Leitsatz (amtlich)
Ist vor der Einstellung des Ermittlungsverfahrens bereits der Erlaß eines Strafbefehls rechtskräftig abgelehnt worden, weil der Beschuldigte der ihm zu Last gelegten Tat nicht hinreichend verdächtigt sei, müssen im Antrag auf gerichtliche Entscheidung die tragenden Gründe der Ablehnungsentscheidung mitgeteilt werden (§§ 172, 211, 408 II StPO).
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der rechtzeitig gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Die Antragsschrift entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften (§ 172 III StPO), über die der Antragsteller zutreffend belehrt worden ist.
Danach muß der Antrag eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsschilderung, die bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die Erhebung der öffentlichen Klage rechtfertigen könnte, enthalten. Der Senat soll durch die Antragsschrift in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Antragsschrift muß daher den Anzeigenvorwurf, den Gang des Ermittlungsverfahrens, den wesentlichen Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit enthalten (vgl. hierzu die st. Rspr. des Senats, z. B. Beschl. v. 18. 10. 2000 3 Ws 964/00 m. z. w. Nachw. ). Ist vor Einstellung des Ermittlungsverfahrens bereitswie vorliegend durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. 11. 2000- der Erlaß eines Strafbefehls rechtskräftig abgelehnt worden, weil die Beschuldigte der ihr zur Last gelegten Tat nicht hinreichend verdächtigt sei (§ 408 II 1 StPO), so sind ferner die Tatsachen vorzutragen, die dem Senat die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen der §§ 408 II 2, 211 StPO erfüllt sind. Denn die Sperrwirkung des § 211StPO hindert grundsätzlich die Erhebung der öffentlichen Klage (vgl. nur Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. , § 211 Rdnr. 1). Insoweit ermangelt es der Antragsschrift an ausreichendem Vorbringen.
Damit die Sperrwirkung entfällt, müssen die neuen Tatsachen und Beweismittel (gegebenenfalls zusammen mit den "alten" Tatsachen) die tragenden Gründe der Vorentscheidung in einem Maße erschüttern, daß nunmehr hinreichender Tatverdacht gegeben ist; maßgebend ist hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts, das die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat, selbst wenn diese rechtsirrig sein sollte (vgl. BGHSt 18, 225 = NJW 1963, 1019; BGH, StV 1990, 7; Kleinknecht/Meyer- Goßner, § 211 Rdnr. 4; Treier, in: KK-StPO, § 211 Rdnr. 7 f jew. m. w. Nachw. ). Von daher ist die Wiedergabe der tragenden Gründe der Entscheidung des Amtsgerichts vom 16. 11. 01 unabdingbar. In der Antragsschrift fehlt sie indes. Der Beschluß wird nur beiläufig erwähnt. Mithin kann der Senat die Prüfung nicht vornehmen, ob die ins Wissen der nunmehr benannten Zeuginnen B. und F. gestellten Tatsachen vor der Entscheidung des Amtsgerichts noch nicht aktenkundig waren und geeignet sind, der vom Amtsgericht vorgenommen Beweiswürdigung den Boden zu entziehen. Insbesondere kann nicht einmal geprüft werden, ob die in der Antragsschrift hervorgehobenen Umstände, daß die Beschuldigte den Antragsteller "knapp geschnitten" und nach der Kollision ihre zuvor gefahrene Geschwindigkeit verdoppelt habe, nicht bereits gewürdigt und für den Nachweis der inneren Tatseite des § 142 StGB für nicht ausreichend erachtet wurden. Daß der Antragsteller diese Indizien für ausreichend hält, einen hinreichend Tatverdacht für das Vorliegen bedingten Vorsatzes zu begründen, ist demgegenüber ohne Belang. Für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist wie bereits erwähnt- ausschließlich auf die Rechtsauffassung des ablehnenden Gericht abzustellen.
Im übrigen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedenfalls unbegründet, da die Gründe des Beschlusses vom 16. 11. 2001 ergeben, daß das Amtsgericht für erforderlich erachtet, daß die Beschuldigte den Unfall bemerkt hat und zum Nachweis dieser inneren Tatsache den vom Antragsteller und dem Zeugen W. geschilderten Unfallhergang einschließlich des Fahrverhaltens der Beschuldigten nach dem Zusammenprall nicht für ausreichend erachtet hat. Daß die nunmehr benannten Zeuginnen als Beifahrer bzw. Mitfahrerinnen im Pkw des Antragstellers über diese Unfalldarstellung hinausgehende Indizien bekunden könnten, macht der Antragsteller nicht einmal geltend.
Fundstellen
Haufe-Index 2573776 |
ZAP 2002, 697 |
NStZ-RR 2002, 78 |
www.judicialis.de 2001 |