Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchverfahren: Keine Berechtigung des Notars zur Beschwerdeeinlegung im eigenen Namen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Notar ist im Grundbuchverfahren nicht zur Einlegung einer Beschwerde im eigenen Namen berechtigt. Dies gilt auch, wenn das Grundbuchamt die Erteilung weiterer Eintragungsnachrichten zur Weiterleitung an die Beteiligten verweigert.
2. Der Senat hält seine Rechtsprechung aufrecht, dass bei Antragstellung nach § 15 Abs. 2 GBO lediglich der Notar die Eintragungsmitteilung für die antragstellenden Urkundsbeteiligten erhält.
Normenkette
GBO § 15 Abs. 2, §§ 55, 71
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Beschluss vom 31.07.2013) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 6) wird als unzulässig verworfen, die Beschwerden der Antragsteller werden als unbegründet zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für die Beschwerden werden auf jeweils 1000 EUR (Mindestwert) festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der Verfahrensbevollmächtigte beurkundete am 5.6.2013 zu seiner UR.-Nr .../2013 einen Kaufvertrag mit Auflassung und zu seiner UR-Nr .../2013 die Bestellung einer Buchgrundschuld durch den Beteiligten zu 1) als Eigentümer.
Unter dem 14.6.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte eine auszugsweise beglaubigte Abschrift des Kaufvertrags und eine Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde beim Grundbuchamt eingereicht und jeweils gem. § 15 GBO die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und den Vollzug der Grundschuldbestellungsurkunde beantragt.
Nach Vollzug der Anträge am 18.6.2013 übersandte das Grundbuchamt nur dem Notar eine Eintragungsmitteilung. Mit Schreiben vom 1.7.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte die Auffassung vertreten, ihm seien kraft Gesetzes vom Grundbuchamt kostenlos die der Anzahl der Beteiligten entsprechende Anzahl von Eintragungsmitteilungen zur Weiterleitung an die Beteiligten zur Verfügung zu stellen, da den sich aus § 15 FamFG und § 39 GBV ergebenden Personen jeweils ein eigener Rechtsanspruch auf die Bekanntmachungen zustehe.
Auf die Bitte um förmliche Entscheidung wies die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt mit Beschluss vom 31.7.2013 (Fol. 14/8 d.A.) den Antrag des Notars auf Erteilung weiterer Eintragungsnachrichten zur Weiterleitung an die Beteiligten unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 29.3.2012 - 20 W 391/11 - und die Kommentierungen von Schöner/Stöber (Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 187) sowie Bauer/von Oefele (GBO, 2. Aufl., § 55 Rz. 6) zurück.
Dagegen hat der Notar, vertreten durch seinen amtlich bestellten Vertreter, - auch namens aller Antragsberechtigter/Antragsteller - Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen. Der Beschwerde hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Beschluss vom 13.8.2013 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die in eigenem Namen durch den Notar selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Die ihm selbst nach § 55 GBO zustehende Eintragungsmitteilung hat er erhalten. Soweit ihm daraus, dass in dem angefochtenen Beschluss die Erteilung von weiteren Eintragungsmitteilungen zur Weiterleitung an die Beteiligten abgelehnt worden ist, Nachteile entstehen, eröffnen diese kein eigenes Beschwerderecht. Die Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit der vorgenommenen Eintragung - dazu folgen noch Erläuterungen - trifft den Notar unabhängig von der Anzahl der ihm übersandten gleichlautenden Eintragungsmitteilungen. Auch eine ihn belastende Kostenfolge, die durch die Entscheidung ausgelöst wird, genügt nicht als Rechtsbeeinträchtigung, die die Beschwerde in eigenem Namen eröffnen würde (OLG Naumburg FGPrax 2003, 109 für den Fall, dass dem Notar Eintragungsmitteilungen für alle Beteiligten übersandt worden sind; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 1.11.2004 - 20 W 53/04 - = OLGReport Frankfurt 2005, 563; v. 29.3.2012 - 20 W 391/11; Demharter: GBO, 28. Aufl., § 71 Rz. 59 und § 15 Rz. 20 m. w. H.; Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 15 Rz. 35). Zwar wird in den Kommentierungen von Budde (in Bauer/von Oefele: GBO, 3. Aufl., § 71 Rz. 82) und Meikel/Streck (Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 71 Rz. 140) eine Beschwerdeberechtigung von Vertretern bejaht in dem Fall, dass das Grundbuchamt es ablehnt, vorgeschriebene Grundbuchbenachrichtigungen an ihn zu übersenden. Bei der zum Beleg für diese Auffassung zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart vom 4.4.1973 - OLGZ 1973, 422 - handelt es sich aber nicht um die Beschwerdeberechtigung eines gem. § 15 GBO handelnden Urkundsnotars, sondern um diejenige einer rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Bank als Berechtigte einer abgetretenen Briefgrundschuld, also eine vollkommen andere Fallgestaltung als die vorliegende.
Die Beschwerden der Antragsteller sind dagegen gem. §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässig. Dabei ist zugunsten der Antragsteller davon auszugehen, dass das Verlangen des Verfahrensbevollmächtigten nach weiteren Eintragungsmitteilungen in ihrem Namen erfolgt ist. Da der Notar entsprechend § 55 GBO eine Eintragungsmitteilung erhalten hat...