Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 27.07.1998; Aktenzeichen 12 T 5/98) |
AG Rüdesheim (Beschluss vom 15.07.1998; Aktenzeichen HRB 1471) |
AG Rüdesheim (Beschluss vom 03.02.1998; Aktenzeichen HRB 1471) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und die Verfügungen des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein vom 03. Februar 1998 und 15. Juli 1998 werden aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, bezüglich der Gesellschaft das Auflösungsverfahren nach den §§ 144 a FGG, 60 Abs. 1 Ziffer 6 GmbHG einzuleiten.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist zulässig.
Sie konnte insbesondere von der Beschwerdeführerin als Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit der Aufgabe der Wahrung der Belange des Berufsstandes und der Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten durch die Mitglieder (§§ 10 und 11 des Hessischen Architektengesetzes (HessArchG) nach § 29 Abs. 1 S. 3 FGG durch Schriftsatz ohne Zuziehung eines Rechtsanwaltes eingelegt werden.
Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 20 FGG. Im Hinblick auf die bereits genannte Aufgabe der Architektenkammer zur Wahrung der Belange des Berufsstandes und Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten durch die Mitglieder (§ 11 HessArchG) kann sie geltend machen, durch die nach dem Architektengesetz unzulässige Führung der dort geschützten Berufsbezeichnung in einem eigenen Recht verletzt zu sein. Zugleich lässt sich eine Beschwerdeberechtigung auch aus einer analogen Anwendung des § 126 FGG als Organ des Berufsstandes der Architekten ableiten (ebenso für die Rechtsanwaltskammer BayObLG Rpfleger 1997, 117).
Die weitere Beschwerde ist auch in der Sache begründet, da die Entscheidungen der Vorinstanzen auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Die Eintragung der Firma der Gesellschaft war unzulässig, so dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Registergerichts gegeben sind.
Die Firma verstößt wegen des Firmenbestandteils „Architektur” gegen § 1 Abs. 1 und 3 HessArchG. Nach dieser Vorschrift darf die Berufsbezeichnung Architekt nur führen, wer in die Architektenliste entsprechend eingetragen ist. Das gleiche gilt für Wortverbindungen, die Bezeichnungen dieser Art enthalten oder hiermit verwechselt werden können. Mit dem Wort „Architekturbüro” oder ähnlichen, mit dem Wort Architekt zusammenhängenden Wortbildungen, dürfen nur solche Personen ihr Büro kennzeichnen, die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind. Nach § 4 HessArchG können in die Architektenliste nur natürliche Personen eingetragen werden, die die Berufsbefähigung als Architekten besitzen. Im Unterschied zur Gesetzeslage in einigen anderen Bundesländern (vgl. § 3 a ArchitektenG Rheinland-Pfalz; Art. 3 BayArchG; § 7 Abs. 4 ArchG Berlin) ist in Hessen die Führung der Berufsbezeichnung Architekt für eine GmbH als juristische Person ausgeschlossen. Auch wenn einer der beiden Gesellschafter und Geschäftsführer als baugewerblich tätiger Architekt in die Architektenliste eingetragen ist, vermag dieser Umstand der von ihnen gegründeten Gesellschaft nicht zur Eintragungsfähigkeit in die Architekten liste zu verhelfen. Bei dem Firmenbestandteil „Architektur” handelt es sich eindeutig um eine mit dem Wort Architekt zusammenhängende Wortbildung, mit der eine GmbH mangels Eintragung in die Architekten liste ihren Geschäftsbetrieb nicht kennzeichnen und diesen deshalb auch nicht in ihre Firma aufnehmen darf (vgl. auch OLG Nürnberg BauR 1983, 290). Hieran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern, durch die Wortkombination „Pro Architektur” sei ein reiner Bezug zur Sache und nicht zu einer Person oder Berufsbezeichnung gegeben. Die Wortverbindung als Firmenbestandteil weist durchaus auf eine angestrebte Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung des Architektenberufes hin.
Zwar wurde durch das Handelrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22.06.1998 (BGBl. I 1474) die Firmenbildungsmöglichkeit für Kapitalgesellschaften erweitert und z.B. das Entlehnungsgebot bei der Sachfirma aufgehoben (vgl. Art. 8 Nr. 1 und Art. 9 Nr. 1 HRefG, § 4 Abs. 1 S. 1 GmbHG n. F.). Hiervon unberührt bleiben jedoch besondere Vorschriften außerhalb des Handels- und Gesellschaftsrechts, die aus Gründen eines erhöhten Schutzbedürfnisses des Rechtsverkehrs oder wegen der besonderen Ausprägung des jeweiligen Berufsrechts strengere Anforderungen an die Bildung von Firmen oder die Verwendung bestimmter Bezeichnungen in der Firma steilen (vgl. Schaefer, HRefG S. 43). Hierunter fällt auch § 1 HessArchG, der einen besonderen Schutz der Berufsbezeichnung des Architekten vorsieht und diesen auch auf die Verwendung damit zusammenhängender Wortbildungen erstreckt.
Soweit durch das Handelsrechtsreformgesetz § 18 Abs. 2 HGB dahingehend geändert wurde, dass das Irreführungsverbot für die Firma im Verfahren vor dem Registergericht nur berücksichtigt wird, wenn die Eignung zur Irreführung ersichtlich ist, kann diese Einschränkung nach Auffassung des Senats auf … Firmenbezeichnungen, die nach speziellen Berufsrechtsregelunge...