahren bewilligt und zugleich die Zahlung von monatlichen Raten auf die Verfahrenskosten in Höhe von 147,00 Euro angeordnet.
Gegen den ihr am 09.06.2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.06.2020 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Mit dem Rechtsmittel macht sie die Abzugsfähigkeit zweier in der Ratenberechnung unberücksichtigt gebliebener Ausgabepositionen geltend, und zwar der Prämienleistungen auf eine Kapitallebensversicherung bei der V. AG bzw. auf eine im Rahmen des Bezugs vermögenswirksamer Leistungen abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung bei der N. AG über monatlich 25,00 Euro bzw. 100,00 Euro. Während der Rückkaufwert der V-Lebensversicherung sich zum 31.12.2019 auf 4.103,43 Euro belief, fehlen diesbezügliche Angabe zur fondsgebundenen Lebensversicherung. Die Antragsgegnerin verfügt ausweislich der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Weiteren über Bankguthaben in Höhe von insgesamt 1.496,94 Euro sowie eine Riester-Rente bei der H. AG, für welche sie monatliche Prämienzahlungen von 68,96 Euro aufbringt und deren Rückkaufwert sich auf 2.457,38 Euro beläuft.
Das Amtsgericht hat am 01.07.2020 entschieden, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen, und hat die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses wird Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 4, 567 ff. ZPO und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht im Rahmen der erfolgten Verfahrenskostenhilfebewilligung für die zwischen den Beteiligten anhängige Ehesache eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 147,00 Euro auf die Verfahrenskosten angeordnet.
Auf die der angefochtenen Entscheidung beigefügte zutreffende Berechnung des Einkommens der Antragsgegnerin und der sich gemäß § 115 Abs. 4 ZPO errechnenden Ratenhöhe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen können die monatlichen Prämienzahlungen auf die von der Antragsgegnerin abgeschlossenen privaten Lebensversicherungsverträge in Höhe von insgesamt 125,00 Euro vom für die Zahlung der Verfahrenskosten heranzuziehenden Einkommen der Antragsgegnerin nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob hinsichtlich der beiden Vermögenswerte bereits eine Obliegenheit anzunehmen wäre, diese zum Zwecke der Verfahrensfinanzierung zu beleihen bzw. zu kündigen und die hierdurch zu erzielenden Beträge für die Verfahrensfinanzierung einzusetzen (hierzu vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - Beratungshilfe, 9. Auflage 2020, Rn. 383). Die Folge wäre ebenfalls die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde, da die weitergehende Versagung der Verfahrenskostenhilfe oder auch die Anordnung einer Herauszahlung aus dem Vermögen eine unzulässige Verschlechterung der angefochtenen Entscheidung darstellen würden. Ob die bei einer Verwertung zu erzielenden Mittel zuzüglich der von der Antragsgegnerin angegebenen Bankguthaben allerdings das der Antragsgegnerin zu belassenden Schonvermögen von 5.000,00 Euro nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in ausreichendem Umfang übersteigen, kann nach Aktenlage nicht beurteilt werden, da Angaben zur Höhe des Rückkaufwerts der fondsgebundenen Lebensversicherung bei der N. AG fehlen.
Maßgeblich für die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit der von der Antragsgegnerin aufgebrachten Lebensversicherungsprämien ist, dass es sich bei beiden Vertragsverhältnissen im Unterschied zur vom Amtsgericht in die Berechnung eingestellten Lebensversicherung bei der H. AG nicht um nach § 1...