Leitsatz (amtlich)
Die EuInsVO ist im Verhältnis zu Dänemark nicht einschlägig. Eine Entscheidung des dänischen Konkursgerichts kann deshalb nicht nach den Art. 25 EuInsVO, Art. 31 ff. EuGVÜ, §§ 1 Abs. 1a, 11 ff. AVAG durch den Vorsitzenden einer Zivilkammer für vollstreckbar erklärt werden. Vielmehr ist ein Vollstreckungsurteil im Klageverfahren durch das Prozessgericht zu erwirken.
Normenkette
AVAG § 1; EuGVÜ Art. 31; EuInsVO Art. 25; InsO § 353
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.12.2004; Aktenzeichen 2-3 O 647/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden der angefochtene Beschluss und die erstinstanzlich gestellten Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 50.000 EUR.
Gründe
Der Antragsteller hat am 8.11.2004 beim AG beantragt, den Beschluss des See- und Handelsgerichts Kopenhagen vom 20.10.2004, K 539/04 A-X, ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners für vollstreckbar zu erklären. Noch vor Fertigung einer Verfügung zur Terminsanberaumung unter Ladung des Antragsgegners durch die Richterin beim AG hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.11.2004 (Bl. 11 ff. d.A.) unter Hinweis auf Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29.5.2000 (= EuInsVO) und die Art. 31 ff. des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (= EuGVÜ) begehrt, die Entscheidung unverzüglich zu erlassen, ohne dem Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, eine Erklärung abzugeben. Auf telefonischen Hinweis des AG, dass das AG Frankfurt/M. insoweit sachlich nicht zuständig sei, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1.12.2004 (Bl. 38 d.A.) die Verweisung der Sache an den Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. beantragt. Durch Beschl. v. 2.12.2004 (Bl. 39 d.A.) hat sich das AG Frankfurt/M. für sachlich unzuständig erklärt und "den Rechtsstreit gem. § 281 an das zuständige LG - 3. Zivilkammer - Frankfurt/M. verwiesen".
Vor dem LG hat der Antragsteller sodann mit Schriftsatz vom 8.12.2004 (Bl. 43 ff. d.A.) "in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gem. Art. 31 ff. EuGVÜ" ergänzend beantragt, auch den Beschluss des See- und Handelsgerichts Kopenhagen vom 11.8.2004, K 539/04 A-X, wonach das dänische Konkursverfahren über das Vermögen des X eröffnet worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Auch insoweit hat er wiederum auf die EuInsVO und das EuGVÜ Bezug genommen und um unmittelbare Entscheidung gebeten, damit der Gerichtsvollzieher unmittelbar mit der Verhaftung des Antragsgegners und der Zwangsvollstreckung in dessen hiesige Vermögenswerte beauftragt werden könne.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. sodann aufgrund Art. 25 der EuInsVO i.V.m. § 353 Abs. 1 InsO und Art. 31 ff. des EuGVÜ und i.V.m. §§ 3 ff. AVAG angeordnet, dass die oben näher bezeichneten Beschlüsse des See- und Handelsgerichts Kopenhagen vom 11.8.2004 und 20.10.2004 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sind. Er hat die Sicherheitsleistung auf 52.000 EUR und den Streitwert auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21.12.2004 (Bl. 94 ff. d.A.) Beschwerde eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes und desjenigen vom 22.12.2004 (Bl. 98 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Mit Verfügung vom 23.12.2004 hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. die Akten dem OLG zur Entscheidung über die Beschwerde "gemäß § 10 Abs. 2 AVAG" vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2004 (Bl. 116 ff. d.A.) hat der Antragsteller "in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gem. Art. 31 ff. EuGVÜ" beim LG unter Bezugnahme auf § 9 AVAG die Erteilung einer bekräftigenden Bescheinigung oder besser einer abgeänderten Vollstreckungsklausel beantragt, wonach die Zwangsvollstreckung, insb. die Verhaftung unbeschränkt stattfinden dürfe, so dass die Verhaftung nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden dürfe.
Der Senat hat durch Verfügung vom 4.1.2005 (Bl. 120 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass er Bedenken daran habe, dass Art. 25 EuInsVO und das damit einhergehende Verfahren vorliegend einschlägig sei.
Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.1.2005 reagiert (Bl. 130 ff. d.A.), mit dem er nunmehr beantragt,
1. die als Berufung aufzufassende Beschwerde des Schuldners zurückzuweisen,
2. unter Aufhebung des Beschlusses des LG Frankfurt/M. vom 9.12.2004 - 2/3 O 647/04, durch Berufungs-Urteil die Beschlüsse des See- und Handelsgerichts Kopenhagen, Az. K 539/04-A, zugunsten des Antragstellers gegen den Schuldner, wonach
a) gemäß Beschl. v. 11.8.2004 das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, und
b) gemäß Beschl. v. 20.10.2004 der Schuldner bei Auffinden ungeachtet Zeit un...