Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "ungesunde Verteilung des Grund und Bodens" in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG
Normenkette
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Marburg (Beschluss vom 16.11.2016; Aktenzeichen 92 Lw 4/16) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2. wird der am 16. November 2016 zur Geschäftsstelle gelangte Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Marburg abgeändert.
Der Bescheid des Beteiligten zu 3. vom 22. Juni 2016 betreffend die Versagung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (...) wird aufgehoben.
Die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung des notariellen Kaufvertrags des Notars A vom 25. April 2016 (UR-Nr. ...) wird erteilt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
I. Die Antragstellerin betreibt durch ihre Betriebsgesellschaft B GmbH (...) seit den 70er Jahren in Stadt1 Kiesabbau und verfügt in der Gemarkung C über eine Aufbereitungsanlage. Für die Rohstoffgewinnungstätigkeit hat die Antragstellerin Bedarf an kiesfündigen Grundstücken und auch an Tauschgrundstücken. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag des Notars A vom 25. April 2016 erwarb die Antragstellerin von der Beteiligten zu 4. zwei Grundstücke in der Gemarkung C in der Größe von 27.668 m2 und 22.772 m2 zu einem Quadratmeterpreis von 3,54 Euro. Zu dieser Zeit betrieb die Antragstellerin auf dem Grundstück in der Gemarkung C Flur ... Flurstück ... Kies- und Sandabbau bis auf den Sicherheitsabstand zum Nachbargrundstück Flur ..., Flurstück ... Nach Erwerb dieses Grundstücks soll der Kiesabbau auf dem erstgenannten Grundstück beendet werden. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 unterbreitete die Antragstellerin dem Eigentümer des Flurstücks ... ein Kaufangebot zu einem Quadratmeterpreis von 3,60 Euro, das von dem Eigentümer abgelehnt wurde, weil er anstelle von Geld Tauschland haben wollte.
Durch Bescheid vom 22. Juni 2016 versagte der Antragsgegner die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG), weil der Versagungsgrund des überhöhten Kaufpreises nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG in Verbindung mit der ungesunden Verteilung von Grund und Boden nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstehe. Im Genehmigungsverfahren hatte ein Landwirt erklärt, an den Grundstücken kaufinteressiert zu sein, allerdings nur zu einem Quadratmeterpreis von maximal 2 Euro, weshalb die Hessische Landgesellschaft mbH, Staatliche Treuhandstelle für ländlichen Bodenordnung, das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht nicht ausübte.
Gegen diesen Bescheid stellte die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sie die Genehmigung des Kaufvertrages begehrt. Durch den angefochtenen im Umlaufverfahren gefassten und am 16. November 2016 zur Geschäftsstelle gelangten Beschluss hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Stadt2 nach mündlicher Verhandlung am 26. September 2016, in der der Eigentümer des Flurstücks ... als Zeuge vernommen wurde, die Genehmigung des Kaufvertrages unter der Bedingung erteilt, dass binnen 2 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses anstelle des vertraglich vereinbarten Kaufpreises ein Preis von nicht mehr als 2 Euro pro Quadratmeter vereinbart werde. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 17. November 2016 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2. als übergeordnete Behörde am 25. November 2016 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel einer Genehmigung des Kaufvertrages unter einer Verpachtungs- und Veräußerungsauflage.
Gegen den ihr am 18. November 2016 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin ebenfalls am 25. November 2016 Beschwerde eingelegt, mit der sie eine unbedingte Genehmigung des notariellen Kaufvertrages begehrt.
Im Abhilfeverfahren hat das Landwirtschaftsgericht ein Gutachten des Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken und Gebäuden F eingeholt, der den Marktwert der von der Beteiligten zu 4. verkauften Grundstücke unter der Vorgabe, den Wert als den Preis, den durchschnittliche Kaufinteressenten - Landwirte oder Nichtlandwirte - für die Grundstücke zu zahlen bereit sind, wobei besondere spekulative Kaufinteressen wie das von der Antragstellerin hier Verfolgte außer Acht zu lassen seien, den Verkehrswert der Grundstücke mit 1,52 Euro je Quadratmeter und 1,68 Euro je Quadratmeter ermittelt. Daraufhin hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluss vom 10. Mai 2017 den Beschwerden nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerden sind nach den §§ 9, 32 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG) in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) statthaft. Der Beschwerdewert von 600 EUR (§ 61 FamFG) ist überschritten. Die Beschwerdefrist nach § 63 FamFG ist eingehalten. Der Senat ist zur Entscheidung berufen, nachdem das La...