Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit der geschiedenen Eltern um Einführung des paritätischen Wechselmodells
Normenkette
BGB §§ 1671, 1696, 1697a
Verfahrensgang
AG Marburg (Beschluss vom 01.10.2020; Aktenzeichen 71 F 396/20 UG) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers und Kindesvaters wird zurückgewiesen.
Die wechselseitig gestellten Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller und Kindesvater zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2., im Folgenden Kindesvater und Kindesmutter, sind die seit Januar 2019 rechtskräftig voneinander geschiedenen Eltern des Kindes A, der im kommenden Monat sieben Jahre alt wird. Die Eltern streiten darüber, ob für A das paritätische Wechselmodell eingeführt werden soll. Aus der Ehe der Kindeseltern sind zwei weitere Kinder hervorgegangen, und zwar die im Jahr 2003 geborene B, die im Haushalt des Vaters lebt, und der im Jahr 2005 geborene C, der ebenso wie A im Haushalt der Mutter lebt. Für alle drei Kinder war nach Trennung der Eltern im Jahr 2017 eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung getroffen worden, die zwischenzeitlich außergerichtlich angepasst und ausgeweitet wurde. Für alle drei Kinder besteht das gemeinsame Sorgerecht.
Die Kindeseltern lebten bislang beide in Ortsteil1 in fußläufiger Entfernung voneinander. Anfang dieses Jahres ist die Kindesmutter mit ihrem Partner sowie A und C in den gut sieben Kilometer entfernten Ort1 gezogen. In die Entscheidung über den Umzug ist der Kindesvater nicht miteinbezogen worden. Der Kindesvater wohnt weiter in Ortsteil1 zusammen mit einer neuen Partnerin, die dort als Beruf1 eine Praxis betreibt, und deren beiden Kindern sowie der Tochter B. Er ist Beruf2 und seit November 2020 an der Universität Stadt1 tätig mit der Möglichkeit weitgehend selbstbestimmter Zeiteinteilung. Er beabsichtigt, auch nach Beendigung der coronabedingten Einschränkungen von Montag bis Mittwoch am Universitätsstandort und den Rest der Woche im Homeoffice zu arbeiten. Die Kindesmutter betreibt in Gemeinde1 eine X und ist einmal wöchentlich in ihrem erlernten Beruf als Beruf3 im Nachtdienst tätig.
Mit Schriftsatz vom 09.06.2020 beantragte der Kindesvater die Ausweitung des Umgangs mit A im Sinne eines Wechselmodells mit der Begründung, der Sohn habe schon längere Zeit den Wunsch geäußert, mehr Zeit mit dem Vater verbringen zu können. Der bis dato ausgeübte reguläre Umgang über einen Zweiwochenzeitraum sah in Woche eins einen Umgang von A mit seinem Vater von Donnerstagmorgen bis Freitagmorgen vor und in Woche zwei einen Umgang von Donnerstagmorgen bis Montagmorgen der Folgewoche. Die Kindesmutter hat sich mit einer Ausweitung des Umgangs einverstanden erklärt, ein Wechselmodell aber als zu weitgehend abgelehnt. Das Amtsgericht hat für A eine Verfahrensbeiständin bestellt und nach persönlicher Anhörung des Kindes und aller Beteiligten sowie des Jugendamtes den regulären Umgang mit Beschluss vom 01.10.2020 dergestalt geregelt, dass im Zweiwochenrhythmus A in Woche eins jeweils die Zeit von Mittwoch nach Schulschluss bis Freitagmorgen Schulbeginn beim Vater verbringt und in Woche zwei die Zeit von Donnerstag nach Schulschluss bis zum Montagmorgen der folgenden Woche zu Schulbeginn. Zudem hat das Amtsgericht den Umgang während der Schulferien hälftig aufgeteilt und eine Feiertagsregelung getroffen, nach der die Oster- und Weihnachtsfeiertage im jährlichen Wechsel bei den Elternteilen verbracht werden und die übrigen Feiertage dem regulären Umgangsrhythmus unterliegen.
Gegen den am 05.10.2020 zugestellten Umgangsregelungsbeschluss des Amtsgerichts wendet sich der Kindesvater mit seiner am 03.11.2020 eingegangenen Beschwerde, mit der er eine Ausweitung des regulären Umgangs dahingehend begehrt, dass dieser jeweils bereits mittwochs um 8.00 Uhr beginnt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es dem geäußerten Wunsch des Kindes entspreche, gleich viel Zeit mit beiden Elternteilen und jeweils im Wechsel eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter verbringen zu können. Nach dem vom Kindesvater erstellten Plan ergibt sich für jeden Elternteil eine Betreuungszeit innerhalb eines Zweiwochenzeitraums von 168 Stunden. Dies entspricht einem paritätischen Wechselmodell. Die Kindesmutter möchte, dass es bei dem amtsgerichtlich geregelten erweiterten Umgang verbleibt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.11.2020, auf den Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde zurückzuweisen, da die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung nicht zu beanstanden ist. Zu diesem Zeitpunkt war der beabsichtigte Umzug der Kindesmutter nach Ort1 dem Senat nicht bekannt. In diesem Beschluss ist auch der Hinweis enthalten, dass das vom Vater gewünschte Wechselmodell nach Auffassung des Senats als Sorgerechtsregelung auszugestalten wäre. Daraufhin hat der Kindesvater mit Schriftsatz vo...