Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anwendung von § 20 II UmwG bei Kapitalherabsetzung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Anwendung von § 20 Abs. 2 UmwG auf eine mit der Verschmelzung verbundene Kapitalherabsetzung.
Normenkette
UmwG § 20 Abs. 2
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Anmeldungen vom 21.5.2010 (Bl. 116 ff., Bd. 20 der Registerakte) haben die damaligen Vorstände der Beschwerdeführerin A1 und B1 sowie deren damaliger stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats C1 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet: "Die außerordentliche Hauptversammlung der D1 AG, seinerzeit O1 (nunmehr: F1 AG, O2) vom ... 2008 hat unter Tagesordnungspunkt 7 die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft dergestalt beschlossen, dass mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung auf eine Stückaktie ein anteiliger Betrag am Grundkapital von 2 EUR entfällt. Die Herabsetzung erfolgte nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung zu dem Zweck, Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken (§§ 229 ff. AktG). Eine Zusammenlegung von Aktien erfolgte nicht, die Herabsetzung ist durchgeführt. Es wird auf das bereits eingereichte Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung vom ... 2008 verwiesen. Im Rahmen der Kapitalherabsetzung ist keine Änderung der derzeit in § 4 Abs. 1 der Satzung und im Handelsregister angegebenen Grundkapitalziffer erforderlich." Die Kapitalherabsetzung mache aufgrund des Charakters des Beschlusses vom ... 2008 als rein wiederholender Beschluss der am ... 5.2007 beschlossenen und im Handelsregister eingetragenen Kapitalherabsetzung keine Änderung der Grundkapitalziffer in der Satzung oder dem Handelsregister notwendig.
Dieser Anmeldung ist nachfolgendes vorausgegangen:
Auf der Hauptversammlung der Beschwerdeführerin (damals noch firmierend unter "D2 Aktiengesellschaft" und noch eingetragen im Handelsregister des AG O1, HRB ...) vom ... 5.2007 wurde, wie zuvor bereits in der am 30.3.2007 veröffentlichten Einladung angekündigt, u.a. das Grundkapital der Gesellschaft von Euro 3.048.000, eingeteilt in 1.190.625 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), um Euro 666.750 auf Euro 2.381.250 dergestalt herabgesetzt, dass mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung auf eine Stückaktie ein anteiliger Betrag am Grundkapital von Euro 2 entfällt. Die Herabsetzung erfolgte nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung zu dem Zweck, Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken (§§ 229 ff. AktG). Außerdem wurde das Grundkapital der Gesellschaft gem. § 69 UmwG zur Durchführung der Verschmelzung mit der G1 GmbH von Euro 2.381.250 um Euro 3.723.720 auf Euro 6.104.970 erhöht und dem Entwurf eines Verschmelzungsvertrages vom ... 2007 zwischen der Beschwerdeführerin als übernehmendem Rechtsträger und der G1 GmbH als übertragendem Rechtsträger zugestimmt. In § 3 dieses Verschmelzungsvertrages sind Kapitalmaßnahmen vereinbart wie folgt: "Zur Durchführung der Verschmelzung wird die übernehmende Gesellschaft ihr Grundkapital von Euro 3.048.000, eingeteilt in 1.190.625 Stückaktien um Euro 666.750 auf Euro 2.381.250, weiterhin eingeteilt in 1.190.625 Stückaktien, dergestalt herabsetzen, dass mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung auf eine Stückaktie ein anteiliger Betrag am Grundkapital von Euro 2 entfällt. Mit der Kapitalherabsetzung verbunden wird sie sodann ihr Grundkapital von den herabgesetzten Euro 2.381.250 um Euro 3. 723.720 auf Euro 6.104.970 durch Aufnahme der übertragenden Gesellschaft in Form der Sacheinlage, eingeteilt in 1.861.860 neue Stückaktien, erhöhen". Wegen des weiteren Ablaufs dieser Hauptversammlung wird auf das Protokoll dieser Hauptversammlung, Urkunde des Notars Dr. H1, Nr .../2007, Bezug genommen. Weiterhin wird auch Bezug genommen auf den zu dieser Verschmelzung erstatteten Verschmelzungsbericht vom 28.3.2007 (vgl. jeweils diese im elektronischen Handelsregister des Registergerichts O1 zu HRB ... freigegebenen Dokumente).
Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung sind nachfolgend noch vom Registergericht O1 am ... 2007 unter lfd. Nr. 9 im Handelsregister der Beschwerdeführerin eingetragen worden wie folgt: "Die Hauptversammlung vom ... 5.2007 hat die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung gem. §§ 229 ff. AktG um 660.750 EUR auf 2.381.250 EUR und die gleichzeitige Erhöhung des Grundkapitals um 3.723.720 EUR auf 6.104.970 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der G1 GmbH, HRB ... AG Darmstadt beschlossen. Die Herabsetzung und die Erhöhung des Grundkapitals sind durchgeführt. § 4 der Satzung (Grundkapital) wurde in Anpassung der Kapitalerhöhung geändert." Diese Eintragung wurde nachfolgend bis heute nicht gelöscht. Weiterhin hat das Registergericht O1 auch die beschlossene Verschmelzung am ... 2007 in das Handelsregister der Beschwerdeführerin unter lfd. Nr. 10 wie folgt eingetragen: "Die Gesellschaft ist als übernehmender...